Der Insolvenzplan und die Darstellung begangener Insolvenzstraftaten

Werden in den darstellenden Teil des Insolvenzplans die vom Schuldner begangenen Insolvenzstraftaten (§§ 283 bis 283c StGB) nicht aufgenommen, ist die Bestätigung des Plans nur zu versagen, wenn der Plan auf eine Unternehmensfortführung abzielt.

Der Insolvenzplan und die Darstellung begangener Insolvenzstraftaten

Der Mindestinhalt des darstellenden Teils eines Insolvenzplans ist nicht in das freie Belieben des Planverfassers gestellt. Ob zu den nach § 220 Abs. 2 InsO gebotenen Angaben auch die Mitteilung von Verfahren wegen Insolvenzstraftaten des Schuldners gehören, bestimmt sich danach, ob diese Angaben für die Entscheidung der Gläubiger über die Zustimmung zum Plan erheblich sind. Beabsichtigt der Schuldner nicht, das Unternehmen fortzuführen, ist es nicht geboten, etwaige Insolvenzstraftaten im Plan aufzuführen.

Nach § 220 Abs. 2 InsO muss der darstellende Teil eines Insolvenzplans alle Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Plans enthalten, die für die Entscheidung der Gläubiger über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind. Danach sind alle diejenigen Angaben unerlässlich, welche die Gläubiger für ein sachgerechtes Urteil über den Insolvenzplan, gemessen an ihren eigenen Interessen, benötigen. Der Gesetzgeber hat durch die weite Formulierung der Vorschrift lediglich auf eine für alle Fälle verbindliche Vorgabe verzichtet und die Entscheidung, welche Angaben die Gläubiger benötigen, für jeden Einzelfall zunächst dem Planverfasser und sodann gemäß § 231 Abs. 1 Nr. 1, § 250 Nr. 1 InsO dem Insolvenzgericht übertragen. Das ändert aber nichts daran, dass ein gewisser Grundbestand an Informationen im darstellenden Teil grundsätzlich enthalten sein muss und nur ausnahmsweise entfallen darf.

Die Verwendung des Wortes “soll” in § 220 Abs. 2 InsO bedeutet nicht, dass die geforderten Angaben fakultativ sind. Dass einer vom Wortlaut her als Sollbestimmung ausgestalteten Regelung in der Insolvenzordnung eine zwingende Bedeutung zukommen kann, hat der Bundesgerichtshof bereits in anderem Zusammenhang entschieden. Auch die Vorschrift des § 220 Abs. 2 InsO ist nach ihrem Sinn und Zweck als zwingende Regelung zu lesen.

Die unterlassene Mitteilung der Insolvenzstraftaten ist hier jedoch, so der Bundesgerichtshof, nicht als erheblicher Verstoß anzusehen, der einer Bestätigung des Insolvenzplans entgegensteht. Was unter einem wesentlichen Punkt im Sinne des § 250 Nr. 1 InsO zu verstehen ist, wird vom Gesetz nicht ausdrücklich erläutert. Ein wesentlicher Verstoß in diesem Sinne liegt stets dann vor, wenn es sich um einen Mangel handelt, der Einfluss auf die Annahme des Insolvenzplans gehabt haben könnte.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 19. Mai 2009 im Hinblick auf den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO bereits verneint, dass der Schuldner im Insolvenzplan im Einzelnen die Gründe darzulegen hat, aus denen ein Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen könnte. Eine derartige Pflicht stünde mit der den Gläubiger gemäß § 251 Abs. 2, § 290 Abs. 2, § 297 Abs. 2 InsO treffenden Darlegungs- und Beweislast nicht in Einklang. Ob diese Erwägungen auch hinsichtlich des hier in Rede stehenden Versagungsgrundes des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu gelten haben, hat der Bundesgerichtshof im angeführten Beschluss ausdrücklich offen gehalten. Die Frage ist differenzierend danach zu beantworten, ob der Plan auf eine Liquidation des Unternehmens oder übertragende Sanierung oder aber auf eine Unternehmensfortführung abzielt.

Beachtliche Stimmen in der Literatur bejahen eine Pflicht zur Offenbarung von strafrechtlichen Verurteilungen nach den §§ 283283c StGB nur dann, wenn nach dem Insolvenzplan der Schuldner selbst oder bei einer juristischen Person deren organschaftlicher Vertreter das Unternehmen fortführen sollen. Dann könnten frühere Straftaten erhebliche Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit wecken und zugleich Zweifel an den Erfolgsaussichten des Plans begründen. Damit orientiert sich das Schrifttum an der im Gesetzgebungsverfahren aus Gründen der Straffung des Gesetzes entfallenen Regelung des § 260 RegEInsO, die diese Unterscheidung bereits vorsah.

Der Bundesgerichtshof hält diesen Standpunkt für zutreffend. Bei einer Unternehmensfortführung durch den bisherigen Unternehmensleiter steht zwingend die Eignung des Schuldners für eine derartige Aufgabe im Vordergrund. Hierzu gehört insbesondere dessen Zuverlässigkeit. Bei einem Unternehmer, der wegen Insolvenzstraftaten verurteilt worden ist, erscheint es zumindest sehr zweifelhaft, ob er für eine Unternehmensfortführung die erforderliche Eignung aufweist. Es handelt sich mithin um eine Angabe, die für die Entscheidungsbildung der Gläubiger, ob sie dem Plan ihre Zustimmung erteilen, von wesentlicher Bedeutung ist. Ist nach dem Plan keine Unternehmensfortführung vorgesehen, kommt der Angabe dagegen in der Regel keine tragende Bedeutung zu. Soweit sie im Hinblick auf den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO doch relevant sein könnte, ist zu beachten, dass die Annahme einer umfassenden Informationspflicht des Schuldners mit der grundsätzlich den Gläubiger gemäß § 251 Abs. 2, § 290 Abs. 2, § 297 Abs. 2 InsO treffenden Darlegungs- und Beweislast nicht zu vereinbaren ist.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Oktober 2011 – IX ZB 37/08