Insolvenzplan – und die Vergütung des Insolvenzverwalters

Vereinbarungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters können nicht Inhalt eines Insolvenzplans sein. Die Bestätigung eines Insolvenzplans kann auch nicht von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass das Insolvenzgericht die Vergütung des Insolvenzverwalters vor der Bestätigung des Insolvenzplans festsetzt.

Insolvenzplan – und die Vergütung des Insolvenzverwalters

Die Bestätigung des Insolvenzplans ist gemäß § 250 Nr. 1 InsO zu versagen, wenn die Vorschriften über den Inhalt des Insolvenzplans in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und der Mangel nicht behoben werden kann. Der Insolvenzplan ist nicht zu bestätigen, wenn er Bestimmungen über die Höhe der Insolvenzverwaltervergütung enthält. Die Vergütung des Insolvenzverwalters ist einer Regelung in einem Insolvenzplan nicht zugänglich.

Zulässiger Inhalt eines Insolvenzplans können nur Regelungen über plandispositive Gegenstände sein. Von planfesten Vorschriften, die auch dann zwingend zu beachten sind, wenn die Befriedigung der Insolvenzgläubiger über einen Insolvenzplan erfolgen soll, darf nicht abgewichen werden, es sei denn, es bestehen Sondervorschriften, die eine Abweichung ausdrücklich zulassen[1].

§ 217 Satz 1 InsO legt allgemein fest, was in einem Insolvenzplan abweichend von der Regelabwicklung bestimmt werden kann[2]. Es handelt sich dabei um eine gesetzgeberische Entscheidung; § 217 InsO dient dazu, die Arten von Regelungen festzulegen, die in einem Insolvenzplan getroffen werden können[3]. Der Insolvenzplan ist mithin die privatautonome, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Übereinkunft der mitspracheberechtigten Beteiligten über die Verwertung des haftenden Schuldnervermögens unter voller Garantie des Werts der Beteiligtenrechte[4]. Soweit gesetzliche Vorschriften nicht der Disposition der Gläubiger unterliegen und die Vorschriften über den Insolvenzplan keine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Regelung ermöglichen, führt eine gleichwohl in einen Insolvenzplan aufgenommene Bestimmung dazu, dass der Insolvenzplan gegen die Vorschriften über den Inhalt des Insolvenzplans verstößt.

So liegt der Fall bei einer im Insolvenzplan vorgesehenen Regelung über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters. Diese gehört nicht zu den Gegenständen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen Inhalt eines Insolvenzplans sein können. Weder § 217 InsO noch andere Vorschriften über den Insolvenzplan eröffnen diese Möglichkeit.

Dem steht schon entgegen, dass es sich dabei um Masseverbindlichkeiten handelt und die Ansprüche der Massegläubiger einer Regelung durch einen Insolvenzplan nicht zugänglich sind. Deshalb ist der Insolvenzverwalter kein Beteiligter des Insolvenzplanverfahrens. Wessen subjektive Rechte einer Gestaltung durch den Insolvenzplan unterliegen, ergibt sich aus den Regeln des § 217 InsO. Dies sind die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger einschließlich der nachrangigen Insolvenzgläubiger sowie der Schuldner und nach § 217 Satz 2 InsO nF die an der Schuldnergesellschaft beteiligten Personen[5]. Demgemäß treten die Wirkungen des Insolvenzplans grundsätzlich nur gegenüber den Beteiligten ein (§§ 254, 254a InsO nF). Der Insolvenzverwalter zählt nicht hierzu[6].

Massegläubiger sind nach den gesetzlichen Regeln keine Beteiligten des Planverfahrens (§ 221 Satz 1 InsO; BT-Drs. 12/2443 S.209). Nach allgemeiner Meinung ermöglicht § 217 InsO daher keine von den Vorschriften der Insolvenzordnung über Massegläubiger abweichende Regelungen; die Bestimmungen über die Befriedigung der Massegläubiger sind daher grundsätzlich planfest[7]. Lediglich für den Fall der Masseunzulänglichkeit ermöglicht es der im Streitfall noch nicht anwendbare § 210a InsO nF, bestimmte Massegläubiger in das Insolvenzplanverfahren einzubeziehen.

