Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren – und der Widerspruch des Schuldners gegen den deliktischen Rechtsgrund

Widerspricht der Schuldner lediglich dem Rechtsgrund einer Forderung als vorsätz-liche unerlaubte Handlung, ist dem Gläubiger auch nach Erteilung der Restschuld-befreiung aus der Eintragung der Forderung in der Tabelle eine vollstreckbare Aus-fertigung zu erteilen (Klarstellung zu BGH, WM 2003, 2342, 2343; WM 2007, 659 Rn. 8). Gemäß § 87 InsO können

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Insolvenzanfechtung der Gehaltszahlungen – und das Existenzminimum des Arbeitnehmers

Das Bundesarbeitsgericht hat erwogen, in Fällen kongruenter Deckung durch eine verfassungskonforme Auslegung der §§ 129 ff. InsO das im Entgelt enthaltene Existenzminimum anfechtungsfrei zu stellen, die Frage letztendlich aber offengelassen: Das Insolvenzverfahren dient der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger. Durch die Vorschriften der Insolvenzanfechtung sollen im Interesse der Wiederherstellung des Schuldnervermögens

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Restschuldbefreiung – und das noch laufende Insolvenzverfahren

Das Insolvenzverfahren kann nicht wegen Wegfall des Eröffnungsgrundes eingestellt werden, wenn nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung bei noch laufendem Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung erteilt wird und dadurch die Insolvenzforderungen, die zur Eröffnung des Verfahrens geführt haben, zu unvollkommenen Verbindlichkeiten geworden sind. Ist dem Schuldner nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung Restschuldbefreiung

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Anmeldung einer deliktischen Insolvenzforderung

Der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung muss in der Anmeldung so beschrieben werden, dass der aus ihm hergeleitete Anspruch in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei bestimmt ist und der Schuldner erkennen kann, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird; einer schlüssigen Darlegung des (objektiven und subjektiven) Deliktstatbestands bedarf es nicht. Nach § 174

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Insolvenzbekanntmachungen – und die genaue Bezeichnung des Schuldners

Bei der öffentlichen Bekanntmachung von Beschlüssen des Insolvenzgerichts im Internet auf der länderübergreifenden Justizplattform www.insolvenzbekanntmachungen.de ist der zu veröffentlichende Beschluss des Insolvenzgericht einschließlich des Vornamens des Schuldners einzugeben. Die fehlende Angabe des Vornamens des Schuldners kann dazu führen, dass die Veröffentlichung keine Wirkungen entfaltet, weil die notwendige Unterscheidungskraft nicht gewahrt

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Widerspruch und negative Feststellungsklage bei einer deliktischen Forderungsanmeldung

Der Schuldner kann seinen Widerspruch gegen den angemeldeten, nicht titulierten Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bereits vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit der negativen Feststellungsklage gegen den Gläubiger weiter verfolgen. Der eigenverwaltende Schuldner kann seinen Widerspruch auf den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beschränken. Das rechtliche Interesse des Klägers

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EiEinkommensteuer als Masseverbindlichkeit

Die Einkommensteuerschuld, die aus der Verwertung der zur Insolvenzmasse (und zum Betriebsvermögen) gehörenden Wirtschaftsgüter resultiert, ist als sonstige Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu qualifizieren. Diese Einkommensteuerschuld ist – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – auch dann in voller Höhe Masseverbindlichkeit, wenn das verwertete

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Der insolvente Gastwirt und das verscherbelte Inventar

Ein Schuldner verschwendet kein Vermögen, wenn er das Mobiliar einer gepachteten Gaststätte unentgeltlich auf einen Erwerber in der Erwartung überträgt, dass der Verpächter diesem die Gaststätte nur verpachten wird, wenn er die in Höhe des Verkehrswerts des Mobiliars offen stehenden Ansprüche auf Zahlung der Pacht begleicht. Gemäß § 290 Abs.

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Verschleiertes Arbeitseinkommen im Insolvenzverfahren

Der pfändbare Teil des verschleierten Arbeitseinkommens unterfällt gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO dem Massebeschlag. Deshalb wird die zukünftige Wirkung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gemäß § 114 Abs. 3 InsO für die Zwecke und die Dauer des Insolvenzverfahrens durchbrochen. Insoweit wird der Prioritätsgrundsatz des § 804 Abs. 3

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Insolvenzstraftat und die Versagung der Restschuldbefreiung

Dem Schuldner kann die Restschuldbefreiung nach Durchführung des Schlusstermins nur dann versagt werden, wenn seine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat spätestens zum Schlusstermin in Rechtskraft erwachsen ist. Dem Schuldner kann die Restschuldbefreiung in der Wohlverhaltensperiode nur dann versagt werden, wenn seine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat spätestens zum Ende der Laufzeit der

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Die neue GmbH des Insolvenzschuldners

In der Nichtanzeige der Gründung der Gesellschaften und der Erbringung der Stamm- und Kommanditeinlagen kann ein Verstoß gegen die den Insolvenzschuldner treffende Auskunfts- und Mitwirkungspflichten liegen (§ 290 Abs. 1 Nr. 5, § 97 InsO) und damit zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen. Der Schuldner ist nach § 97 InsO

