Der aus dem Amt ausgeschiedene Geschäftsführer haftet gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO grundsätzlich auch für Schäden von Neugläubigern, die erst nach seinem Ausscheiden in vertragliche Beziehungen zu der Gesellschaft getreten sind, wenn die durch seine Antragspflichtverletzung geschaffene verschleppungsbedingte Gefahrenlage im Zeitpunkt der Schadensentstehung noch fortbesteht.

Entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts München[1] s ist die Haftung eines ausgeschiedenen Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung allerdings nicht grundsätzlich auf vor seiner Amtsbeendigung entstandene Schäden beschränkt und nur ausnahmsweise noch auf im Dreiwochenzeitraum des § 15a Abs. 1 InsO aF geschlossene Verträge zu erstrecken. Vielmehr haftet der aus dem Amt ausgeschiedene Geschäftsführer gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO grundsätzlich auch für Schäden von Neugläubigern, die erst nach seinem Ausscheiden in vertragliche Beziehungen zu der Gesellschaft getreten sind, wenn die durch seine Antragspflichtverletzung geschaffene verschleppungsbedingte Gefahrenlage im Zeitpunkt der Schadensentstehung noch fortbesteht.
Mit der Beendigung der Organstellung entfallen zwar die Organpflichten des Geschäftsführers und damit auch seine Insolvenzantragspflicht nach § 15a Abs. 1 InsO ex nunc. Bereits begangene Antragspflichtverletzungen werden durch den Fortfall der Organstellung aber ebenso wenig rückwirkend beseitigt wie die Verantwortung des Geschäftsführers für darauf zurückzuführende Verschleppungsschäden[2]. Damit haftet der Geschäftsführer grundsätzlich auch für Verschleppungsschäden von Neugläubigern, die erst nach der Beendigung seiner Organstellung Vertragspartner der Gesellschaft geworden sind, wenn die durch seine Antragspflichtverletzung geschaffene Gefahrenlage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch fortbesteht und damit für den Verschleppungsschaden (mit)ursächlich geworden ist. In diesem Fall muss er sich den entstandenen Schaden grundsätzlich noch als Folge seiner unterlassenen Antragstellung zurechnen lassen[3].
Die Verletzung der Insolvenzantragspflicht durch einen Geschäftsführer ist auch nach Beendigung seiner Organstellung noch mitursächlich für anschließende Vertragsschlüsse der Gesellschaft mit Dritten im Sinne der Äquivalenztheorie, da es bei gebotener Antragstellung nicht mehr zu diesen Verträgen gekommen wäre. Die den Vertragspartnern dadurch entstehenden Verschleppungsschäden sind auch adäquat noch durch die Pflichtverletzung des ausgeschiedenen Geschäftsführers verursacht, weil die Unterlassung der Antragstellung im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, zu einer Fortführung der insolvenzreifen Gesellschaft durch den nachfolgenden Geschäftsführer und damit zu weiteren Vertragsschlüssen der Gesellschaft zu führen.
Die erst nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers aus dem Amt mit der Gesellschaft geschlossenen Verträge sind grundsätzlich noch vom Schutzzweck der ihm während der Dauer seiner Organstellung obliegenden Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO erfasst. Insoweit ist auch der für eine Zurechnung erforderliche innere Zusammenhang zwischen der durch den ausgeschiedenen Geschäftsführer geschaffenen Gefahrenlage und dem eingetretenen Verschleppungsschaden in der Regel zu bejahen.
Das Verbot der Insolvenzverschleppung dient nicht nur der Erhaltung des Gesellschaftsvermögens, sondern hat auch den Zweck, insolvenzreife Gesellschaften mit beschränktem Haftungsfonds vom Geschäftsverkehr fernzuhalten, damit durch das Auftreten solcher Gebilde nicht Gläubiger geschädigt oder gefährdet werden. Dieser Schutzzweck, der es rechtfertigt, den Neugläubigern einen Anspruch auf den Ersatz ihres Vertrauensschadens zuzubilligen[4], besteht nach der Beendigung der Organstellung des Geschäftsführers nach seiner Antragspflichtverletzung unverändert fort. Solange die durch seine Antragspflichtverletzung geschaffene Gefahrenlage noch fortwirkt, sind daher auch erst nach seinem Ausscheiden aus dem Amt geschlossene Verträge vom Schutzbereich der ihm während seiner Geschäftsführerstellung gemäß § 15a InsO obliegenden Insolvenzantragspflicht umfasst.