Der Insolvenzverwalter ist mit seinem Vergütungsanspruch Massegläubiger, weil seine Vergütungen und Auslagen nach § 54 Nr. 2 InsO als Kosten des Insolvenzverfahrens aus der Masse vorweg zu berichtigen sind (§ 53 InsO). Im Falle der Masseunzulänglichkeit genießen sie Vorrang vor den übrigen Masseverbindlichkeiten (§ 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Damit ändert § 210a InsO nF nichts daran, dass die Vergütungsansprüche des Insolvenzverwalters als Masseverbindlichkeiten nicht Gegenstand eines Insolvenzplans sein können.

Auch inhaltlich erstrecken sich die von § 217 InsO aF ermöglichten Abweichungen des Insolvenzplans von gesetzlichen Bestimmungen nicht auf die Vergütung des Insolvenzverwalters. Bei der Vergütung des Insolvenzverwalters handelt es sich weder um eine Frage der Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger oder der Insolvenzgläubiger, noch betrifft dies die Verwertung der Insolvenzmasse oder deren Verteilung an die Beteiligten oder die Haftung des Schuldners nach Beendigung des Insolvenzverfahrens. Dass die Höhe der Vergütung des Insolvenzverwalters sich auf die Insolvenzquote auswirkt, genügt nicht, um die Festsetzung und die Höhe der Vergütung des Insolvenzverwalters zu einer vergleichbaren Frage zu machen.

Es ist allerdings umstritten, ob ein Insolvenzplan die Vergütung des Insolvenzverwalters regeln kann. Eine Auffassung spricht sich nicht zuletzt im Hinblick auf § 217 Satz 1 InsO nF, wonach ein Insolvenzplan auch die Verfahrensabwicklung regeln kann für eine solche Möglichkeit aus[8]. Nach anderer Auffassung scheidet eine Regelung der Vergütung durch Insolvenzplan aus[9].

Der Bundesgerichtshof hat diese Frage noch nicht ausdrücklich entschieden. Er hat Vereinbarungen über die Vergütung des Konkursverwalters für nichtig gehalten, weil die Vergütung dieser Tätigkeit in § 85 KO ausschließlich geregelt ist, um die Unabhängigkeit des Konkursverwalters bei seiner Amtsführung zu sichern und sachfremde Einflüsse nach Möglichkeit auszuschließen[10]. Ebenso hat der Bundesgerichtshof Vereinbarungen des Vergleichsverwalters mit dem Schuldner über die Höhe der Auslagen oder der Vergütung für die Tätigkeit als Sachwalter für nichtig gehalten[11]. Die Bestimmung in § 43 Abs. 4 VglO, wonach Vereinbarungen des Vergleichsverwalters mit dem Schuldner oder einem Vergleichsgläubiger über die Höhe der Auslagen oder der Vergütung nichtig waren, gebe einen allgemeinen Rechtsgedanken wieder.

Eine Regelung der Vergütung des Insolvenzverwalters in einem Insolvenzplan ist nicht möglich. Für eine solche Regelung fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Die gesetzlichen Vorschriften über die Vergütung des Insolvenzverwalters sind planfest.

Die Regelungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters sind grundsätzlich zwingendes Recht. Der Gesetzgeber hat für die Festsetzung der Vergütung ein besonderes Verfahren vorgesehen. Die §§ 64, 65 InsO, §§ 1 ff InsVV weisen dem Insolvenzgericht die Aufgabe zu, die Vergütung des Insolvenzverwalters festzusetzen[12]. Der Bundesgerichtshof hat deshalb bereits entschieden, dass ein Insolvenzverwalter auch an einen Ansatz für die Verwaltervergütung im gestaltenden Teil des Insolvenzplans im nachfolgenden Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht gebunden ist[13].

