Absonderungsrechte – und der Verzug des Insolvenzverwalters

Kommt der Insolvenzverwalter mit der Auskehr des Erlöses in Verzug, schuldet er Verzugszinsen. Verzug mit der Auskehr des Erlöses tritt in der Regel nicht ohne Mahnung ein.

Absonderungsrechte – und der Verzug des Insolvenzverwalters

Gerät der Insolvenzverwalter mit der nach § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO geschuldeten Befriedigung des Absonderungsberechtigten in Verzug, kann der Absonderungsberechtigte gemäß §§ 286, 288 BGB Verzugszinsen auf den auszukehrenden Betrag verlangen[1]. Aus der vom Berufungsgericht zitierten BGH-Entscheidung vom 16.02.2006[2] ergibt sich nichts anderes. Die Entscheidung befasst sich ausschließlich mit der Zinszahlungspflicht aus § 169 InsO und der Höhe „der nach dieser Vorschrift geschuldeten Zinsen“[3]. Nur insoweit stehen Sinn und Zweck der Regelungen der §§ 166 ff InsO einer Anwendung der Verzugszinssätze entgegen.

Vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit war der Beklagte im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall mit der Auskehr des Erlöses aus der Verwertung der Forderungen der Schuldnerin gegen die Endkreditnehmer jedoch nicht gemäß § 286 BGB in Verzug geraten, da es an einer verzugsbegründenden Mahnung fehlte. Besondere Gründe im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB, bei denen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Verzugseintritt ohne Mahnung gerechtfertigt ist, lagen nicht vor:

Der Absonderungsberechtigte ist bereits nicht schutzbedürftig, weil er spätestens vom Eingang des Erlöses beim Insolvenzverwalter bis zur Erlösauskehr gemäß § 169 InsO verzugsunabhängig mindestens Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes nach § 246 BGB aus dem auszukehrenden Verwertungserlös verlangen kann[4]. Ihm ist daher grundsätzlich zuzumuten, den Insolvenzverwalter durch eine Mahnung in Verzug zu setzen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. November 2019 – IX ZR 50/17

  1. vgl. Jaeger/Eckardt, InsO, § 170 Rn. 100[]
  2. BGH, Urteil vom 16.02.2006 – IX ZR 26/05, BGHZ 166, 215 Rn. 29 ff[]
  3. BGH, aaO[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2003 – IX ZR 81/02, BGHZ 154, 72, 87 f; Urteil vom 16.02.2006 – IX ZR 26/05, BGHZ 166, 215 Rn. 29 ff[]