Die Aufrechnung von und mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis im Insolvenzverfahren hat in der Praxis eine erhebliche Bedeutung. Durch die Aufrechnung wird das Finanzamt in die Lage versetzt, seine Forderung zu befriedigen, ohne den ungewissen Ausgang des Insolvenzverfahrens abwarten zu müssen und sich mit einer – üblicherweise geringen – Quote zufrieden zu geben.

In einem jetzt vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Streitfall war zwar die Aufrechnung nach alten konkursrechtlichen Vorschriften streitig. Die gleichen Erwägungen gelten jedoch auch im Insolvenzverfahren. Zu fragen ist stets, ob die zur Aufrechnung gegenüber gestellten Forderungen in ihrem Kern bereits vor Eröffnung des Verfahrens entstanden waren. Nur dann ist die Aufrechnung zulässig. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf bejaht und die Aufrechnung des Finanzamtes mit einem Haftungsanspruch nach § 73 AO (Haftung der Organgesellschaft) gegen den Vorsteuererstattungsanspruch des Gemeinschuldners zugelassen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das FG hat zwar die Revision nicht zugelassen, wohl aber auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin der Bundesfinanzhof, wo die Revision derzeit anhängig ist(VII R 31/08).
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 30. November 2007 – 12 K 2172/06 AO







