Stellt ein Schuldner einen Scheck aus und übergibt diesen einem anwesenden und vollstreckungsbereiten Vollziehungsbeamten, so beruht die durch Einlösung des Schecks erfolgte Zahlung auch dann auf einer Rechtshandlung des Schuldners, wenn der Vollziehungsbeamte ohne die Ausstellung des Schecks erfolgreich in das sonstige Vermögen des Schuldners vollstreckt hätte.

Da die Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO eine Rechtshandlung des Schuldners voraussetzt, unterliegt eine durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers erlangte Zahlung der Vorsatzanfechtung nur dann, wenn eine Schuldnerhandlung oder eine dieser gleichstehende Unterlassung zum Erfolg der Vollstreckungsmaßnahme beigetragen hat. Einer durch Zwangsvollstreckung erlangten Befriedigung steht die Zahlung des Schuldners an eine bereits anwesende und vollstreckungsbereite Vollziehungsperson gleich, wenn der Schuldner nur noch die Wahl hat, die geforderte Zahlung zu leisten oder die Zwangsvollstreckung zu dulden, weil in dieser Lage eine willensgeleitete Entscheidung nicht mehr möglich ist. Übergibt der Schuldner dem Vollziehungsbeamten Bargeld, Wertpapiere oder andere Wertgegenstände, deren sofortige Pfändung er andernfalls hinnehmen müsste, so bleibt die Entscheidung des Schuldners, die Pfändung durch eine eigene Leistung abzuwenden, im Ergebnis bedeutungslos.
Eine Rechtshandlung des Schuldners liegt daher nicht allein darin, dass dieser dem Vollstreckungszugriff durch Leistung derjenigen Vermögenswerte zuvorkommt, auf welche sich die Zwangsvollstreckung erstreckt hätte.
Eine Leistung, die der Schuldner im bargeldlosen Zahlungsverkehr erbringt, stellt demgegenüber auch dann eine Rechtshandlung des Schuldners dar, wenn hierdurch erfolgversprechende Pfändungsmaßnahmen durch eine bereits anwesende Vollziehungsperson abgewendet worden sind.
Stellt der Schuldner zu Gunsten des Vollstreckungsgläubigers einen Scheck aus, der in der Folgezeit von der bezogenen Bank eingelöst wird, so ermöglicht er dem Gläubiger einen Zahlungsweg, den der anwesende Vollziehungsbeamte nicht zwangsweise hätte durchsetzen können. Eine Scheckzahlung setzt vielmehr ebenso wie eine Banküberweisung voraus, dass der Schuldner über sein Konto noch selbst verfügen kann, und beruht daher auf einer Rechtshandlung des Schuldners. Auch gegenüber einem anwesenden und vollstreckungsbereiten Vollziehungsbeamten bleibt dem Schuldner die Wahlmöglichkeit, die Zwangsvollstreckung in sein bewegliches Vermögen hinzunehmen oder die Vollstreckung abzuwenden, indem er der Vollstreckungsperson durch Ausstellung eines Schecks den Zugriff auf sein Bankguthaben ermöglicht. Lässt sich der Vollziehungsbeamte darauf ein, im Gegenzug zur Ausstellung eines Schecks von Pfändungsmaßnahmen abzusehen, so beruht die Scheckanweisung zwar auf dem ausgeübten Vollstreckungsdruck, hätte jedoch ohne die Mitwirkung des Schuldners nicht erfolgen können.
Stellt bereits die Ausstellung eines Schecks eine Rechtshandlung des Schuldners dar, so ist für die Anfechtbarkeit der Scheckzahlung nach § 133 Abs. 1 InsO unerheblich, ob eine weitere Rechtshandlung des Schuldners darin liegt, die zwischen der Ausstellung des Schecks und dessen Einlösung mögliche Schecksperre bewusst unterlassen zu haben (§ 129 Abs. 2 InsO).
Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht auch nicht aus dem BGH-Beschluss vom 19. Februar 2009. Der Bundesgerichtshof hat hierbei ausgeführt, dass eine Rechtshandlung des Schuldners vorliege, wenn dieser dem vollstreckungsbereiten Vollziehungsbeamten zur Abwendung der Zwangsvollstreckung einen Scheck aushändige und die Vollstreckung mangels pfändbarer Gegenstände voraussichtlich erfolglos gewesen wäre. Dass die Ausstellung und Übergabe eines Schecks an einen vollstreckungsbereiten Vollziehungsbeamten hingegen keine Rechtshandlung des Schuldners darstelle, wenn die Vollstreckungsperson andernfalls mit Aussicht auf Erfolg auf andere Vermögenswerte des Schuldners im Wege der Zwangsvollstreckung hätte zugreifen können, ergibt sich aus den genannten Entscheidungen nicht.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Juni 2012 – IX ZR 145/09








