Insolvenzbekanntmachungen – und die genaue Bezeichnung des Schuldners

Bei der öffentlichen Bekanntmachung von Beschlüssen des Insolvenzgerichts im Internet auf der länderübergreifenden Justizplattform www.insolvenzbekanntmachungen.de ist der zu veröffentlichende Beschluss des Insolvenzgericht einschließlich des Vornamens des Schuldners einzugeben. Die fehlende Angabe des Vornamens des Schuldners kann dazu führen, dass die Veröffentlichung keine Wirkungen entfaltet, weil die notwendige Unterscheidungskraft nicht gewahrt ist; die Angabe des Vornamens wird durch die Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzsachen im Internet nicht ausgeschlossen.

Insolvenzbekanntmachungen – und die genaue Bezeichnung des Schuldners

Einem Gläubiger kann entsprechend den Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellungnahme zu dem Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung zu gewähren sein, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass er den Beschluss über die Ingangsetzung der Anhörungsfrist nicht entdeckt hat, weil er aufgrund der unzureichenden Erläuterungen auf der Suchmaske des länderübergreifenden Justizportals nicht bemerkt hat, dass er den Vornamen des Schuldners nicht eingeben darf, um vollständige Suchergebnisse zu erhalten. Mit der Wiedereinsetzung des Gläubigers in die Frist zur Geltendmachung von Versagungsgründen wird die Rechtzeitigkeit seines Versagungsantrags fingiert; die auf das Fehlen von Versagungsanträgen gestützte Erteilung der Restschuldbefreiung entfällt, ohne dass es der förmlichen Aufhebung dieses Beschlusses bedarf.

Wirksamkeit der Bekanntmachung

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in einem Insolvenzverfahren, das zum Ende der sechsjährigen Abtretungszeit des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO noch nicht aufgehoben ist, wie in einem Schlusstermin über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden. Die Anhörung zu den in § 290 Abs. 1 InsO bestimmten Versagungsgründen kann auch im schriftlichen Verfahren, in dem Versagungsanträge innerhalb einer vom Insolvenzgericht bestimmten Frist gestellt werden müssen, erfolgen. Die Frist zur Anhörung der Insolvenzgläubiger wird gemäß § 9 Abs. 1 InsO durch Bekanntmachung im Internet in Gang gesetzt. Die Bekanntmachungen von Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte erfolgen auf dem länderübergreifend eingerichteten Justizportal des Bundes und der Länder www.insolvenzbekanntmachungen.dewww.insolvenzbekanntmachungen.de. Für diese Bekanntmachung gelten die Vorschriften der aufgrund des § 9 Abs. 2 Satz 2 InsO erlassenen Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsOBekVO).

Nach § 1 Satz 1 InsOBekVO haben öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet den Anforderungen der Verordnung zu entsprechen. Satz 2 schreibt vor, dass die Veröffentlichung nur die personenbezogenen Daten enthalten darf, die nach der Insolvenzordnung oder nach anderen Gesetzen, die eine öffentliche Bekanntmachung in Insolvenzverfahren vorsehen, bekannt zu machen sind. § 4 InsOBekVO bestimmt, dass die Insolvenzgerichte sicherstellen müssen, dass jedermann von den öffentlichen Bekanntmachungen in angemessenem Umfang unentgeltlich Kenntnis nehmen kann. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InsOBekVO ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Daten spätestens nach dem Ablauf von zwei Wochen nach dem ersten Tag der Veröffentlichung (also noch vor Ablauf der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde) nur noch abgerufen werden können, wenn die Abfrage den Sitz des Insolvenzgerichts und mindestens eine der folgenden Angaben enthält:

  1. den Familiennamen,
  2. die Firma,
  3. den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners,
  4. das Aktenzeichen des Insolvenzgerichts oder
  5. Registernummer und Sitz des Registergerichts.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 InsOBekVO können die Angaben nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a bis e unvollständig sein, sofern sie Unterscheidungskraft besitzen.

