Eine notwendige Beiladung des Insolvenzschuldners gemäß §§ 123 Abs. 1 Satz 2, 60 Abs. 3 Satz 1 FGO kommt nicht in Betracht, wenn streitig ist, ob eine Steuerverbindlichkeit eine Masseverbindlichkeit darstellt.

Ist streitig, ob eine Steuerverbindlichkeit eine Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist, sind die Interessen von Insolvenzverwalter und -schuldner nicht -wie gemäß § 60 Abs. 3 FGO erforderlich- „nach den Steuergesetzen“, sondern durch die Auslegung des Insolvenzrechts berührt. Das schließt eine notwendige Beiladung des Insolvenzschuldners aus[1].
Der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 17.07.2003[2] ist zu einem anderen Sachverhalt -zur Klage von Eheleuten auf Feststellung der Nichtigkeit von Einkommensteuerbescheiden, die sowohl konkursbefangene Einkünfte (der in Konkurs gefallenen Ehefrau) als auch konkursfreie Einkünfte betrafen- ergangen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. Juli 2019 – X R 31/16