Dagegen wird ohne Erfolg geltend gemacht, nach der gesetzlichen Regelung des § 15a InsO werde die Verantwortlichkeit für die Vermeidung des Insolvenzverschleppungsschadens allein dem neuen Organvertreter zugewiesen, womit zugleich eine Haftung des vormaligen Geschäftsführers ausgeschlossen sei. Dass den neuen Geschäftsführer gegenüber Neugläubigern ebenfalls eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO wegen Verletzung der ihm ab seinem Amtsantritt obliegenden Antragspflicht treffen mag, lässt die Mitursächlichkeit der ursprünglichen Antragspflichtverletzung durch den ausgeschiedenen Geschäftsführer und den damit bei Fortbestehen der bereits dadurch geschaffenen Gefahrenlage bestehenden Zurechnungszusammenhang nicht entfallen.
Die haftungsrechtliche Zurechnung wird nicht schlechthin dadurch ausgeschlossen, dass außer der in Rede stehenden Verletzungshandlung noch weitere Ursachen zur Rechtsgutsverletzung beigetragen haben. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsgutsverletzung erst durch das (rechtmäßige oder rechtswidrige) Dazwischentreten eines Dritten verursacht wird. Der Zurechnungszusammenhang fehlt in derartigen Fällen zwar, wenn die zweite Ursache – das Eingreifen des Dritten – den Geschehensablauf so verändert hat, dass die Rechtsgutsverletzung bei wertender Betrachtung nur noch in einem „äußerlichen“, gleichsam „zufälligen“ Zusammenhang zu der durch die erste Ursache geschaffenen Gefahrenlage steht. Wirken in der Rechtsgutsverletzung dagegen die besonderen Gefahren fort, die durch die erste Ursache gesetzt wurden, kann der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang nicht verneint werden[5]. Insoweit ist eine wertende Betrachtung dahingehend geboten, ob das vom Erstschädiger geschaffene Risiko schon gänzlich abgeklungen ist[6]. Der Schädiger kann sich daher regelmäßig nicht damit entlasten, ein anderer habe die von ihm geschaffene Gefahrenlage pflichtwidrig nicht beseitigt[7]. Der bloße Wechsel in der Person des Geschäftsführers als solcher stellt daher keine den Zurechnungszusammenhang unterbrechende Zäsur dar. Die Frage, ob einer der Geschäftsführer dem Schaden bei wertender Betrachtung näher steht als der andere, ist nur für ihren Ausgleich im Innenverhältnis von Bedeutung[8].
Eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs kommt danach nur in Betracht, wenn das durch die Pflichtverletzung des ausgeschiedenen Geschäftsführers geschaffene Risiko sich bei wertender Betrachtung bei Abschluss des zum Schaden des Neugläubigers führenden Vertrags nicht mehr auswirkt. Das ist etwa der Fall, wenn die Gesellschaft sich nach der Antragspflichtverletzung des ausgeschiedenen Geschäftsführers zunächst wieder nachhaltig erholt hatte und erst nach seinem Ausscheiden wieder insolvenzreif geworden war, weil dann die durch seine Antragspflichtverletzung begründete Gefahrenlage bei Abschluss der späteren Verträge bereits wieder beendet war[9]. Allein der zeitliche Abstand zwischen der Beendigung der Organstellung des Geschäftsführers und dem schädigenden Vertragsschluss des Neugläubigers mit der Gesellschaft reicht dagegen bei Fortbestehen der ursprünglich geschaffenen Gefahrenlage für eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs in der Regel nicht aus[10]. Eine dadurch bewirkte Ausuferung der Haftung des Geschäftsführers steht nicht zu befürchten, da nicht jeder beliebige Dritte geschützt ist, sondern nur die mit der Gesellschaft in vertragliche Beziehungen tretenden Neugläubiger und auch diese nur im Umfang des Schadens, der ihnen dadurch entsteht, dass sie infolge des Vertragsschlusses mit der insolvenzreifen Gesellschaft im Vertrauen auf deren Solvenz dieser noch Geld- oder Sachmittel als Vorleistungen zur Verfügung stellen und dadurch Kredit gewähren, ohne einen entsprechend werthaltigen Gegenanspruch oder eine entsprechende Gegenleistung zu erlangen, oder sie infolge des Vertragsschlusses Aufwendungen erbracht haben[11].