Nach diesen Bestimmungen ist es nicht untersagt, dass bei der Veröffentlichung im Internet nicht nur der Familienname des Schuldners, sondern auch dessen Vorname eingegeben wird. Die fehlende Angabe des Vornamens würde im Gegenteil dazu führten, dass die Veröffentlichung keine Wirkungen entfalten kann. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a InsOBekVO, der im Übrigen auch nur die Abfrage im Internet regelt, ist die Angabe des Familiennamens nur ein Mindesterfordernis; dass damit die Eingabe des Vornamens bei der Veröffentlichung des Beschlusses, der diesen als Unterscheidungsmerkmal enthalten muss, wie dies für den Eröffnungsbeschluss in § 27 Abs. 2 Nr. 1 InsO für den Eröffnungsbeschluss ausdrücklich geregelt ist, untersagt ist, kann der Verordnung nicht entnommen werden.

Der Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung muss sich daran ausrichten, dass die Adressaten in die Lage versetzt werden, ihre Rechte wahrzunehmen, derentwegen die Bekanntmachung erfolgt. Hierzu ist der Schuldner genau zu bezeichnen. Sein bürgerlicher und sein kaufmännischer Name, seine Anschrift und sein Geschäftszweig sind anzugeben. Fehlen die in § 9 Abs. 1 Satz 2 InsO angegebenen Mindestanforderungen, zu denen die genaue Bezeichnung des Schuldners gehört, ist die öffentliche Bekanntmachung wirkungslos. Die Frist zur Stellungnahme zum Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners, die den Gläubigern nicht individuell mitgeteilt worden ist, hätte dann nicht zu laufen begonnen.

Die Annahme, das Insolvenzgericht habe die gemäß § 9 InsO vorgenommene Veröffentlichung des Beschlusses vom 03.12 2010, mit dem es zur Stellungnahme zu dem Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung aufgefordert hat, nicht ordnungsgemäß bewirkt, weil es den Vornamen mit aufgenommen habe, ist deshalb unzutreffend. Bei Veröffentlichung des Beschlusses ohne den Vornamen als Unterscheidungskriterium hätte vielmehr die Gefahr bestanden, dass die öffentliche Bekanntmachung nicht wirksam ist. Die öffentliche Bekanntmachung musste unter Angabe des Vornamens des Schuldners erfolgen. Es ist zwischen dem in § 9 Abs. 1 Satz 2 InsO geregelten inhaltlichen Kriterien und den in § 2 InsOBekVO geregelten Suchkriterien zu unterscheiden. Dies hat das Beschwerdegericht in seinem Beschluss übersehen. Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der öffentlichen Bekanntmachung ergeben sich nicht.

Wiedereinsetzung eines Gläubigers in die Frist zur Geltendmachung von Versagungsgründen

Der Gläubigerin ist entgegen der Entscheidung des Beschwerdegerichts entsprechend § 4 InsO, § 233 ZPO Wiedereinsetzung in die Frist zur Geltendmachung von Versagungsgründen gemäß § 289 Abs. 1 Satz 1, § 290 Abs. 1 InsO zu gewähren, weil sie ohne ihr Verschulden gehindert war, die in dem Beschluss vom 03.12 2010 bestimmte Frist zur Anbringung von Versagungsanträgen bis zum 10.01.2011 einzuhalten.

Zwar handelt es sich bei der vom Insolvenzgericht zu bestimmenden Anhörungsfrist, mit der in solchen Verfahren, in denen bei Ablauf der sechsjährigen Abtretungszeit (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO) das Verfahren zur endgültigen Entscheidung über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 1 InsO eingeleitet wird, weder um eine Notfrist noch um eine der in § 233 Satz 1 ZPO einer Notfrist gesetzlich gleichgestellten Begründungsfristen. Die Frist zur Stellungnahme zu dem Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners, um die es vorliegend geht, kommt aber einer gesetzlichen Notfrist gleich, weil sie eine diesen vergleichbare Ausschlusswirkung hat. Auf diese Frist sind deshalb die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend anzuwenden.

