Nach § 80 Abs. 1 InsO geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Befugnis des Schuldners, sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen zu verwalten und über dasselbe zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Mit dem Verwaltungs- und Verfügungsrecht erhält der Insolvenzverwalter die Befugnis, die Insolvenzmasse betreffende Prozesse zu führen. Im Prozess hat der Insolvenzverwalter kraft gesetzlicher Prozessstandschaft die uneingeschränkte Prozessführungsbefugnis unter Ausschluss des Schuldners. Der Schuldner ist nicht prozessführungsbefugt, was allerdings eine Tätigkeit auf der Grundlage einer besonderen Ermächtigung durch den Insolvenzverwalter (Fall der gewillkürten Prozessstandschaft) nicht hindert. Im vereinfachten Insolvenzverfahren (§§ 311 ff. InsO) nimmt nach § 313 Abs. 1 Satz 1 InsO der Treuhänder (§ 292 InsO) die Aufgaben des Insolvenzverwalters wahr.

Soweit der Kläger jedoch (im eigenen Namen) geltend macht, im Zeitpunkt des Ergehens des streitgegenständlichen Haftungsbescheids im Hinblick auf die vorher erfolgte Eröffnung des (Privat-)Insolvenzverfahrens kein Verwaltungs- und Verfügungsrecht mehr zu besitzen, hat er eine eigene Prozessführungsbefugnis. Denn der Kläger greift insoweit nicht in die Verwaltung der Insolvenzmasse und in die Verfügung über die Insolvenzmasse ein, da dieser Rechtsbereich von einer solchen Inanspruchnahme nicht berührt wird. Der Kläger verfolgt nur sein verfahrensrechtliches Recht, dass vor der Insolvenzeröffnung begründete Ansprüche nicht mehr gegen ihn persönlich, sondern nur noch als Insolvenzforderung (§ 251 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. § 38 InsO) gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden dürfen. Insoweit verweist er als Adressat des Haftungsbescheids auf seinen Anspruch, dass der Rechtsschein einer rechtswirksamen Haftungsinanspruchnahme beseitigt wird. Jedenfalls ist, worauf auch das Verwaltungsgericht Braunschweig hinweist, in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Missachtung der Verfahrensunterbrechung (§§ 240, 249 ZPO) nicht nur vom Insolvenzverwalter, sondern auch vom Schuldner selbst geltend gemacht werden kann.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. Juli 2012 – I R 74/11







