Die Anordnung von Verfügungsbeschränkungen im Eröffnungsverfahren hindert den Erwerb einer zuvor abgetretenen, erst nach Anordnung entstandenen Forderung des Insolvenzschuldners nicht.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Oktober 2009 – IX ZR 90/08
Nachrichten aus dem Insolvenzwesen
Die Anordnung von Verfügungsbeschränkungen im Eröffnungsverfahren hindert den Erwerb einer zuvor abgetretenen, erst nach Anordnung entstandenen Forderung des Insolvenzschuldners nicht.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Oktober 2009 – IX ZR 90/08