Die im Insolvenzverfahren über die Verweisung in § 4 InsO entsprechend anwendbaren Vorschriften über die Wiedereinsetzung dienen dem Zweck, zur Förderung der Einzelfallgerechtigkeit, also der richtigen und billigen Entscheidung der konkreten Sache, eine eng begrenzte und sowohl inhaltliche als auch verfahrensmäßig beschränkte Korrekturmöglichkeit für bestimmte Fallgestaltungen zu eröffnen, in denen die Durchsetzung des Prinzips der Fristenstrenge als nicht erträglich empfunden würde. Die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konkretisieren die verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantien des Art.19 Abs. 4 und des Art. 103 Abs. 1 GG und sollen verhindern, dass der Zugang zum Gericht in unzumutbarer, sachlich nicht gerechtfertigter Weise erschwert wird. Dementsprechend dürfen bei der Anwendung und Auslegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen prozessrechtlichen Vorschriften die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen, nicht überspannt werden.

Gemessen an diesen Grundsätzen muss auch im Fall der hier in Rede stehenden Frist eine Wiedereinsetzung möglich sein, denn die Wirkungen der Versäumung der Frist, einen Versagungsantrag zu stellen, sind den Wirkungen der in § 233 ZPO geregelten Fristen vergleichbar. Sie führen dazu, dass der Gläubiger mit seinen Einwendungen präkludiert und seine Forderung durch die Erteilung der Restschuldbefreiung ihre Durchsetzbarkeit verliert. Dies ist nur dann hinnehmbar, wenn der Gläubiger ausreichend Gelegenheit hat, den Lauf der Frist zur Kenntnis zu nehmen und einen Antrag auf Versagung rechtzeitig anzubringen. Ist das Verfahren des Gerichts dagegen so gestaltet, dass eine Kenntnisnahme vom Lauf der Frist ausgeschlossen oder übermäßig erschwert ist, kann das so zustande gekommene Ergebnis aus Gründen der übermäßigen Erschwerung des Zugangs zum Gericht nicht hingenommen werden und es muss ungeachtet des Fehlens einer Notfrist eine Wiedereinsetzung analog § 233 ZPO erfolgen. So liegt der Fall hier.

Die vom Insolvenzgericht mit Beschluss öffentlich bekanntgegebene Frist, Versagungsanträge bis zu einem bestimmten Termin zu stellen, hat zu laufen begonnen, nachdem zwei Tage seit dem Tag der Veröffentlichung im Internet verstrichen waren (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Ein Fall, in dem die Frist mangels wirksamer Zustellung nicht läuft, weil die bekannt gemachte Entscheidung nicht richtig bezeichnet ist, liegt nicht vor. Mängel der Veröffentlichung sind nach den vorstehenden Ausführungen entgegen der Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht festzustellen, so dass die Gläubigerin mit Ablauf des gesetzten Termins gehindert war, Gründe geltend zu machen, die der Erteilung einer Restschuldbefreiung entgegenstehen könnten.

Bezüglich der Anhörungsfrist des § 300 Abs. 1 InsO ist davon auszugehen, dass Gläubiger, die innerhalb dieser Frist keinen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt haben, nach Fristablauf mit ihren Anträgen auf Restschuldbefreiung nicht mehr zu berücksichtigen sind. Sie können innerhalb der versäumten Frist nicht vorgebrachte Gründe gegen die Erteilung der Restschuldbefreiung insbesondere nicht mehr mit der nach § 300 Abs. 3 Satz 2 InsO grundsätzlich statthaften Beschwerde gegen die Erteilung der Restschuldbefreiung vorbringen, weil sie aufgrund des fehlenden Versagungsantrags nach § 300 Abs. 1 Satz 1 InsO nach dem Gesetz keine Beschwerdebefugnis haben. Schon die Versäumung der Anhörungsfrist führt also zu dem endgültigen Rechtsverlust der Gläubiger.

