Erhält ein insolvenzreifes Unternehmen eine Warenlieferung, die von einem Dritten (etwa einem anderen Unternehmen der gleichen Unternehmensgruppe) bezahlt wird, so hat das Unternehmen nicht nur die Zahlung erspart, sondern mehr noch: Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Insolvenzverwalter diese Zahlung des Dritten anfechten und “Rück”zahlung an sich verlangen. Dies bestätigte jetzt der Bundesgerichtshof:

Unentgeltlichkeit der Drittzahlung bei Insolvenzreife
Eine Drittzahlung ist, so der Bundesgerichtshof, unentgeltlich, wenn der Schuldner des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der Bewirkung der Leistung insolvenzreif war.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar, wenn die gegen den Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers “wertlos” war; dann hat der Zuwendungsempfänger wirtschaftlich nichts verloren, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann. Von einer solchen “Wertlosigkeit” ist der Bundesgerichthof bisher ohne weiteres ausgegangen, falls der Forderungsschuldner wegen Zahlungsunfähigkeit in der Insolvenz oder zumindest insolvenzreif ist. Die Frage, wie sich die Rechtslage darstellt, wenn man die im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners auf die Forderung entfallende Quote in den Blick nimmt, ist offen geblieben.
Der Bundesgerichtshof hält an seiner bisherigen Rechtsprechung mit der Maßgabe fest, dass das Erlöschen einer Forderung (§ 362 Abs. 1, § 267 Abs. 1 BGB), die gegen den Schuldner nicht durchsetzbar war, weil in dessen Person ein Insolvenzgrund gegeben war, keine ausgleichende Gegenleistung für die Entgegennahme der Drittleistung darstellt. Ist der Schuldner zumindest insolvenzreif, kann die Forderung nicht mehr durchgesetzt werden, weil nunmehr eine gemeinschaftliche Befriedigung aller (Insolvenz-) Gläubiger in dem dafür vorgesehenen Verfahren stattzufinden hat (§ 1 Satz 1 InsO). Verschafft ein Leistungsmittler dem Gläubiger in dieser Lage eine gesonderte Befriedigung, hat der Gläubiger Befriedigung seiner gegen den Schuldner nicht mehr durchsetzbaren Forderung erlangt, und zwar ohne Gegenleistung. Die Wertlosigkeit und fehlende Durchsetzbarkeit der Forderung im Zeitpunkt ihrer Tilgung wird durch das spätere Ergebnis einer Gesamtbefriedigung und eine etwaige auf den Gläubiger entfallende Quote nicht berührt. Kann der Gläubiger seine durch die Insolvenzreife entwertete Forderung nicht mehr isoliert durchsetzen, kann ihr auch im Falle einer Drittleistung ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert nicht beigemessen werden. Dem Gläubiger bleibt nach Anfechtung der von dem Dritten erbrachten Leistung nur die Möglichkeit, den Restwert seiner Forderung durch Anmeldung im Insolvenzverfahren seines Schuldners zu realisieren.
Vierjährige Anfechtungsfrist
Auch im Fall einer Drittzahlung des späteren Insolvenzschuldners auf eine nicht durchsetzbare Forderung des Leistungsempfängers gilt die vierjährige Anfechtungsfrist.
Der gegenteiligen Auffassung des Landgerichts Weiden i.d.Oberpfalz, das dieses in diesem Rechtstreit noch seinem Berufungsurteil zugrunde gelegt hatte, dass nämlich die Anfechtungsfrist des § 134 InsO bei Leistung auf die gegen einen Dritten gerichtete Forderung durch die nach der Insolvenz des Dritten zu berechnenden Fristen der §§ 130, 131 InsO verdrängt wird, ist der Bundesgerichtshof ausdrücklich nicht gefolgt werden.
