Der Steuerstreit des Insolvenzverwalters – und die Beiladung des Insolvenzschuldners

Eine notwendige Beiladung des Insolvenzschuldners gemäß §§ 123 Abs. 1 Satz 2, 60 Abs. 3 Satz 1 FGO kommt nicht in Betracht, wenn streitig ist, ob eine Steuerverbindlichkeit eine Masseverbindlichkeit darstellt.

Der  Steuerstreit des Insolvenzverwalters – und die Beiladung des Insolvenzschuldners

Ist streitig, ob eine Steuerverbindlichkeit eine Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist, sind die Interessen von Insolvenzverwalter und -schuldner nicht -wie gemäß § 60 Abs. 3 FGO erforderlich- „nach den Steuergesetzen“, sondern durch die Auslegung des Insolvenzrechts berührt. Das schließt eine notwendige Beiladung des Insolvenzschuldners aus[1].

Der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 17.07.2003[2] ist zu einem anderen Sachverhalt -zur Klage von Eheleuten auf Feststellung der Nichtigkeit von Einkommensteuerbescheiden, die sowohl konkursbefangene Einkünfte (der in Konkurs gefallenen Ehefrau) als auch konkursfreie Einkünfte betrafen- ergangen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. Juli 2019 – X R 31/16

  1. vgl. BFH, Urteil vom 08.09.2011 – V R 38/10, BFHE 235, 488, BStBl II 2012, 270, Rz 23; Beschluss vom 12.05.2009 – VIII B 27/09, BFH/NV 2009, 1449, unter II. 1.[]
  2. BFH, Beschluss vom 17.07.2003 – X B 28/03, BFH/NV 2003, 1539[]