Widerspricht der Schuldner lediglich dem Rechtsgrund einer Forderung als vorsätz-liche unerlaubte Handlung, ist dem Gläubiger auch nach Erteilung der Restschuld-befreiung aus der Eintragung der Forderung in der Tabelle eine vollstreckbare Aus-fertigung zu erteilen (Klarstellung zu BGH, WM 2003, 2342, 2343; WM 2007, 659 Rn. 8). Gemäß § 87 InsO können
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