Erweiterter Eigentumsvorbehalt und die Insolvenzanfechtung

Erweiterte und verlängerte Eigentumsvorbehalte sind hinsichtlich der abgetretenen zukünftig entstehenden oder zukünftig werthaltig gemachten Forderungen grundsätzlich nur als kongruente Deckung anfechtbar.

Erweiterter Eigentumsvorbehalt und die Insolvenzanfechtung

Ein erweiterter Eigentumsvorbehalt in der Form des – im hier entschiedenen Fall vorliegenden – Kontokorrentvorbehalts kann im kaufmännischen Verkehr wirksam vereinbart werden, auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, und im hier entschiedenen Fall auch in dem geschlossenen Rahmenvertrag.

Die Anfechtbarkeit des Rahmenvertrages als solches hinsichtlich des streitigen verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehaltes in § 7 hat das Berufungsgericht zutreffend an der nach § 129 Abs. 1 InsO stets erforderlichen, hier aber fehlenden objektiven Gläubigerbenachteiligung scheitern lassen.

Der in § 7 des Rahmenvertrages vereinbarte verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt ist lediglich an die Stelle der bereits zuvor geltenden inhaltsgleichen Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin getreten ist. Durch den Abschluss des Rahmenvertrages hat sich zum Nachteil der Gläubiger der Schuldnerin nichts verändert.

Eine Anfechtung der in dem verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt des Rahmenvertrages enthaltenen Vorausabtretung kommt auch nicht im Hinblick darauf in Betracht, dass die abgetretenen Forderungen erst in den letzten drei Monaten vor Antragstellung entstanden sind oder werthaltig wurden.

Soweit sich die Abtretung auf die Höhe der von der Klägerin hinsichtlich der weiterveräußerten Waren fakturierten Beträge bezieht, fehlt es auch insoweit an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung, weil lediglich ein unmittelbarer Sicherheitentausch vorliegt, der die Gläubiger nicht benachteiligt hat. Die Klägerin hatte insoweit anstatt des (Vorbehalts-)Eigentums an ihren Waren die zur Sicherheit abgetretenen Forderungen in entsprechender Höhe erhalten.

Etwas anderes gilt hinsichtlich der von der Schuldnerin aufgeschlagenen Marge. Insoweit lag mit dem Eigentumsvorbehalt noch keine Sicherung vor; sie wurde erst mit dem Entstehen der abgetretenen Forderung begründet. Hierdurch wurden die Gläubiger objektiv benachteiligt.

Die allein in Betracht kommende Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO scheitert jedoch daran, dass keine inkongruente Deckung vorliegt. Gemäß § 131 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung inkongruent, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte. Die im Rahmen des verlängerten, aber auch des erweiterten Eigentumsvorbehalts vorgenommenen Abtretungen stellen eine kongruente Sicherheit dar.

In mehreren die Sicherheiten nach Nr. 13 bis 15 AGB-Banken betreffenden Urteilen hat der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, dass nur solche Vereinbarungen die insolvenzrechtliche Kongruenz herstellen können, welche auf bestimmte, sogleich wenigstens identifizierbare Gegenstände gerichtet sind. Absprachen, die es dem Ermessen der Beteiligten oder dem Zufall überlassen, welche konkreten Sicherheiten erfasst werden, sind grundsätzlich nicht geeignet, die Besserstellung einzelner Gläubiger in der Insolvenz zu rechtfertigen.

Der Bundesgerichtshof hat jedoch bei Globalzessionsverträgen auch künftig entstehende Forderungen als kongruente Sicherung angesehen. Das Werthaltigmachen zukünftiger Forderungen aus Globalzession hat er als selbständig anfechtbare Rechtshandlungen beurteilt, wenn diese dem Vertragsschluss zeitlich nachfolgen. Auch diese hat er aber als kongruente Sicherungen beurteilt, wenn dies schon für die Entstehung der Forderungen zutraf. Der Bundesgerichtshof hat das mit dem Sinn und Zweck der Regelung des § 131 InsO sowie einer sachgerechten Abwägung zwischen den Sicherungsinteressen des einzelnen Gläubigers, den berechtigten Belangen des Schuldners und dem Schutz der Gläubigergesamtheit begründet.

