Das Insolvenzgericht kann die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters als Umstand ansehen, welche einen Abschlag von der Vergütung rechtfertigen können.

Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist nach § 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV insbesondere gerechtfertigt, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter im Verfahren tätig war. Diese Vorschrift geht davon aus, dass regelmäßig eine erhebliche Abweichung vorliegt[1].
Daher obliegt dem Insolvenzverwalter darzulegen, aus welchen Gründen dies im Einzelfall nicht zutrifft und die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters für ihn keine erhebliche Arbeitserleichterung bewirkt hat[2].
Die Wertung des Verordnungsgebers, dass die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters dem Insolvenzverwalter erhebliche Arbeiten ersparen kann, steht im Einklang mit der Systematik der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung.
Die Bemessung des Abschlags im Einzelfall ist Sache der tatrichterlichen Bewertung.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. September 2019 – IX ZB 2/19