Nichts anderes folgt aus der von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der der objektive und subjektive Tatbestand einer Insolvenzverschleppung als Dauerdelikt zur Zeit des zum Schaden des „Neugläubigers“ führenden Geschäftsabschlusses zwischen ihm und der Gesellschaft bzw. in der zum Schaden des Vertragspartners der Gesellschaft führenden Geschäftssituation noch vorliegen muss, um einen Schadensersatzanspruch des Neugläubigers zu begründen[12]. Wie sich aus der Begründung der genannten Entscheidungen ergibt, dient diese Voraussetzung dem Ausschluss einer Haftung des Geschäftsführers in Fällen, in denen sich seine Antragspflichtverletzung wegen zwischenzeitlicher Erholung der Gesellschaft bei dem anschließenden Vertragsschluss des Neugläubigers nicht mehr schädigend ausgewirkt hat. Die „Erfüllung des Tatbestands der Insolvenzverschleppung“ im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist daher nicht dahingehend zu verstehen, dass der in Anspruch genommene Geschäftsführer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch im Amt gewesen sein muss, sondern dass die durch seine Pflichtverletzung geschaffene verschleppungsbedingte Gefahrenlage – entsprechend den oben dargelegten allgemeinen Zurechnungsgrundsätzen – in diesem Zeitpunkt noch bestanden haben muss.
Danach ist nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt eine Haftung des Geschäftsführers nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO auch für den nach seiner Abberufung geschlossenen Anlagevertrag der Neugläubigerinin zu bejahen. Nach den bisher getroffenen Feststellungen ist weder davon auszugehen, dass die Fortführung der Vertriebsgesellschaften und ihres Geschäftsmodells durch den neuen Geschäftsführer R. nach der Abberufung des Geschäftsführers nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nicht zu erwarten war, noch ist ersichtlich, dass sich die Vertriebsgesellschaft, mit der die Neugläubigerinin den vierten Anlagevertrag geschlossen hat, in der Zeit zwischen der Antragspflichtverletzung des Geschäftsführers und dem Vertragsschluss der Neugläubigerinin nachhaltig erholt hätte.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Juli 2024 – II ZR 206/22
- OLG München, Urteil vom 19.05.2022 – 8 U 2506/20[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 14.12.1951 – 2 StR 368/51, BGHSt 53, 54; OLG Jena ZIP 2002, 631; Scholz/Bitter, GmbHG, 13. Aufl., § 64 Rn. 261; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 21. Aufl., § 15a InsO Rn. 124; Schneider/Schmidt-Leithoff in Rowedder/Pentz, GmbHG, 7. Aufl., Anh. – II § 60 Rn. 88; Haas in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., § 64 Rn. 221[↩]
- vgl. Haas in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., § 64 Rn. 221[↩]
- BGH, Urteil vom 21.10.2014 – II ZR 113/13, ZIP 2015, 267 Rn. 13; Urteil vom 27.07.2021 – II ZR 164/20, ZIP 2021, 1856 Rn. 37; jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2013 – IV ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 55 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 26.03.2019 – VI ZR 236/18, NJW 2019, 2227 Rn. 12[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 13.07.1982 – VI ZR 113/81, NJW 1982, 2669; Urteil vom 26.03.2019 – VI ZR 236/18, NJW 2019, 2227 Rn. 12[↩]
- vgl. MünchKommBGB/Oetker, 9. Aufl., § 249 Rn. 133[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 25.07.2005 – II ZR 390/03, BGHZ 164, 50, 56, 58[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 13.07.1982 – VI ZR 113/81, NJW 1982, 2669; Urteil vom 26.03.2019 – VI ZR 236/18, NJW 2019, 2227 Rn. 9[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2021 – II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 Rn. 66 mwN; Urteil vom 27.07.2021 – II ZR 164/20, ZIP 2021, 1856 Rn. 37 aE[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 25.07.2005 – II ZR 390/03, BGHZ 164, 50, 56; Urteil vom 05.02.2007 – II ZR 234/05, BGHZ 171, 46 Rn. 8, 10; Urteil vom 15.03.2011 – II ZR 204/09, ZIP 2011, 1007 Rn. 9; Urteil vom 19.11.2019 – II ZR 53/18, NZI 2020, 167 Rn. 17[↩]