Der Vergütungsanspruch entsteht bereits mit der tatsächlichen Arbeitsleistung im Insolvenzverfahren[14]. § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO legt fest, dass der Regelsatz der Vergütung des Insolvenzverwalters nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet wird. Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 InsO werden dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. § 65 InsO ermächtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des Insolvenzverwalters durch Rechtsverordnung zu regeln. Nach diesen Maßstäben hat das Insolvenzgericht die Vergütung festzusetzen (§ 64 Abs. 1 InsO).

Die zugrunde liegende gesetzliche Wertung lässt es nicht zu, von diesen Vorschriften durch einen Insolvenzplan abzuweichen. Die gesetzgeberischen Wertungen stehen einer Regelung der Vergütung des Insolvenzverwalters in einem Insolvenzplan gerade entgegen. § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO bestimmt ausdrücklich, dass der Insolvenzverwalter unabhängig zu sein hat. Die besondere Funktion des Insolvenzverfahrens verpflichtet den Verwalter zur Neutralität in sämtliche Richtungen[15]. Die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters ist für einen sachgerechten Verfahrensablauf von zentraler Bedeutung[16]. In dem Interessenwiderstreit zwischen Gläubigern, Gläubigergruppen und Schuldner in einem Insolvenzplanverfahren soll er auch sachkundiger und unparteiischer Helfer sein[17]. Deshalb gibt das Gesetz auch dem Insolvenzverwalter ein eigenes Initiativrecht (§ 218 Abs. 1 Satz 1 InsO).

Die Bestimmungen über Höhe und Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters zielen darauf, die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters gegenüber den Verfahrensbeteiligten zu sichern[18]. Dies gilt in wirtschaftlicher wie in persönlicher Hinsicht. So ist es mit der Neutralitätspflicht des Insolvenzverwalters unvereinbar, wenn er sich vertraglich einseitig zur Wahrnehmung der Interessen der Absonderungsberechtigten gegen Vergütung durch diese verpflichten würde[19]. Gerade im Hinblick auf seine Aufgaben im Insolvenzplanverfahren müssen deshalb vom Insolvenzverwalter bis zur endgültigen Entscheidung über die Annahme und Bestätigung des Insolvenzplans und damit bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens alle auch nur möglichen Gefährdungen der Unabhängigkeit ferngehalten werden[20]. Das Gesetz berücksichtigt darüber hinaus mit der Regelung über die Vergütung, dass dem Insolvenzverwalter hoheitliche Befugnisse verliehen sind[21]. Für diese Übertragung hoheitlicher Befugnisse ist die Pflicht des Insolvenzgerichts zur Überwachung und gegebenenfalls zum Einschreiten ein notwendiges Korrektiv[22]. Dies erstreckt sich auch auf die Festsetzung der Vergütung.

§ 64 InsO weist die Festsetzungskompetenz dem Insolvenzgericht wegen der damit verbundenen Kontroll- und Schutzfunktion zu. Die Festsetzungsbefugnis des Insolvenzgerichts schützt die Interessen der Beteiligten vor einer überhöhten Vergütung und die Interessen des Insolvenzverwalters vor einer zu niedrigen Vergütung. Sie sichert somit die öffentlichen Interessen und die Interessen aller Beteiligter und des Insolvenzverwalters an einer angemessenen Vergütung. Deshalb entziehen die §§ 63 bis 65 InsO und §§ 1 ff InsVV die Vergütung des Insolvenzverwalters Vereinbarungen oder Absprachen zwischen den Beteiligten. Die allein an die gesetzlichen Regelungen gebundene Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht dient sowohl dem Schutz des Insolvenzverwalters als auch den Interessen der Beteiligten. Entscheidend ist die gesetzlich vorgesehene Rechtsmacht des Insolvenzgerichts, die sich aus dem Zweck und der gesetzgeberischen Interessenbewertung ergibt.

Dieser den Vergütungsregelungen zugrunde liegende Zweck, die unabhängige Stellung des Verwalters in einem staatlichen Insolvenzverfahren vor Beeinträchtigungen zu schützen, an dem er als „Organ zur Wahrung öffentlicher Belange“ teilnimmt, besteht unverändert fort[23]. Schon § 85 Abs. 1 Satz 2 KO beruhte auf der Erwägung, dass eine Festsetzung durch das Insolvenzgericht die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters schütze[24]. Die Insolvenzordnung knüpft mit den Bestimmungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters an die Vorgängerregelungen in Konkursordnung und Vergleichsordnung an[25]. Im Gesetzgebungsverfahren ist bewusst davon abgesehen worden, Vergütungsvereinbarungen zu ermöglichen[26]. Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12 2011[27] hat an diesem Rechtszustand nichts geändert.

