Kosten für medizinische Behandlungsmethoden, die von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommen werden, rechtfertigen in der Regel im laufenden Insolvenzverfahren auch keine Erhöhung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. April 2009 – IX ZB 35/08







