Versicherung

Keine Restschuldbefreiung bei verschwiegener Lebensversicherung

Nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO in der bis 30.06.2014 geltenden Fassung (Art. 103h EGInsO) ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten während des Insolvenzverfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Dabei kann die Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners

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Der nach Ablauf der Abtretungsfrist verschleierte Neuerwerb

Der Insolvenzbeschlag nach Erteilung der Restschuldbefreiung mit dem Zeitpunkt des Ablaufs der sechsjährigen Abtretungsfrist, die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu laufen begonnen hat, und zwar unabhängig davon, ob der Neuerwerb der Erklärung nach § 287 Abs. 2 InsO unterfallen wäre oder nicht . Die Vorschrift soll dem (redlichen) Schuldner,

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Teilzeitbeschäftigung und Restschuldbefreiung

Der teilzeitbeschäftigte Schuldner muss sich grundsätzlich in gleicher Weise wie der erfolglos selbständig tätige und der erwerbslose Schuldner um eine angemessene Vollzeitbeschäftigung bemühen. Auf einen Gläubigerantrag ist die beantragte Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO zu versagen, wenn der Schuldner ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Ankündigung der

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Restschuldbefreiung – und die Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit

Masseverbindlichkeiten werden von einer Restschuldbefreiung nicht erfasst. Steuerschulden, die als Masseverbindlichkeiten entstanden sind, können nach Abschluss des Insolvenzverfahrens mit Erstattungsansprüchen des ehemaligen Insolvenzschuldners verrechnet werden. Der Verrechnung stehen eine dem Insolvenzverfahren immanente sog. Haftungsbeschränkung bzw. eine Einrede der beschränkten Haftung des Insolvenzschuldners nicht entgegen. Ist Einkommensteuer im Insolvenzverfahren als Masseverbindlichkeit

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Nachtragsverteilung etwaiger Steuererstattungsansprüche

Das Finanzamt kann bei Steuererstattungsansprüchen nicht gegenüber dem Insolvenzschuldner mit befreiender Wirkung leisten, wenn dessen Einkommensteuererstattungsanspruch der Nachtragsverteilung (§ 203 Abs. 1 InsO) unterliegt. In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall wurde mit Beschluss des Amtsgerichts am 1.07.2008 das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners eröffnet. Im Jahr 2010 kündigte

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Nachlassinsolvenz – und die Prozesskostenhilfe

Für ein Nachlassinsolvenzverfahren kann aus rechtlichen Gründen keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Als Sondervermögen ist der Nachlass gemäß § 11 II Nr. 2 InsO zwar insolvenzfähig, nicht aber rechtsfähig. Der Nachlass kann daher nicht als Schuldner angesehen werden. Diese Rolle kommt vielmehr dem Erben als rechtsfähige natürliche Person und Träger der

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Widerruf der Restschuldbefreiung – bereits während des andauernden Insolvenzverfahrens

Ein Widerruf der Restschuldbefreiung kann auch dann nicht auf Pflichtwidrigkeiten aus der Zeit vor der Restschuldbefreiung gestützt werden, wenn das Insolvenzverfahren noch andauert. Die im laufenden Insolvenzverfahren erteilte Restschuldbefreiung kann widerrufen werden, wenn der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt; dies gilt

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Restschuldbefreiung – und der Streit um die Antragsrücknahme

In der Insolvenzordnung ist nicht ausdrücklich geregelt, ob der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurücknehmen kann und in welchem Verfahren gegebenenfalls über die Zulässigkeit und Wirksamkeit der Rücknahme zu entscheiden ist. Dies schließt nach in Rechtsprechung und Schrifttum einhellig vertretener Meinung die Rücknahme des Antrags eines Gläubigers auf Versagung der

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Der zweite Gläubigerantrag – und der gerichtliche Hinweis auf die Restschuldbefreiung