Die für eine Bestimmung der Vergütung in einem Insolvenzplan vorgebrachten Argumente überzeugen nicht. Sie stimmen nicht mit der gesetzlichen Wertentscheidung überein.

Die Ansicht, § 64 InsO regele nur eine formelle Festsetzungskompetenz des Gerichts, widerspricht den aufgezeigten gesetzlichen Wertungen. Wäre das Insolvenzgericht an eine in einem Insolvenzplan festgesetzte Vergütung gebunden, entfiele der wesentliche Zweck des § 64 InsO, die Vergütung durch ein von Verfahrensbeteiligten und Insolvenzverwalter unabhängiges Gericht festsetzen zu lassen, um unangemessen hohe wie unangemessen niedrige Vergütungsfestsetzungen zu vermeiden und damit sowohl Insolvenzverwalter als auch die Insolvenzgläubiger und im Falle der Masseunzulänglichkeit auch die nachrangigen Massegläubiger vor Nachteilen zu schützen. Eine Bindung des Insolvenzgerichts an die Höhe der festzusetzenden Vergütung entleert § 64 InsO seiner wesentlichen Aufgabe, nämlich der Kontroll- und Schutzfunktion hinsichtlich der Vergütung des Insolvenzverwalters.

Die Gläubigerautonomie besteht nur in dem Rahmen, den das Gesetz ihr zugesteht[28]. Sie ist daher nicht geeignet; vom Gesetz abweichende und nicht vorgesehene Plangestaltungen zu legitimieren. Die in der Insolvenzordnung und der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung geregelte und auf einen entsprechenden Antrag hin in diesem gesetzlichen Rahmen festzusetzende Verwaltervergütung unterliegt mangels gesetzlicher Grundlage nicht der Dispositionsbefugnis der Gläubiger[28].

§ 278 Abs. 6 ZPO hat keine Bedeutung für Bestimmungen über die Vergütung in einem Insolvenzplan[29]. Er betrifft die Einigung zwischen Parteien eines Rechtsstreits. Darum geht es nicht. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung gelten für das Insolvenzverfahren gemäß § 4 InsO nur insoweit entsprechend, soweit die Insolvenzordnung nichts anderes bestimmt. Dies ist der Fall für die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters.

Aus § 217 Satz 1 InsO nF, der nunmehr auch die Verfahrensabwicklung als möglichen Gegenstand eines Insolvenzplans nennt, ergibt sich nichts anderes. Diese Norm ist im Streitfall noch nicht anwendbar. Der Neuregelung lässt sich jedoch nichts dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber die Vergütung des Insolvenzverwalters der Regelung durch einen Insolvenzplan für zugänglich hielt. Mit der Bestimmung, dass ein Insolvenzplan auch die Verfahrensabwicklung abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung regeln könne, verfolgt der Gesetzgeber lediglich ein klarstellendes Ziel. Es geht darum, Zweifel an der Zulässigkeit verfahrensleitender Insolvenzpläne zu beseitigen, die das Verfahren nicht beenden, sondern nur Teilaspekte des Verfahrens regeln[30]. Eine Änderung im Hinblick auf planfeste Vorschriften, von denen auch bei einer Verfahrensabwicklung mittels eines Insolvenzplanes nicht abgewichen werden darf, war mit der Klarstellung in § 217 InsO und der Folgeänderung in § 258 InsO nicht verbunden[31]. Eine Änderung der den bestehenden Regeln zur Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters zugrunde liegenden gesetzgeberischen Wertungen ist nicht ersichtlich. Daher folgt aus § 217 Abs. 1 InsO nF nicht, dass nunmehr die Vergütung des Insolvenzverwalters im Insolvenzplan geregelt werden könnte[29].

