Gläubigerausschuss

Ein Gläubigerausschuss muss, wie der Bundesgerichtshof jetzt nochmals bestätigt hat, mit mindestens zwei Mitgliedern besetzt sein.

Gläubigerausschuss

Nach einhelliger, in Rechtsprechung und Schrifttum unbestrittener Rechtsauffassung muss ein Gläubigerausschuss mindestens mit zwei Personen besetzt sein.

Diese bereits unter der Geltung der Konkursordnung vertretene Auffassung, dass ein Gläubigerausschuss aus wenigstens zwei Personen bestehen muss, ist auf einen unter der Insolvenzordnung gebildeten Gläubigerausschuss zu übertragen. Dem Regelungszusammenhang der §§ 67 ff InsO ist eindeutig zu entnehmen, dass ein Gläubigerausschuss mit mindestens zwei Personen besetzt sein muss. Bei der Einsetzung eines Gläubigerausschusses durch das Insolvenzgericht sieht § 67 Abs. 2 InsO vor, dass die verschiedenen Gläubigergruppen einschließlich der Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind und folglich ein mehrgliedriger Ausschuss einzurichten ist. Es kann dahinstehen, ob die Gläubigerversammlung bei der Einsetzung und Wahl eines Ausschusses unmittelbar an die Regelung des § 67 Abs. 2 InsO gebunden ist. Jedenfalls hat auch die Gläubigerversammlung zu beachten, dass die Aufgabe des Gläubigerausschusses, den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen, gemäß § 69 Satz 1 InsO durch “die Mitglieder des Gläubigerausschusses” wahrgenommen wird. Damit geht das Gesetz, was auch an anderer Stelle zum Ausdruck kommt, ersichtlich von einer Mehrzahl von Mitgliedern und folgerichtig einer Mindestzahl von zwei Mitgliedern aus. Der Gläubigerausschuss ist wie jedes andere Beratungs- und Entscheidungsgremium – was auch die in § 72 InsO geregelte Notwendigkeit einer einheitlichen Willensbildung belegt – schon rein begrifflich auf eine Mitwirkung durch mehrere Personen angelegt. Ein nur aus einer Person bestehender Gläubigerausschuss kann mithin nach dem eindeutigen Willen des Gesetzes nicht gebildet werden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. März 2009 – IX ZB 148/08