Beträgt der Unterschied zwischen dem tatsächlich erzielten Einkommen und dem bei einem anderen Arbeitgeber erzielbaren Einkommen rund 3 % des Bruttoeinkommens und liegt der pfändbare Anteil aus dem Unterschiedsbetrag deutlich unter 100 €, führt allein dieser Gehaltsunterschied bei einem zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über 63 Jahre alten, in Vollzeit tätigen Schuldner nicht dazu, dass die vom Schuldner bereits ausgeübte Tätigkeit nicht mehr als angemessene Erwerbstätigkeit anzusehen ist.

Gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO ist die Restschuldbefreiung durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b InsO verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt, es sei denn, ihn trifft daran kein Verschulden. Gemäß § 287b InsO obliegt es dem Schuldner, ab Beginn der Abtretungsfrist bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Eine angemessene Erwerbstätigkeit setzt nicht nur eine gebührende Arbeitsleistung, sondern auch eine angemessene Bezahlung voraus[1]. Erkennt der Schuldner, dass er mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit nicht genug erwirtschaftet, muss er sich – ebenso wie ein beschäftigungsloser Schuldner – nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen[2].
Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall bedeutete dies: Der Vergleich des von den die Versagung der Restschuldbefreiung beantragenden Gläubigern behaupteten erzielbaren Einkommens des Schuldners in Höhe von 2.800 € mit dem unstreitigen tatsächlichen Schuldnereinkommen in Höhe von 2.712, 70 € ergibt eine Differenz von nur etwa 88 € brutto. Diese Abweichung führt unter den Umständen des Streitfalls nicht dazu, dass die vom Schuldner ausgeübte Tätigkeit keine angemessene Erwerbstätigkeit im Sinne der Erwerbsobliegenheit des § 287b InsO darstellt. Indem das Gesetz in § 287b InsO darauf abstellt, dass es auf eine angemessene Erwerbstätigkeit ankommt, soll vermieden werden, dass bereits geringe Unterschiede zwischen dem aus der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und dem durch eine andere Tätigkeit erzielbaren Einkommen zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen können[3]. Soll sich die fehlende Angemessenheit einer vom Schuldner bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens tatsächlich ausgeübten, ihrer Art nach angemessenen Erwerbstätigkeit allein daraus ergeben, dass der Schuldner ein höheres Einkommen erzielen könne, muss die konkrete Erwerbssituation des Schuldners einbezogen werden. Beträgt der Unterschied zwischen dem tatsächlich erzielten Einkommen und dem bei einem anderen Arbeitgeber erzielbaren Einkommen – wie im Streitfall – rund 3 % des Bruttoeinkommens und liegt der pfändbare Anteil aus dem Unterschiedsbetrag deutlich unter 100 €, führt allein dieser Gehaltsunterschied bei einem zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über 63 Jahre alten, in Vollzeit tätigen Schuldner nicht dazu, dass die vom Schuldner bereits ausgeübte Tätigkeit nicht mehr als angemessene Erwerbstätigkeit anzusehen ist. An besonderen Umständen, die für einen Wechsel des Arbeitsplatzes sprechen, fehlt es im Streitfall, nachdem Aufstiegsmöglichkeiten des Schuldners aufgrund seines nahenden Ruhestands nicht zu erwarten waren und ein Wechsel aus einer gesicherten Stellung in eine neue Anstellung mit Risiken wie etwa einer Probezeit und geringerem Kündigungsschutz verbunden ist.
Soweit dem Vortrag der antragstellenden Gläubiger entnommen werden kann, der Schuldner habe in seinem Arbeitsverhältnis eine unverhältnismäßig geringe Vergütung bezogen (vgl. § 850h Abs. 2 ZPO), begründet dies ebenfalls nicht die Zulässigkeit des Antrags.Als Maßstab für eine angemessene Bezahlung ist von dem Wert der Arbeitsleistung auszugehen, der sich im Allgemeinen an den tariflichen Mindestlöhnen oder der üblichen Vergütung im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB orientiert[4]. Ob von dieser Vergütung ein Abschlag von bis zu 30 % hingenommen werden muss[5], kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls steht die vorliegende Differenz, die 3 % des behaupteten erzielbaren Bruttoeinkommens beträgt, nicht in einem solchen Missverhältnis zum erzielbaren Einkommen, dass bereits von einer unangemessen niedrigen Vergütung gesprochen werden könnte.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. März 2024 – IX ZB 47/22
- BGH, Beschluss vom 01.12.2011 – IX ZB 112/11, NZI 2012, 87 Rn. 3 mwN; vom 01.03.2018 – IX ZB 32/17, NZI 2018, 359 Rn. 9[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 07.05.2009 – IX ZB 133/07, WM 2009, 1291 Rn. 5; Uhlenbruck/Sternal, InsO, 15. Aufl., § 287b Rn. 7, 12[↩]
- MünchKomm-InsO/Stephan, 4. Aufl., § 295 Rn. 30[↩]
- MünchKomm-InsO/Stephan, 4. Aufl., § 295 Rn. 46; FKInsO/Ahrens, 10. Aufl., § 295 Rn. 35; Jaeger/Preuß, InsO, 2020, § 287b Rn. 24[↩]
- so MünchKomm-InsO/Stephan, aaO[↩]