Soweit der für den Streitfall ebenfalls noch nicht anwendbare § 56a InsO nF den Insolvenzgläubigern mit Hilfe eines vorläufigen Gläubigerausschusses Einflussmöglichkeiten auf die Auswahl der Person des Insolvenzverwalters einräumt, ergibt sich hieraus nichts für eine Festlegung der Vergütung durch einen Insolvenzplan. Gleiches gilt für § 56 Abs. 1 Satz 3 InsO nF. Zum einen betreffen diese Regelungen nicht die Frage, in welchem Umfang der Gesetzgeber in einem Insolvenzplan von den Bestimmungen der Insolvenzordnung abweichende Regelungen zulässt. Zum anderen spricht ein stärkerer Einfluss der Insolvenzgläubiger auf die Auswahl der Person des Insolvenzverwalters gerade gegen ihren Einfluss auf seine Vergütung, um die unverändert von § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO verlangte und vorausgesetzte unabhängige Stellung des Insolvenzverwalters zu stärken[32]. Die Gefahren für eine unabhängige Amtsführung des Insolvenzverwalters sind bei einer Vergütungsvereinbarung größer, weil diese gerade mit Ziel oder als Reaktion auf eine tatsächliche Amtsführung ausgestaltet werden kann. Mithin lässt sich aus einem Einfluss auf die Auswahl der Person mangels vergleichbarer Wertungsgrundlage nichts für die Festsetzung der Vergütung folgern[33].

Für eine verbindliche Festsetzung der Vergütung im Insolvenzplan fehlt auch ein entsprechendes Bedürfnis. Soweit die Durchführung des Insolvenzplans davon abhängt, dass die noch festzusetzende Vergütung des Insolvenzverwalters einen bestimmten Betrag nicht übersteigt, steht es ihm frei, gegenüber allen am Insolvenzplan Beteiligten eine Erklärung im Sinne des § 230 Abs. 3 InsO abzugeben, wonach er sich verpflichtet, keine einen bestimmten Betrag übersteigende Vergütung zu beantragen. Damit bleibt die freie Entscheidungsgewalt des Insolvenzverwalters erhalten die von ihm als angemessen erachtete Vergütung zu beantragen. Gleichzeitig werden die Interessen der Beteiligten vor überhöhten Vergütungsansätzen geschützt. Ebenso wird die Annahme des Insolvenzplans von der Frage entlastet, in welchem Umfang die Höhe der Vergütung sachlich berechtigt ist.

Eine solche einseitige Erklärung des Insolvenzverwalters berührt weder seine Unabhängigkeit noch die Festsetzungsbefugnis des Insolvenzgerichts. Sie bindet den Insolvenzverwalter, nicht aber das Insolvenzgericht. Dessen Festsetzungsbefugnis besteht jedoch nur, soweit ein entsprechender Vergütungsantrag gestellt worden ist. Mehr als in der Summe beantragt darf das Insolvenzgericht nicht zusprechen (§ 8 InsVV, § 4 InsO, § 308 ZPO)[34]. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die Vergütung des Insolvenzverwalters durch einen Insolvenzplan gegenüber den berechtigten Ansprüchen des Insolvenzverwalters weder unzulässig verkürzt noch unangemessen oder für die Planbeteiligten überraschend überhöht wird.

Die Bestätigung des Insolvenzplans ist weiter zu versagen, wenn der Insolvenzplan eine rechtlich nicht zulässige Planbedingung enthält. Angesichts der nicht plandispositiven Bestimmungen über die Vergütungsfestsetzung kann die Festsetzung der Vergütung in einer bestimmten Höhe auch nicht als Planbedingung im Sinne des § 249 Satz 1 InsO geregelt werden. Im Hinblick auf die Vergütung des Insolvenzverwalters kommen allenfalls Handlungen oder Verpflichtungserklärungen des Insolvenzverwalters als taugliche Planbedingungen in Betracht.

