Das Kostenfestsetzungsverfahren wird auch dann gemäß §§ 240, 249 ZPO durch die Insolvenz eines Verfahrensbeteiligten unterbrochen, wenn zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung die Kostengrundentscheidung bereits rechtskräftig ist.

Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass ein Kostenfestsetzungsverfahren für die Kosten der Vorinstanzen auch dann unterbrochen ist, wenn die Unterbrechungswirkung erst in einem späteren Rechtszug eintritt und die Kostengrundentscheidung somit nicht rechtskräftig wird. Das Kostenfestsetzungsverfahren wird indes auch dann durch die Insolvenz eines Verfahrensbeteiligten unterbrochen, wenn zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung die Kostengrundentscheidung bereits rechtskräftig ist.
Denn durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO). Dies hat zur Folge, dass der Schuldner auch die Prozessführungsbefugnis verliert, soweit die Insolvenzmasse betroffen ist, so dass ein Rechtsstreit nicht ohne Beteiligung des Insolvenzverwalters fortgeführt werden kann. Dies gilt auch für das Kostenfestsetzungsverfahren. Denn das Kostenfestsetzungsverfahren ist ein selbständiges, an das Verfahren des ersten Rechtszuges angegliedertes (§ 103 Abs. 2 ZPO) Verfahren.
Auch der Sinn und Zweck der §§ 240, 249 ZPO gebietet entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung eine Unterbrechung des Kostenfestsetzungsverfahrens. Mit der Unterbrechung soll den Beteiligten des Verfahrens und dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit gegeben werden, sich auf die durch die Insolvenz einer Partei eingetretene Veränderung der Sachlage einzustellen. Zwar ist der Kostenerstattungsanspruch bei Vorliegen eines Titels – wie hier der Fall – bereits dem Grunde nach gegeben; die Höhe dieses Anspruchs steht jedoch erst aufgrund des – gegebenenfalls streitig zu führenden – Kostenfestsetzungsverfahrens fest. Es ist daher geboten, auch insoweit dem Verwalter Gelegenheit zu geben, sich hinsichtlich des Verfahrens sachkundig zu machen und die Aufnahme des Verfahrens zu prüfen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Mai 2012 – VIII ZB 79/11







