Ein Schuldner verschwendet kein Vermögen, wenn er das Mobiliar einer gepachteten Gaststätte unentgeltlich auf einen Erwerber in der Erwartung überträgt, dass der Verpächter diesem die Gaststätte nur verpachten wird, wenn er die in Höhe des Verkehrswerts des Mobiliars offen stehenden Ansprüche auf Zahlung der Pacht begleicht.

Gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch vereitelt hat, dass er Vermögen “verschwendet” hat. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zur Insolvenzordnung sollten mit diesem Begriff vor allem Ausgaben für Luxusaufwendungen erfasst werden. Eine Verschwendung im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO ist aber auch dann anzunehmen, wenn Werte außerhalb einer sinnvollen und nachvollziehbaren Verhaltensweise verbraucht werden oder Ausgaben im Verhältnis zum Gesamtvermögen und dem Einkommen des Schuldners grob unangemessen und wirtschaftlich nicht begründet erscheinen. Ebenfalls kommt die schenkweise Hergabe von Vermögensgegenständen ohne nachvollziehbaren Anlass als Verschwendung in Betracht, wenngleich eine nach § 134 InsO anfechtbare Schenkung für sich genommen nicht ohne weiteres den Versagungsgrund ausfüllt. Der Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO kann schließlich gegeben sein, wenn der Schuldner ohne zwingenden wirtschaftlichen Grund Waren erheblich unter dem Einkaufs, Gestehungs- oder Marktpreis veräußert oder Leistungen weit unter Wert erbringt.
Mit dem vorliegend festgestellten Sachverhalt kann eine Vermögensverschwendung durch den Schuldner danach nicht begründet werden. Das Landgericht hat allein auf die Überlassung des Gaststättenmobiliars abgestellt. Weiter hat es für möglich angesehen, dass dessen Verkehrswert im Zeitpunkt der Überlassung nicht mehr als 5.000 € betragen habe. Dann aber hat der Schuldner durch die Übertragung des Mobiliars auf die damalige Lebensgefährtin nichts verschwendet, weil das Mobiliar nicht außerhalb einer sinnvollen und nachvollziehbaren Verhaltensweise übertragen worden ist. Der Verpächter hatte Ansprüche gegen den Schuldner auf rückständige Pacht in Höhe von etwa 5.000 €, die die damalige Lebensgefährtin und Erwerberin der Gaststätte ausgeglichen hat. Zwar ist nach der Beschwerdeentscheidung davon auszugehen, dass diese die Schulden nicht als Gegenleistung für die Übertragung des Mobiliars übernommen hat. Dem Schuldner war jedoch klar, dass der Verpächter die Erwerberin nur dann als neue Gaststättenpächterin akzeptieren werde, wenn sie die Altschulden übernehme, womit der Verkehrswert des Mobiliars – wenn er die Gaststätte mitsamt dem Mobiliar übertragen wollte – von vornherein mit diesen Verbindlichkeiten belastet war.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Juni 2013 – IX ZB 11/12