Planbedingung können nur solche Umstände sein, die vor der Bestätigung des Insolvenzplans eintreten können. § 249 InsO bestimmt ausdrücklich, dass die Voraussetzungen, von denen die Bestätigung des Plans abhängen soll, erfüllt sein müssen, bevor das Gericht den Insolvenzplan bestätigen darf. Dies ist für die verbindliche Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters regelmäßig nicht möglich, weil die Festsetzung der Gesamtvergütung die Fälligkeit voraussetzt, diese im Regelfall aber erst mit Verfahrensbeendigung eintritt[35]. Die Vergütungshöhe richtet sich nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens (§ 63 Abs. 1 Satz 2 InsO). Zudem sollte der Insolvenzverwalter Schlussrechnung gemäß § 66 InsO gelegt haben (§ 8 Abs. 1 Satz 2 InsVV). Eine Verfahrensbeendigung ist jedoch erst möglich, wenn das Gericht den Insolvenzplan bestätigt hat. Erst die rechtskräftige Bestätigung des Insolvenzplans ermöglicht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 258 Abs. 1 InsO), so dass eine Festsetzung der endgültigen Vergütung vor der Bestätigung des Insolvenzplans ausscheidet. Ohne die Bestätigung des Insolvenzplans ist unklar, ob das Insolvenzverfahren auf seiner Grundlage beendet werden wird; gleichzeitig kann die Bedingung nicht eintreten, weil die Festsetzung der Vergütung voraussetzt, dass das Insolvenzverfahren beendet ist und Schlussrechnung gelegt werden kann (§ 66 InsO).