Im Hinblick auf diese Ausschlusswirkung kommt eine erneute Ingangsetzung der Frist im Fall der ordnungsgemäßen Veröffentlichung des Beschlusses, mit dem die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und die Frist in Lauf gesetzt ist, nicht in Betracht. Eine nochmalige Anhörung – zumal nach erfolgter Restschuldbefreiung – würde den Schuldner benachteiligen, der sich im Fall des Fristablaufs ohne den Eingang von Versagungsanträgen darauf verlassen kann, dass solche nicht mehr gestellt werden können. Eine erneute Anordnung einer Frist zur Stellungnahme nach § 300 Abs. 1 InsO wäre nur dann möglich, wenn aufgrund einer fehlerhaften Veröffentlichung die zuerst bestimmte Frist nicht zu laufen begonnen hat, weil es in diesem Fall keine wirksame Anhörung gegeben hätte, so dass die Voraussetzungen für die Entscheidung über die Restschuldbefreiung nicht vorlägen. Dem Antrag der Gläubigerin, ihr nachträglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag auf Restschuldbefreiung zu geben oder die Frist des § 300 Abs. 1 InsO erneut in Gang zu setzen, war deshalb nicht zu entsprechen.

Die Gläubigerin befindet sich damit in einer Situation, die derjenigen entspricht, in der nach Ablauf einer gesetzlichen Notfrist alle gesetzlichen Möglichkeiten, doch noch rechtliches Gehör zu erlangen, erschöpft sind. Dies entspricht im Insolvenzverfahren etwa der des § 307 Abs. 1 Satz 1 InsO, der eine gesetzliche Notfrist von einem Monat für die Stellungnahme zu dem Schuldenbereinigungsplan des Schuldners vorsieht, wobei in diesem Fall aufgrund der Bezeichnung der Frist als Notfrist eine Wiedereinsetzung nach § 4 InsO, § 233 ZPO möglich ist. In beiden Fällen scheidet aufgrund der Fristversäumung eine Rechtswahrnehmung aus und es können vergleichbare materiellrechtliche Folgen eintreten. Um hier den verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantien des Art.19 Abs. 4 und des Art. 103 Abs. 1 GG gerecht zu werden, muss es in beiden Fällen die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geben, wenn die Fristversäumung unverschuldet war.

Die Gläubigerin war vorliegend ohne ihr Verschulden gehindert, die im Beschluss vom 03.12 2010 bestimmte Frist einzuhalten, so dass ihr entgegen den Entscheidungen der Vorinstanzen Wiedereinsetzung in die Frist zur Geltendmachung von Versagungsgründen hätte gewährt werden müssen.

Die Gläubigerin hat unverschuldet die Frist versäumt, weil sie aufgrund der irreführenden Gestaltung der Abfragemaske des Portals nicht erkennen konnte, dass sie nur den Familiennamen des Schuldners eingeben durfte, um vollständige Ergebnisse zu erzielen. Ebenso wie sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a InsOBekVO nicht ergibt, dass nur der Familienname des Schuldners einzugeben ist, kann aus der Beschreibung der Suchkriterien auf der Suchmaske des Portals auch nicht eindeutig entnommen werden, dass nur der Familienname eingeben werden darf, um zutreffende und vollständige Suchergebnisse zu erziehen. Das entsprechende Feld ist mit “Firma bzw. Name des Schuldners” gekennzeichnet. Dass insoweit unter dem Namen des Schuldners bei natürlichen Personen nur der Familienname gemeint ist, erschließt sich hieraus nicht. Ein auf eine sorgfältige Recherche bedachter Rechtsuchender wird deshalb stets versuchen, den Namen möglichst vollständig einschließlich des Vornamens einzugeben, um die bestmöglichen Suchergebnisse zu erzielen. Dies liegt bei häufig auftretenden Nachnamen wie Müller, Meier oder Schulz usw. schon deshalb nahe, weil andernfalls keine Unterscheidungskraft gegeben ist und mit einer Vielzahl von Treffern gerechnet werden muss. Gestaltet der Gläubiger seine Suche aber so, wie es nach dem äußeren Erscheinungsbilde der Suchmaske angebracht erscheint, läuft er Gefahr, gar keine oder nur unvollständige Veröffentlichungen zu bekommen.