Die geringere Bestandskraft unentgeltlichen Erwerbs rechtfertigt es, den Anfechtungszeitraum im Vergleich zu den kürzeren Fristen der §§ 130 bis 132 InsO im Rahmen des § 134 InsO auf vier Jahre zu erstrecken. Eine Verkürzung der Anfechtungsfrist für eine unentgeltliche Leistung ist in Fällen einer Drittleistung nicht gerechtfertigt. Dies verbietet schon der Grundsatz, dass bei mehreren Anfechtungsansprüchen jeder Anspruch getrennt auf seine Begründetheit und Durchsetzbarkeit zu prüfen ist. Dies gilt auch für die Wahrung der Anfechtungsfristen. Im Übrigen kann es aus der Warte des Zuwendungsempfängers nach den Grundsätzen von BGHZ 174, 228, 239 ff regelmäßig nicht zu einer Konkurrenz zwischen der Schenkungsanfechtung des Zuwendenden und einer Deckungsanfechtung des Forderungsschuldners kommen.
Wird eine Forderung im Wege einer Drittleistung beglichen, geht der Schenkungsanfechtung des Zuwendenden die Deckungsanfechtung des Forderungsschuldners vor. Ebenso wie im Fall der Anfechtung einer mittelbaren Zuwendung an den Zuwendungsempfänger die Anfechtung gegen den Zuwendenden ausscheidet, hat es dieser hinzunehmen, dass die von ihm bewirkte Drittleistung vorrangig im Valutaverhältnis zwischen dem Forderungsschuldner und dem Zuwendungsempfänger der Anfechtung unterliegt. Diese Würdigung beruht insbesondere auf der Erwägung, mittelbare Zuwendungen anfechtungsrechtlich so zu behandeln, als habe der Zuwendungsempfänger die Leistung unmittelbar von seinem Forderungsschuldner, der den Zuwendenden als Leistungsmittler angewiesen hat, erhalten. Der Vorrang der Deckungsanfechtung folgt außerdem daraus, dass sich die Schenkungsanfechtung auf die Wertlosigkeit der gegen den Forderungsschuldner gerichteten Forderung gründet. Hätte dieser selbst geleistet, unterläge seine Zahlung infolge seiner Insolvenzreife und der damit verbundenen Wertlosigkeit der gegen ihn gerichteten Forderung der Deckungsanfechtung. Hinter diese Deckungsanfechtung hat die ebenfalls auf die Wertlosigkeit der beglichenen Forderung gestützte Schenkungsanfechtung zurückzutreten. Da die Anfechtung einer mittelbaren Zuwendung voraussetzt, dass der Forderungsschuldner den Gegenwert der Leistung dem Zuwendenden zur Verfügung gestellt hat, erscheint es auch im Blick auf dieses Vermögensopfer und die darum schutzwürdigeren Belange der Gläubiger des Forderungsschuldners angemessen, der Deckungsanfechtung Priorität zu geben. Freilich hat der Leistungsempfänger, der sich unter Hinweis auf eine vorrangige Deckungsanfechtung gegen eine Schenkungsanfechtung wendet, im Streitfall darzulegen und zu beweisen, dass eine Deckungsanfechtung tatsächlich durchgreift.
Ist danach allein Raum für eine Schenkungsanfechtung, würde die von dem Berufungsgericht befürwortete Verkürzung der Anfechtungsfrist zu einer mit Wortlaut und Zweck des § 134 InsO unvereinbaren Begünstigung des Zuwendungsempfängers führen.
Beruht die Tilgungsleistung auf der unentgeltlichen Zuwendung eines Dritten, ist kein anerkennenswerter Grund ersichtlich, zu dessen Lasten die Anfechtungsfrist des § 134 InsO zu verkürzen. Die Begrenzung dieser Anfechtungsfrist auf die nach der Insolvenz des Forderungsschuldners zu berechnen-den Fristen der §§ 130, 131 InsO könnte schon dann zu untragbaren Ergebnissen führen, wenn Gläubiger von einer Antragstellung gegen den Forderungsschuldner wegen dessen bekannt schlechter Vermögenslage gänzlich absehen und damit diese Fristen selbst bei einer Leistung unmittelbar vor Eintritt der Insolvenzreife des Schuldners nie zu laufen beginnen. Hier würde aus der Warte des Berufungsgerichts mangels einer Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Forderungsschuldners eine Anfechtung durch den Verwalter des Zuwendenden von vornherein an den nicht in Gang gesetzten Anfechtungsfristen scheitern.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Oktober 2009 – IX ZR 182/08