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Februar 2017 – IX ZB 103/15

  1. BGH, Beschluss vom 05.02.2009 – IX ZB 230/07, ZIP 2009, 480 Rn. 25 mwN[]
  2. Schmidt/Spliedt, InsO, 19. Aufl., § 217 Rn. 1[]
  3. BT-Drs. 12/2443, S.195; vgl. auch BT-Drs. 17/5712, S. 30[]
  4. BT-Drs. 12/2443, S. 91[]
  5. Madaus, ZIP 2016, 1141, 1142[]
  6. BGH, Beschluss vom 22.02.2007 – IX ZB 106/06, ZIP 2007, 784 Rn. 7 mwN[]
  7. Schmidt/Spliedt, InsO, 19. Aufl., § 217 Rn. 4; HK-InsO/Haas, 8. Aufl., § 217 Rn. 11, § 221 Rn. 2; MünchKomm-InsO/Eidenmüller, 3. Aufl., § 217 Rn. 74; Spahlinger in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 217 Rn. 30[]
  8. LG München, ZInsO 2013, 1966 mit zustimmender Anmerkung Haarmeyer, ZInsO 2013, 1967; AG Hannover, ZIP 2015, 2385; Uhlenbruck/Mock, InsO, 14. Aufl., § 63 Rn. 71; Prasser/Stoffler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2013, § 63 Rn. 16; Pleister in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2016, § 249 Rn. 7; Fk-InsO/Jaffé, 8. Aufl., § 231 Rn. 4; Smid/Rattunde/Martini, Der Insolvenzplan, 4. Aufl., Rn. 17.24 ff; Mock, KTS 2012, 59, 83 f, 92 ff; Buchalik/Stahlschmidt, ZInsO 2014, 1144, 1147; Horstkotte, ZInsO 2014, 1297, 1311; Hingerl, ZIP 2015, 159, 162; Reinhardt, ZInsO 2015, 943, 944 f; Blankenburg, ZInsO 2015, 1293, 1300 f; Haarmeyer, ZInsO 2016, 1622 ff; einschränkend jedenfalls für Fälle, in denen alle Beteiligten der Vergütungsfestsetzung im Insolvenzplan zugestimmt haben LG Heilbronn, ZInsO 2015, 910, 911; LG Münster, ZIP 2016, 1179; Münch-Komm-InsO/Stephan, 3. Aufl., § 63 Rn. 52; Stephan/Riedel, InsVV, 2010, Einl. Rn. 32; Graeber, ZIP 2013, 916 ff[]
  9. AG Köln, ZInsO 2016, 1218; Schmidt/Vuia, InsO, 19. Aufl., § 63 Rn. 10; HmbKomm-InsO/Büttner, 6. Aufl., § 64 Rn. 18; HK-InsO/Keller, 8. Aufl., § 64 Rn. 44 ff; Lorenz/Klanke, InsVV, 3. Aufl., Vor § 1 Rn. 34, 40; Madaus/Heßel, ZIP 2013, 2088, 2089 f; Schöttler, NZI 2014, 852 ff; Keller, ZIP 2014, 2014, 2017 f; Laroche/Pruskowski/Schöttler/Siebert/Vallender, ZIP 2014, 2153, 2160; Ganter, ZIP 2014, 2323, 2333; ders., NZI 2016, 377, 384 f; Madaus, ZIP 2016, 1141, 1150[]
  10. BGH, Urteil vom 20.12 1976 – II ZR 215/75, WM 1977, 256 unter 2.a.[]
  11. BGH, Urteil vom 14.10.1981 IVa ZR 317/80, NJW 1982, 185, 186 unter II. 1.[]
  12. Schöttler, NZI 2014, 852, 855; Madaus, ZIP 2016, 1141, 1149[]
  13. BGH, Beschluss vom 22.02.2007 – IX ZB 106/06, ZIP 2007, 784 Rn. 7[]
  14. BGH, Urteil vom 05.12 1991 – IX ZR 275/90, BGHZ 116, 233, 242[]
  15. Schmidt/Ries, InsO, 19. Aufl., § 56 Rn. 23; Jaeger/Gerhardt, InsO, § 56 Rn. 42 ff[]
  16. BGH, Beschluss vom 19.09.2013 – IX AR(VZ) 1/12, BGHZ 198, 225 Rn. 25[]
  17. vgl. BGH, Urteil vom 14.10.1981 IVa ZR 317/80, NJW 1982, 185, 186 für den Vergleichsverwalter[]
  18. MünchKomm-InsO/Stephan, 3. Aufl., § 63 Rn. 48; HK-InsO/Keller, 8. Aufl., § 64 Rn. 1, 6 ff[]
  19. BGH, Beschluss vom 14.07.2016 – IX ZB 31/14, ZIP 2016, 1543 Rn. 27 mwN[]
  20. vgl. BGH, Urteil vom 14.10.1981, aaO S. 186 für den Vergleichsverwalter[]
  21. MünchKomm-InsO/Stephan, aaO[]
  22. BVerfG, ZIP 2016, 321 Rn. 45[]
  23. Madaus, ZIP 2016, 1141, 1150[]
  24. RGZ 147, 366, 367 mit Verweis Hahn, Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, Bd. 4, 1881, S. 282[]
  25. BT-Drs. 12/2443, S. 130[]
  26. BT-Drs. 12/7302, S. 162; vgl. auch Mock, KTS 2012, 59, 81 f[]
  27. BGBl – I S. 2582 ff[]
  28. vgl. Schöttler, NZI 2014, 852[][]
  29. vgl. Schöttler, NZI 2014, 852, 853[][]
  30. BT-Drs. 17/5712, S. 53 f, 68; 17/7511, S. 35[]
  31. BT-Drs. 17/7511, S. 35[]
  32. vgl. auch BT-Drs. 17/5712, S. 18, 26; BT-Drs. 17/7511, S. 35[]
  33. aA Mock, KTS 2012, 59, 93[]
  34. vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2006 – IX ZB 127/04, ZInsO 2006, 257, 259; vom 28.09.2006 – IX ZB 108/05, ZInsO 2006, 1162 Rn. 13; MünchKomm-InsO/Riedel, 3. Aufl., § 64 Rn. 4; HmbKomm-InsO/Büttner, 6. Aufl., § 64 Rn. 2 f; Madaus, ZIP 2016, 1141, 1150[]
  35. MünchKomm-InsO/Stephan, 3. Aufl., § 63 Rn. 18; Prasser/Stoffler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2015, Vor § 1 InsVV Rn. 6; Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl., Vorbem. Rn. 89, § 8 Rn. 6; Lorenz/Klanke, InsVV, 3. Aufl., Vor § 1 Rn. 50[]