Zwangsvollstreckung durch den Insolvenzschuldner

Der Insolvenzschuldner bedarf für das Betreiben der Zwangsvollstreckung auch aus vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens titulierten Forderungen einer Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters.

Zwangsvollstreckung durch den Insolvenzschuldner

An die Bestimmtheit der Freigabeerklärung sind hohe formale Anforderungen zu stellen, da sie die Rechtsnachfolgeklausel des § 727 ZPO ersetzen soll.

Eine ohne Bezeichnung der konkreten Forderung und ohne Datum erteilte Freigabeerklärung erfüllt das Bestimmtheitserfordernis nicht und genügt den Anforderungen des § 750 ZPO für die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht.

Gemäß § 750 Abs. 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
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§ 750 Abs. 1 ZPO gilt auch für die anderen Vollstreckungstitel, die in § 794 ZPO genannt sind, entsprechend (§ 795 ZPO). Zu beachten ist jedoch, dass durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Vollstreckungsgläubigerin die Verfügungsbefugnis über Forderungen gem. § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter übergegangen ist. Dieser hat gemäß § 148 Abs. 1 InsO das Vermögen in Besitz zu nehmen und zu verwalten. Damit geht die Verfügungsbefugnis über die Forderung der Vollstreckungsgläubigerin kraft Gesetzes auf den Insolvenzverwalter über. Die Vollstreckungsgläubigerin wäre daher nur dann befugt, die Forderung einzuziehen, wenn der Insolvenzverwalter gerade die beizutreibende Forderung aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben hätte.

Die Freigabeerklärung als solche ist im Gesetz, insbesondere im formalisierten Zwangsvollstreckungsrecht, nicht geregelt. Sie hat sich alleine aus Praxis, Literatur und Rechtsprechung entwickelt. Durch die Erklärung des Insolvenzverwalters, eine bestimmte Forderung werde aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben, erhält der Insolvenzschuldner seine Verfügungsbefugnis am freigegebenen Vermögensgegenstand zurück. Welche Anforderungen an den Inhalt der Freigabeerklärung zu stellen sind, ist bislang – soweit ersichtlich – allenfalls in Einzelfällen entschieden worden.

Die Freigabeerklärung stellt eine Ausnahme von dem strengen Formerfordernis des § 727 Abs. 1 ZPO dar, wonach jegliche Rechtsnachfolge, die zu einem Wechsel in der Person des zur Zwangsvollstreckung berechtigten Gläubigers führt, sich aus dem Urteil selbst bzw. der für den Titel zu erteilenden Vollstreckungsklausel ergeben muss. Denn der Insolvenzverwalter selbst hätte aus dem Titel die Zwangsvollstreckung nur dann betreiben dürfen, wenn er seinerseits eine Rechtsnachfolgeklausel gem. § 727 Abs. 1 ZPO hätte auf dem Titel anbringen lassen und damit selbst durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden seine Berechtigung nachgewiesen hätte, falls diese nicht offenkundig ist (§ 727 Abs. 1 ZPO).

Wenn aber die Vollstreckung durch den Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes selbst nur zulässig ist, wenn eine entsprechende Rechtsnachfolgeklausel gem. § 727 Abs. 1 ZPO auf dem Titel angebracht worden ist, sind an die Bestimmtheit der Freigabeerklärung durch den Insolvenzverwalter hohe formale Anforderungen zu stellen. Denn vor Beginn der Zwangsvollstreckung, und dies war der Ausgangspunkt der Überlegungen, hat das Vollstreckungsorgan gem. § 750 Abs. 1 ZPO die Identität der im Titel angegebenen Personen mit denjenigen, für und gegen die vollstreckt werden soll, zu überprüfen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Vollstreckungsorgan – vorliegend der Gerichtsvollzieher – kein Ermittlungsorgan ist, sondern dass die erforderlichen Belege durch den Gläubiger beizubringen sind. Zwar sind bei der Identitätsprüfung formalistische Engherzigkeiten fehl am Platz, verbleibende Unklarheiten gehen jedoch zu Lasten des Gläubigers.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ergibt sich aus der von der Vollstreckungsgläubigerin bzw. deren Bevollmächtigter vorgelegten Freigabeerklärung nicht mit ausreichender Bestimmtheit, dass die Verfügungsbefugnis über die Forderung, die dem vorgelegten Vollstreckungstitel zugrunde liegt, vom Insolvenzverwalter zur Vollstreckung durch die Insolvenzschuldnerin freigegeben wurde.

Dies ist nämlich in der vorgelegten Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters nicht zweifelsfrei geschehen. Es ist gerichtsbekannt, dass die Vollstreckungsgläubigerin nicht nur der Bevollmächtigten, die im vorliegenden Verfahren auftritt, sondern auch anderen bevollmächtigten Inkassounternehmen eine gleichlautende Vollmacht erteilt hat. Auch die anderen Inkassogesellschaften, die angeblich für die … GmbH die Zwangsvollstreckung aus Titeln der … AG oder der … GmbH betreiben, behaupten jeweils, von der … GmbH aufgrund einer Inkassovollmacht bevollmächtigt zu sein und legen gleichlautende Freigabeerklärungen des Insolvenzverwalters vor, die weder die einzelnen Forderungen genau bezeichnen, noch mit einem Datum versehen sind. Das Datum der Freigabeerklärung ist aber entscheidend dafür, ob die Vollmacht zeitlich nach der Freigabeerklärung erfolgt ist. Denn nur wenn die Inkassovollmacht nach der Freigabeerklärung – die die Forderungen genau bezeichnen muss – erfolgt ist, kann eine wirksame Bevollmächtigung der für die Vollstreckungsgläubigerin auftretenden Inkassogesellschaft erfolgt sein, da erst nach erfolgter Freigabeerklärung die Vollstreckungsgläubigerin zur Vollmachtserteilung berechtigt wird.

Es ist daher aus den vorgelegten Unterlagen weder ersichtlich, ob der Insolvenzverwalter die Forderung, deren Vollstreckung vorliegend betrieben werden soll, aus der Insolvenzmasse freigegeben hat, noch lässt sich ersehen, dass die Inkassovollmacht erst nach der Freigabeerklärung erteilt wurde.

An die Prüfung der Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gem. § 750 Abs. 1 ZPO sind strenge Anforderungen zu stellen. Unklarheiten über die Berechtigung, die Zwangsvollstreckung aus einem Titel zu betreiben, die zu Gunsten einer anderen Person ergangen sind, gehen daher grundsätzlich zu Lasten der Gläubigerin und führen dazu, dass das Betreiben der Zwangsvollstreckung unzulässig ist.

Der Gerichtsvollzieher hat aus diesen Gründen zu Recht das Betreiben der Zwangsvollstreckung abgelehnt, weswegen die gegen diese Ablehnung gerichtete Erinnerung zurückzuweisen war.

Amtsgericht Waiblingen, Beschluß vom 4. März 2011 – M 955/11