Einstellung des Insolvenzverfahrens – und das Antragsrecht bei der GmbH

Mit der Befugnis einer juristischen Person, einen Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens zu stellen, hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:

Einstellung des Insolvenzverfahrens – und das Antragsrecht bei der GmbH

Ist die Partei- oder Prozessfähigkeit, die Existenz einer Partei oder ihre gesetzliche Vertretung im Streit, gilt sie bis zur rechtskräftigen Feststellung des Mangels als partei- oder prozessfähig, existent oder gesetzlich vertreten.

Nach § 212 Satz 1 InsO ist für den Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes nur die Schuldnerin antragsberechtigt. Die Schuldnerin (GmbH) wurde vorliegend, solange mehrere Geschäftsführer bestellt waren, durch diese gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Dies ergibt sich aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und § 35 Abs. 2 Satz 1 GmbHG.

An dieser gemeinschaftlichen Vertretungsbefugnis hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nichts geändert. Durch die Insolvenzeröffnung wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zwar gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG aufgelöst, doch dauert ihre Rechtspersönlichkeit für die Zwecke des Verfahrens fort. Die Organe bleiben so im Verfahren bestehen, wie sie sich bei Verfahrenseröffnung darstellten. Deswegen wird durch die Insolvenzeröffnung grundsätzlich die Rechtsstellung der organschaftlichen Vertreter nicht berührt. Insbesondere können die Geschäftsführer für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung im eröffneten Verfahren Anträge stellen, etwa einen Antrag nach §§ 212, 213 InsO, und nach § 6 Abs. 1 InsO gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts Rechtsmittel einlegen, etwa gegen den Eröffnungsbeschluss nach § 34 Abs. 2 InsO oder gegen die Ablehnung des Einstellungsantrags nach § 216 Abs. 2 InsO. Mehrere Mitglieder des Vertretungsorgans sind nach Maßgabe der bis zur Verfahrenseröffnung geltenden Regelungen vertretungsbefugt. Sofern gesetzlich (§ 35 Abs. 2 Satz 1 GmbHG) oder kraft Gesellschaftsvertrages Gesamtvertretung besteht, gelten grundsätzlich auch diese Regeln fort.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO kann jeder Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung namens der Gesellschaft den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft stellen, auch wenn er nicht alleinvertretungsbefugt ist. Denn § 15 Abs. 1 Satz 1 InsO nennt als Antragsberechtige die Mitglieder des Vertretungsorgans. Die ihnen eingeräumte Einzelvertretungsmacht geht der ansonsten geltenden Vertretungsregelung vor, sie kann durch die Satzung nicht beseitigt oder beschränkt werden. Diese Sonderregelung gilt aber nur für den Eröffnungsantrag, nicht für den Einstellungsantrag nach § 212 InsO.

Auf die Eintragung im Handelsregister kommt es jedoch nicht an, sondern auf die objektive Rechtslage in dem Zeitpunkt, in dem das Beschwerdegericht über den Antrag nach § 212 InsO entscheidet (§ 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Der Antragsteller hat seine Antragsberechtigung gegenüber dem Insolvenzgericht nachzuweisen. Sofern der Schuldner in ein öffentliches Register eingetragen ist, sind die maßgebenden gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse in der Regel aus diesem ersichtlich. Das Insolvenzgericht kann sich grundsätzlich auf die Eintragungen verlassen. Der Beweis der Unrichtigkeit des Registers ist allerdings nicht ausgeschlossen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. März 2016 – IX ZB 32/15