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Die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung aus Gewerbesteuerhaftung

Der im Ver­fah­ren nach §§ 179 ff. InsO iso­liert aus­zu­tra­gen­de Fest­stel­lungs­streit um die recht­li­che Ein­ord­nung einer zur In­sol­venz­ta­bel­le an­ge­mel­de­ten For­de­rung auf Ge­wer­be­steu­er­haf­tung (§ 69 AO) als For­de­rung aus vor­sätz­lich be­gan­ge­ner un­er­laub­ter Hand­lung im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO ist im Zi­vil­rechts­weg zu füh­ren. In dem vorliegend vom Bundesverwaltungsgericht

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Feststellung rückständiger Unterhaltsforderungen zur Insolvenztabelle

Rückständige Unterhaltsforderungen können als Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle festgestellt werden. Die Unterhaltsgläubiger haben einen Anspruch darauf, sämtliche Unterhaltsrückstände mit dem Attribut zur Insolvenztabelle feststellen zu lassen, dass diese aus vorsätzlich unerlaubten Handlungen stammen, § 170 Abs. 1 StGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB. Nachdem der

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Restschuldbefreiung und der verschwiegene Dienstwagen

Davon abgesehen erfasst die dem Restschuldbefreiungsantrag beizufügende Abtretung der pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis (§ 287 Abs. 2 InsO) auch Naturalleistungen wie die Überlassung eines Dienstwagens. Für sich genommen unpfändbare Naturalleistungen wie die Gewährung der unentgeltlichen Nutzung eines Dienstwagens sind gemäß § 850e Nr. 3 ZPO mit dem

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Geltendmachung einer Gewerbesteuerforderung in der Insolvenz

Für das auf die Feststellung gerichtete Begehren einer Gemeinde, dass ihre zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung wegen nicht gezahlter Gewerbesteuern die Qualität einer Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO hat, ist nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der ordentliche Rechtsweg gegeben. Gemäß § 13 GVG gehören

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Gutachtenannordnungen im Insolvenzeröffnungsverfahren

Gegen die Anordnung des Insolvenzgerichts, ein Sachverständigengutachten darüber zu erheben, in welchem Staat sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners befindet, ist in der Regel die sofortige Beschwere nicht statthaft. Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft, wenn sie

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Verteilungsabwehrklage

Der Treuhänder ist während der Laufzeit der Abtretungserklärung des Schuldners kraft Amtes befugt, das nachträgliche Erlöschen von Forderungen, die in das Schlussverzeichnis des Insolvenzverfahrens aufgenommen worden sind, gegen den jeweiligen Insolvenzgläubiger im Klagewege geltend zu machen (Verteilungsabwehrklage). Führt die Aufrechnung eines Insolvenzgläubigers gegen Forderungen des Schuldners, die von seiner Abtretungserklärung

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Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Insolvenzgericht und Insolvenzverwalter

Eine Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder ist für sich allein selbst dann kein hinreichender Grund für dessen Entlassung, wenn eine gedeihliche Zusammenarbeit ausgeschlossen erscheint. Die auf eine Störung des Vertrauensverhältnisses zum Insolvenzgericht gestützte Entlassung des Insolvenzverwalters oder Treuhänders ist wegen des damit verbundenen Eingriffs

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Insolvenzstraftat und Restschuldbefreiung

Die Restschuldbefreiung ist auch dann zu versagen, wenn der Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt worden ist, die Verurteilung nach dem Eröffnungsantrag jedoch getilgt worden ist. Die Versagung der Restschuldbefreiung setzt voraus, dass die Verurteilung vor der Entscheidung über die Restschuldbefreiung Rechtskraft erlangt hat. Der Schuldner ist auch dann wegen einer

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Restschuldbefreiung bei Gläubigertausch

Auf Antrag des Schuldners ist die Wohlverhaltensphase vorzeitig zu beenden und die Restschuldbefreiung auszusprechen, wenn der Schuldner mit allen Insolvenzgläubigern, die Forderungen zur Tabelle angemeldet haben, in der Wohlverhaltensperiode einen Vergleich schließt und die Ansprüche dieser Gläubiger danach durch Teilzahlung und Teilerlass erloschen sind. Vorraussetzung hierfür ist die Tilgung der

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Verlängerung der Verfahrenskostenstundung

Über eine Verlängerung der Verfahrenskostenstundung wird nur auf Antrag entschieden. Nach Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens kommt eine weitere Stundung der Verfahrenskosten nicht in Betracht. Keine Verfahrenskostenstundung von Amts wegen Das Insolvenzgericht hat nicht von Amts wegen über eine Verlängerung der Verfahrenskostenstundung zu entscheiden. Dies ergibt sich zwar

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Das Gehalt des Insolvenzschuldners in der Wohlverhaltensphase

Sieht der Treuhänder im Fall eines abhängig beschäftigten Schuldners von der gesetzlich gebotenen Offenlegung der Abtretungsanzeige gegenüber dessen Arbeitgeber ab, hat er die vom Schuldner abzuführenden Beträge eigenverantwortlich zu berechnen und monatlich einzuziehen. Die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Schuldner in der Wohlverhaltensphase die von ihm zu erbringenden Zahlungen an

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