Die Vergütung der Mitglieder eines mit der Überwachung der Planerfüllung betrauten Gläubigerausschusses kann Gegenstand einer nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens geschlossenen Vereinbarung zwischen dem Schuldner und den Ausschussmitgliedern sein.

Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, dass die Erfüllung des Plans überwacht wird (§ 260 Abs. 1 InsO). Die Überwachung ist Aufgabe des Insolvenzverwalters. Die Ämter des Verwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses bestehen insoweit fort (§ 261 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO; vgl. BT-Drs. 12/2443, S. 215 zu § 307 RegE-InsO). Aufgaben und Befugnisse des Gläubigerausschusses ergeben sich, wenn der Insolvenzplan keine abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. etwa § 260 Abs. 3, §§ 263, 264 Abs. 1 InsO), aus § 261 Abs. 2, § 262 Satz 1 InsO.
Ob die Überwachung der Planerfüllung angeordnet wird, steht, wie sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 260 Abs. 1 InsO ergibt, im Belieben der Beteiligten. Ebenso können im Insolvenzplan anstelle der in der Insolvenzordnung geregelten Art der Überwachung auch andere Formen vorgesehen werden. Dies folgt aus der Vertrags- und Gestaltungsfreiheit der Beteiligten[1]. Der Insolvenzplan kann etwa die Überwachung nicht durch den Insolvenzverwalter, sondern durch einen von den Gläubigern bestimmten Sachwalter vorsehen[2]. Ebenso kann der Gläubigerausschuss durch einen neu bestimmten Planüberwachungsausschuss ersetzt werden. Die Vergütung eines privatrechtlich beauftragten Sachwalters richtet sich nach den getroffenen vertraglichen Regelungen[3]. Gleiches gilt für die Vergütung der Mitglieder eines Planüberwachungsausschusses.
Der Insolvenzplan, der zur Beendigung des ersten Insolvenzverfahrens führte, sah eine Überwachung der Planerfüllung nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 260 ff InsO vor. Das Landgericht, auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hat den Insolvenzplan entsprechend ausgelegt. Die Auslegung individueller Willenserklärungen obliegt grundsätzlich dem Tatrichter, der seine Entscheidung unter Berücksichtigung der §§ 133, 157 BGB aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände zu treffen hat. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet und den wesentlichen Auslegungsstoff berücksichtigt hat[4]. Dies gilt auch hinsichtlich der Auslegung eines Insolvenzplans[5]. Revisionsrechtlich relevante Fehler zeigt der Beklagte nicht auf; sie sind auch nicht ersichtlich. Die eingangs zitierte Bestimmung des Insolvenzplans über die Planüberwachung nahm auf die §§ 260 ff InsO Bezug. Diejenigen Vorschriften der Insolvenzordnung, die nicht oder nicht vollumfänglich gelten sollten, wurden ausdrücklich benannt.
Die Vergütung der Mitglieder eines nach § 261 Abs. 1 Satz 2 InsO fortbestehenden Gläubigerausschusses (vgl. § 73 InsO) richtet sich jedenfalls bei Fehlen abweichender Regelungen im Insolvenzplan nach §§ 17 f InsVV. Gemäß § 73 Abs. 2, § 64 Abs. 1 InsO, § 8 InsVV wird sie auf Antrag vom Insolvenzgericht festgesetzt[6]. Der Insolvenzplan sah allerdings eine abweichende Regelung vor, verwies nämlich auf eine noch zu treffende Vereinbarung. Eine entsprechende Vergütungsvereinbarung wurde am 15.10.2013, also nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens zwischen den Mitgliedern des Gläubigerausschusses einerseits, der Schuldnerin andererseits geschlossen.
Entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts Düsseldorf[7] ist diese Vereinbarung nicht wegen Verstoßes gegen zwingende Vorschriften des Insolvenzrechts unwirksam.
Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 258 Abs. 1 InsO erhält der Schuldner das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen (§ 259 Abs. 1 Satz 2 InsO). Die Bestimmung des § 259 Abs. 1 Satz 2 InsO kann nicht abbedungen werden[8]. Eine nur partielle Wiedererlangung der Verfügungsbefugnis des Schuldners ist ausgeschlossen[9]. Lediglich die Vorschriften über die Überwachung der Planerfüllung bleiben von der Aufhebung des Insolvenzverfahrens unberührt (§ 259 Abs. 2 InsO). Die Befugnisse von Insolvenzverwalter und Gläubigerausschuss sind jedoch, von der hier nicht einschlägigen Bestimmung des § 263 InsO abgesehen, auf die in der Insolvenzordnung beschriebenen Maßnahmen der Überwachung beschränkt. Dies sind einerseits die Informationsrechte des Insolvenzverwalters gemäß § 261 Abs. 1 Satz 3, § 22 Abs. 3 InsO, andererseits seine Berichtspflichten gemäß § 261 Abs. 2 InsO und seine Anzeigepflicht gemäß § 262 InsO. Die von der Aufhebung des Insolvenzverfahrens an grundsätzlich umfassenden Geschäftsführungs- und Verfügungsbefugnisse des Schuldners bleiben hiervon unberührt.
Gegenständlich ist die Überwachung der Planerfüllung auf diejenigen Ansprüche beschränkt, welche den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil des Insolvenzplans gegen den Schuldner zustehen (§ 260 Abs. 2 InsO). Verbindlichkeiten, die der Schuldner nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens neu begründet, unterliegen allenfalls mittelbar der Überwachung, insofern nämlich, als die Planerfüllung in der Regel gefährdet sein wird, wenn laufende Verbindlichkeiten nicht beglichen werden können. Grundsätzlich werden Unternehmensentscheidungen, die sich nicht auf die Erfüllbarkeit der Ansprüche der Plangläubiger auswirken, jedoch nicht überwacht[10]. Der Schuldner kann; vom Ausnahmefall des § 263 InsO abgesehen, nach eigenem Gutdünken Verträge schließen und diese erfüllen. Das gilt auch für einen Vertrag, der die Höhe der Vergütung der Mitglieder des gemäß § 261 Abs. 1 Satz 2 InsO fortbestehenden Gläubigerausschusses regelt. Gebunden ist der Schuldner nur an die Entscheidung der Planbeteiligten, die Erfüllung des Insolvenzplans überwachen zu lassen und ihm, dem Schuldner, die Kosten der Überwachung aufzuerlegen (vgl. § 269 Satz 1 InsO).
Zwingende Vorschriften des Vergütungsrechts stehen einer Vergütungsvereinbarung zwischen den Mitgliedern des Gläubigerausschusses und dem Schuldner nicht entgegen.
Allerdings sind die Vorschriften der Insolvenzordnung über die Vergütung des Insolvenzverwalters zwingend. Vereinbarungen über die (bereits verdiente) Vergütung des Insolvenzverwalters können nicht Inhalt eines Insolvenzplans sein[11]. Die Verwaltervergütung stellt eine Masseverbindlichkeit dar (§§ 53, 54 Nr. 2 InsO). Die Ansprüche der am Planverfahren nicht beteiligten Massegläubiger sind einer Regelung im Insolvenzplan; vom Ausnahmefall des § 210a InsO abgesehen, nicht zugänglich. Die Bestimmungen über die Höhe und die Festsetzung der Vergütung dienen überdies dazu, die Unabhängigkeit des mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteten Insolvenzverwalters gegenüber den Verfahrensbeteiligten zu sichern. Die unabdingbare Festsetzungsbefugnis des Insolvenzgerichts schützt die Interessen der Beteiligten vor einer überhöhten Vergütung und die Interessen des Insolvenzverwalters vor einer zu niedrigen Vergütung. Sie sichert somit die öffentlichen Interessen und die Interessen aller Beteiligten und des Insolvenzverwalters an einer angemessenen Vergütung.
Ob dies so auch für die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses gilt, die immerhin ebenfalls zu den Verfahrenskosten gehört und damit eine Masseverbindlichkeit darstellt (§§ 53, 54 Nr. 2 InsO), bedarf hier keiner Entscheidung. Der Insolvenzplan regelt die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses gerade nicht. Für eine nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens zwischen den Mitgliedern des gemäß § 261 Abs. 1 Satz 2 InsO fortbestehenden Gläubigerausschusses und dem Schuldner getroffene Gebührenvereinbarung gilt keiner der Gründe, welche den Bundesgerichtshof bewogen haben, die Insolvenzverwaltervergütung als planfest anzusehen.
Nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens wird nicht mehr zwischen Massekosten und sonstigen Verbindlichkeiten des Schuldners unterschieden. Es gibt keine Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 InsO) mehr, die in einem geordneten Verfahren nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen verteilt werden müsste.