Für den verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt gelten diese Erwägungen in gleicher Weise. Soweit damit künftige Forderungen erfasst werden, handelt es sich um kongruente Sicherheiten. Das stellt der Beklagte hinsichtlich des verlängerten Eigentumsvorbehalts nicht in Frage. Insoweit befindet er sich in Übereinstimmung mit der veröffentlichten Meinung. Für den erweiterten Eigentumsvorbehalt gilt dasselbe.

Bei der Globalabtretung sind die künftig entstehenden Forderungen noch nicht konkret bestimmt, so dass dem Sicherungsnehmer noch kein Anspruch auf bereits individualisierte Sicherungsgegenstände verschafft werden kann. Die Begründung künftiger Forderungen wird jedoch nach Inhalt und Sinn des Vertrags dem freien Belieben des Schuldners entzogen. Denn beide Vertragspartner gehen davon aus, der Kreditnehmer werde den Geschäftsbetrieb im bisherigen Umfang oder in näher vereinbarter Weise fortsetzen und daher ständig neue Ansprüche gegen Kunden erwerben. Nur dadurch kann für den Kreditgeber eine taugliche Sicherheit durch Einbeziehung künftiger Forderungen geschaffen werden. Denn die bei Vertragsschluss entstandenen Forderungen erlöschen im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb durch Erfüllung. Der Schuldner bleibt einzugsermächtigt, um diese Vermögenswerte für die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs nutzen zu können. Ein solcher Sicherungsvertrag kann seinen Zweck nur erfüllen, wenn dadurch eintretende Verluste der Sicherheit durch die Einbeziehung neu entstehender Forderungen ausgeglichen werden können.

Diese Erwägungen treffen auch auf den erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt zu. Der Lieferant stellt dem Käufer den Kaufgegenstand auf Kredit zur Verfügung. Er ist zunächst durch den einfachen Eigentumsvorbehalt gesichert. Beim Weiterverkauf der Sache verliert er diese Sicherheit mit der Übereignung an den Abnehmer seines Kunden. Die im Wege des Sicherheitentauschs erfolgte Sicherungsabtretung ist der Globalzession vergleichbar, die für einen Kredit hingegeben wird.

Im Zeitpunkt der Vereinbarung des verlängerten Eigentumsvorbehalts sind zwar die künftigen Forderungen nicht bestimmt, nämlich nicht hinsichtlich der Person des Abnehmers und der Höhe des Kaufpreises, wohl aber bereits hinsichtlich des Kaufgegenstands. Die Vertragsparteien gehen aber davon aus, der Kreditnehmer werde den Geschäftsbetrieb fortsetzen und neue Forderungen begründen, die wiederum als Sicherheit dienen können. Mehr noch als bei der Globalzession ist der verlängerte Eigentumsvorbehalt dem Belieben des Schuldners entzogen. Er wird nicht nur als eine revolvierende Sicherheit für einen bereits ausgereichten Kredit geschaffen, vielmehr wird der Kredit in Form laufender Zurverfügungstellung kreditierter Ware ständig neu ausgereicht. Diese neue Ware ermöglicht erst den Verkauf durch den Sicherungsgeber und die weitere Sicherung durch die abgetretenen Forderungen. Nach Sinn und Zweck dieser Regelung, aber auch in ihrer praktischen Handhabung ist die Begründung neuer Forderungen dem Belieben des Schuldners entzogen. Vielmehr beruht die Geschäftsbeziehung zwischen Gläubiger und Sicherungsnehmer gerade auf der laufenden Weiterveräußerung der Ware des Gläubigers. Der Schuldner bleibt einzugsermächtigt, um die eingezogenen Forderungen für die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs und die Befriedigung des Gläubigers verwenden zu können.

Dies gilt auch beim erweiterten Eigentumsvorbehalt in der Form des Kontokorrentvorbehalts. Der Umfang der in Zukunft übergehenden Forderung ist in abstrakter Form auch hier bereits rechtlich bindend festgelegt, die abgetretenen Forderungen sind bestimmbar. Es ist deshalb kein Grund erkennbar, den erweiterten Eigentumsvorbehalt insoweit anders zu behandeln als eine Globalzession. Eine enge Auslegung des Begriffs der Inkongruenz, bezogen auf verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalte in unverdächtiger Zeit, ist auch hier geboten, weil Sicherheiten der hier vereinbarten Art kein erhöhtes Misstrauen verdienen. Ihnen fehlt damit ein für inkongruente Deckungen typisches Merkmal.