In der Suchmaske heißt es zwar unterhalb der Beschreibung der Suchkriterien und Hinweisen auf die Unterschiede zwischen “DetailSuche” und “Uneingeschränkte Suche” in einem weiteren Block, dass bei der DetailSuche der Sitz des Insolvenzgerichts und mindestens eine der folgenden Angaben: “Familienname, Firma, Sitz oder Wohnsitz des Schuldners, Aktenzeichen des Insolvenzgerichts oder das Registergericht, die Registerart und die Registernummer” gemacht werden müssen. Darauf, dass die zusätzliche Verwendung des Vornamens neben dem Familiennamen zu fehlerhaften und/oder unvollständigen Suchergebnissen führt, wird aber nicht hingewiesen. Vielmehr soll es sich wiederum nur um “Mindestangaben” handeln, die nicht ausschließen, dass zusätzliche Angaben gemacht werden. Der gesamten Seite ist damit nicht eindeutig zu entnehmen, dass bei den Suchkriterien ausschließlich der Familienname verwendet werden darf, damit korrekte Suchergebnisse erzielt werden. Dies ist nicht einmal daran zu erkennen, dass man bei einer fehlerhaften Suche keine Suchergebnisse erhält. Auch bei einer Suche unter Verwendung des Vornamens erscheinen nämlich Suchergebnisses, die allerdings im vorliegenden Fall unvollständig sind und je nach Stellung des Vornamens differieren. Der Umstand, dass die Gläubigerin den Beschluss nicht gefunden hat, ist mithin nicht auf deren fehlerhafte Eingabe, sondern die nicht erkennbaren Unzulänglichkeiten der Suchmaske zurückzuführen.

Dies darf dem Rechtsuchenden aber nicht zum Nachteil gereichen. Die Suchmaske muss so gestaltet sein, dass sie ohne einen übermäßigen Aufwand einen verlässlichen und einfach zu handhabenden Zugang zu den Veröffentlichungen des Insolvenzgerichts ermöglicht. Dies ist nicht der Fall. Dem Beschwerdegericht ist deshalb insoweit zu folgen, als die Gläubigerin aufgrund des von ihr glaubhaft gemachten Sachverhalts ohne ihr Verschulden gehindert war, innerhalb der Frist bis zum 10.01.2011 einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Ihr hätte Wiedereinsetzung gewährt werden müssen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist durch die Rechtskraft des Beschlusses über die Restschuldbefreiung nicht gegenstandslos geworden. Dieser Beschluss ist unter Verletzung des Anspruchs der Gläubigerin auf rechtliches Gehör ergangen, die nur dann wirksam Beschwerde gegen die Erteilung der Restschuldbefreiung einlegen konnte, wenn sie als Antragstellerin im Sinne des § 300 Abs. 1 InsO anzusehen war.

Aufgrund der Wiedereinsetzung der Gläubigerin in die Frist zur Geltendmachung von Versagungsgründen wird die Rechtzeitigkeit des Antrags der Gläubigerin auf Versagung der Restschuldbefreiung, den sie in dem Schriftsatz vom 07.02.2011 gestellt hat, fingiert. Damit entfällt die auf das Fehlen von Versagungsanträgen gestützte Entscheidung über die Restschuldbefreiung, ohne dass es der förmlichen Aufhebung des Beschlusses bedarf. Eine Überholung der Anhörung zu dem Antrag auf Restschuldbefreiung durch die Rechtskraft des Beschlusses vom 20.01.2011 ist nicht eingetreten, weil die Wiedereinsetzung die der Partei durch die unverschuldete Versäumung der Frist nach § 230 ZPO entstandenen Rechtsnachteile rückwirkend beseitigt hat.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Oktober 2013 – IX ZB 229/11