Der Hinweis auf die Möglichkeit der Erlangung einer Restschuldbefreiung nach einem Gläubigerantrag ist entbehrlich, wenn der Schuldner bereits anlässlich eines noch anhängigen Insolvenzeröffnungsantrages eines anderen Gläubigers ordnungsgemäß belehrt worden ist, sofern dem Schuldner im weiteren Antragsverfahren eine ausreichende Frist verbleibt, die zur Erreichung der Restschuldbefreiung erforderlichen Anträge zu stellen. Dem

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Die beantragte Insolvenz in Eigenverwaltung – und die Vergütung des vorläufigen Sachwalters

Dem vorläufigen Sachwalter sind die Tätigkeiten zu vergüten, die ihm vom Gesetz; vom Insolvenzgericht oder den Verfahrensbeteiligten in wirksamer Weise übertragen worden sind. Bei beantragter Eigenverwaltung kann im Eröffnungsverfahren der vorläufige Sachwalter vom vorläufigen Gläubigerausschuss mit Zustimmung des Schuldners beauftragt werden, einen Insolvenzplan auszuarbeiten; weitere Aufgaben können dem vorläufigen Sachwalter

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Englisches Insolvenzverfahren – und die Frage des Rechtsmissbrauchs

Ein ausländisches (hier: englisches) Insolvenzverfahrens kann nach Ansicht des Bundesfinanzhofs bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten des Schuldners im Inland nicht erkannt werden. Der hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall betraf einen Steuerberater, der aus den Jahren 1991 bis 2000 Steuerschulden gegenüber dem Finanzamt angehäuft hatte, die sich nach einem Abrechnungsbescheid des Finanzamts auf

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Tabellenfeststellungsklage – und ihr Streitwert

Der Streitwert der Tabellenfeststellungsklage wird nicht dadurch erhöht, dass die Forderung, deren Feststellung ein Gläubiger begehrt, durch Absonderungsrechte und sonstige Sicherheiten gesichert ist oder der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens aus der Tabellenfeststellung gegen den Schuldner vollstrecken kann (§ 201 Abs. 2 InsO). Mit der Aufnahme des Rechtsstreits allein gegen

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Verletzung der Unterhaltspflicht, rechtskräftig festgestellte Unterhaltsansprüche – und die Restschuldbefreiung

Hat der Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung einen anderen Streitgegenstand als der titulierte Anspruch, kann der Schuldner gegenüber dem Feststellungsbegehren des Gläubigers einwenden, der Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung sei verjährt. Rechtskräftig festgestellt sind alle materiellrechtlichen Ansprüche, die vom Streitgegenstand umfasst sind, über den mit dem Titel entschieden

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Restschuldbefreiung, Steuererlass – und der Lottogewinn in Millionenhöhe

Einen wohl nicht alltäglichen Fall fand jetzt den Weg zum Bundesfinanzhof: Die Kläger betrieben einen Gewerbebetrieb. Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten wurde im November 2011 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet, das Finanzamt meldete Steuerforderungen von ca. 45.000 € an. Im September 2012 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. Während des dritten Jahres der Wohlverhaltensphase wandte sich

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Schweizer Bankkonten im Nachtragsverteilungsverfahren – und die Auskunftspflicht des Schuldners

Die den Schuldner im eröffneten Verfahren treffenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gelten auch im Nachtragsverteilungsverfahren; sie können mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Wird die Nachtragsverteilung angeordnet, weil nachträglich Gegenstände der Masse ermittelt worden sind (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO), werden die betroffenen Gegenstände mit der Anordnung vom Insolvenzbeschlag erfasst. Die

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Schuldzinszahlungen von einem Gemeinschaftskonto – und die Aufwandszurechnung im Insolvenzfall

An den in der höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung anerkannten Zurechnungsgrundsätzen für von einem Ehegatten-Gemeinschaftskonto (Oder-Konto) vorgenommene Schuldzinszahlungen ist auch im Falle der Insolvenz des einen Betriebsausgabenabzug beanspruchenden Ehegatten festzuhalten. Nach ständiger Finanzrechtsprechung folgt aus dem Grundprinzip der Besteuerung nach der persönlichen Leistungsfähigkeit, dass der Steuerpflichtige die von ihm steuermindernd geltend gemachten Aufwendungen

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