Ebenso wie die Globalabtretung stellt der verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt ein im Geschäftsverkehr weit verbreitetes Sicherungsmittel dar, das große praktische Bedeutung besitzt. Insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen stehen mit Ausnahme der Globalzession andere Finanzierungsmöglichkeiten kaum zur Verfügung. Es kann aber für die Insolvenzfestigkeit der Kreditsicherung keinen Unterschied machen, ob ein Barkredit von einer Bank oder ein Warenkredit von dem Lieferanten gewährt wird. Könnte der Insolvenzverwalter den Erwerb der Forderungen generell nach § 131 InsO anfechten, sobald sie nicht früher als drei Monate vor Eingang des Insolvenzantrags entstanden sind, entwertete dies weitgehend den erweiterten Eigentumsvorbehalt für stehengelassene Altforderungen aus früheren Lieferungen.

Insoweit lässt der Bundesgerichtshof auch das Argument nicht gelten, die vom Bundesgerichtshof bei der Globalzession vorgenommene Abwägung zwischen den Sicherungsinteressen der einzelnen Gläubiger, den berechtigten Belangen des Schuldners und dem Schutz der Gläubigergesamtheit fordere bei dem erweiterten Eigentumsvorbehalt eine Wertung als inkongruente Deckung. Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt tritt die abgetretene Forderung an die Stelle des Warenwerts. Insoweit führen die erforderlichen Abwägungen zu einer kongruenten Sicherheit. Dies ist auch nicht deshalb unberechtigt, soweit ansonsten von der Abtretung auch die vom Schuldner aufgeschlagenen Margen erfasst werden. Der Lieferant, der offene Forderungen aus früheren Lieferungen hat und sich durch den erweiterten Eigentumsvorbehalt sichern lässt, kreditiert nicht nur die zum Weiterverkauf konkret gelieferte Ware. Vielmehr stellt er auch und gerade Liquidität für den allgemeinen Geschäftsbetrieb zur Verfügung, nicht anders als eine mit Globalzession gesicherte Bank durch die Gewährung eines Kredits.

Was für das Entstehen zukünftiger Forderungen aus einem verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt gilt, trifft für das Werthaltigmachen dieser Forderungen in gleicher Weise zu. Auch insoweit ergibt sich zur Globalzession kein Unterschied. Sind zukünftige Forderungen hinsichtlich ihrer Entstehung als kongruente Deckung zu behandeln, muss dies auch für Leistungen gelten, die diese Forderungen werthaltig machen. Soweit die Forderung des Gläubigers durch die Übereignung der von ihm unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren werthaltig wird, trifft diese Werthaltigmachung mit dem Verlust des Eigentums des Gläubigers zusammen, was schon aus diesem Grund das Sicherungsinteresse des Gläubigers vorrangig erscheinen lässt. Soweit die Werthaltigmachung durch Leistungen des Schuldners geschieht, gelten die Ausführungen zur Globalzession entsprechend. Ebenso wie die abgetretene Forderung selbst ist ihre Wertauffüllung einer anderweitigen Verfügungsbefugnis des Schuldners entzogen. Die Sicherungszession dient dazu, dem Sicherungsnehmer den Wert der Forderung zu verschaffen, wenn der Schuldner nicht mehr leistungsfähig ist. Der Sicherungsanspruch ist gerade auf die werthaltig gemachte Forderung gerichtet. Es ergäben sich auch hier Wertungswidersprüche, wollte man die Entstehung der Forderung als kongruent, ihre Werthaltigmachung aber als inkongruent ansehen. Auch soweit die Forderung durch Leistungen des Schuldners werthaltig gemacht wird, wird dies durch die Lieferungen des Gläubigers erst ermöglicht. Ein Unterschied zwischen der Entstehung einer sogleich werthaltigen Forderung und der Werthaltigmachung einer bereits entstandenen Forderung rechtfertigt sich auch im Hinblick auf die unterschiedlichen Interessen der Beteiligten nicht.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. März 2011 – IX ZR 63/10