Die Kontroll- und Schutzfunktion des Insolvenzgerichts kommt von der Aufhebung des Insolvenzverfahrens an allenfalls in geringem Umfang zum Tragen. Gemäß § 261 Abs. 1 Satz 2 InsO besteht die Aufsicht des Insolvenzgerichts zwar fort. Sie ist jedoch auf die Frage der Erfüllung der Ansprüche der planberechtigten Gläubiger beschränkt (§ 260 Abs. 2 InsO)[12]. Das im Zeitpunkt der Aufhebung des Insolvenzverfahrens etwa vorhandene und das künftig zu erwerbende Vermögen des Schuldners steht allein dem Schuldner zu, der mit ihm nach seinem Belieben verfahren kann (§ 259 Abs. 1 Satz 2 InsO). Vom Schuldner geschlossene Verträge unterliegen nicht der Kontrolle des Insolvenzgerichts. Eine Insolvenzmasse, die vor überhöhten Vergütungsansprüchen der Mitglieder des Gläubigerausschusses geschützt werden müsste, gibt es nicht mehr. Die Mitglieder des fortbestehenden Gläubigerausschusses bedürfen hinsichtlich ihrer Vergütung ebenfalls nicht des Schutzes des Insolvenzgerichts. Vom Schuldner und von den Mitgliedern des Gläubigerausschusses kann erwartet werden, dass sie ihre diesbezüglichen, sicherlich teils gegenläufigen Interessen eigenverantwortlich wahrnehmen.
Hoheitliche Befugnisse kommen dem Insolvenzverwalter nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr zu. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben schon vor der Aufhebung des Insolvenzverfahrens keine entsprechenden Befugnisse. Dass die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Überwachungstätigkeit durch den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung mit dem Schuldner beeinträchtigt werden könnte, ist vorstellbar. Im vorliegenden Fall gibt es hierfür jedoch keine Anhaltspunkte.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. Mai 2021 – IX ZR 57/20
- vgl. BT-Drs. 12/2443, S. 215 zu § 307 RegE-InsO; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16.02.2017 – IX ZB 103/15, BGHZ 214, 78 Rn. 18 f[↩]
- BT-Drs. 12/2443, aaO; Jaeger/Piekenbrock, InsO, § 260 Rn. 11; Uhlenbruck/Lüer/Streit, InsO, 15. Aufl., § 260 Rn. 18; Pleister in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2016, § 260 Rn. 15; Frotscher/Schulze/Koch/de Bra in Gottwald/Haas, InsolvenzrechtsHandbuch, 6. Aufl., § 68 Rn. 10; Nerlich/Römermann/Braun, InsO, 2005, § 260 Rn. 3; Lissner, ZInsO 2012, 1452, 1453; zweifelnd, die Zustimmung des Schuldners für erforderlich haltend HK-InsO/Haas, 10. Aufl., § 260 Rn. 7[↩]
- FK-InsO/Jaffé, 9. Aufl., § 269 Rn. 4; Braun/Braun/Frank, InsO, 8. Aufl., § 269 Rn. 1[↩]
- BGH, Urteil vom 06.10.2005 – IX ZR 36/02, NZI 2006, 100 Rn. 17; vom 19.11.2020 – IX ZR 210/19, WM 2020, 2428 Rn. 18[↩]
- vgl. hierzu BGH, Urteil vom 06.10.2005, aaO Rn. 9 ff, 14 ff; Beschluss vom 26.04.2018 – IX ZB 49/17, WM 2018, 1105 Rn. 18[↩]
- MünchKomm-InsO/Stephan, 4. Aufl., § 269 Rn. 7; Jaeger/Piekenbrock, InsO, § 269 Rn. 12[↩]
- OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2020 – I-19 U 12/19[↩]
- BGH, Beschluss vom 26.04.2018 – IX ZB 49/17, WM 2018, 1105 Rn. 24, 30; Jaeger/Piekenbrock, InsO, § 259 Rn. 12[↩]
- BGH, Urteil vom 07.01.2008 – II ZR 283/06, BGHZ 175, 86 Rn. 10; Beschluss vom 26.04.2018, aaO Rn. 30[↩]
- FK-InsO/Jaffé, 9. Aufl., § 260 Rn. 6; Brünkmans/Thole/Dellit, Handbuch Insolvenzplan, 2. Aufl., § 26 Rn. 3[↩]
- BGH, Beschluss vom 16.02.2017 – IX ZB 103/15, BGHZ 214, 78 Rn.20 ff, 28 ff[↩]
- vgl. hierzu Lissner, ZInsO 2012, 1452, 1454 f[↩]