Eine Genossenschaft kann nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs am Anspruch eines Genossen auf Auszahlung des künftigen Auseinandersetzungsguthabens nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen kein Pfandrecht mehr erwerben, wenn die Entstehung des verpfändeten Anspruchs von rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Beteiligten abhängt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Januar 2009 – IX ZR 217/07







