Gewährt der Schuldner dem Anfechtungsgegner im Zustand der drohenden Zahlungsunfähigkeit eine inkongruente Deckung und hat die Inkongruenz ein erhebliches Gewicht, obliegt dem Anfechtungsgegner der Gegenbeweis, dass die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, wenn auch letztlich fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs war[1]. Ist der Anfechtungsgegner im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung nur zu einer kürzeren als der von ihm nach dem Sanierungsgutachten geforderten Prolongation der gewährten Darlehen bereit, kann dies Zweifel am Vertrauen auf einen ernsthaften und erfolgversprechenden Sanierungsversuch begründen.

Bei der hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Klage des Insolvenzverwalters produzierte und vertrieb die insolvente oHG Modelleisenbahnen und hatte bei den fünf beklagten Banken erhebliche Verbindlichkeiten. Nachdem die Kreditlinie der Schuldnerin bei der Bank 1 am 19.04.2005 ausgelaufen war, fand am 31.05.2005, dem Tag des Auslaufens der Kreditlinie auch bei der Bank 4, ein Treffen statt, bei dem die Banken von der Schuldnerin eine Nachbesicherung forderten. Die Schuldnerin gab zur Prüfung ihrer Sanierungsfähigkeit und -würdigkeit bei der Unternehmensberaterin ein Gutachten in Auftrag. Die Bank 1 und 4 stundeten ihre Forderungen bis zum 15.08.2005. Die Laufzeiten der Kredite der Bank 2 und 3 endeten erst am 30.09.2005, das Darlehen der Bank 5 war langfristiger Natur. Die Rechtsanwälte der Schuldnerin erklärten dieser mit Anwaltsschreiben vom 06.06.2005, dass sie eine Nachbesicherung bestehender Betriebsmittellinien in der Krise für rechtlich äußerst bedenklich hielten und ein Insolvenzverwalter die Bestellung der Sicherheiten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anfechten werde. Die aufseiten der Banken verhandlungsführende Bank 1 übersandte der Schuldnerin in den Wochen nach dem Treffen vom 31.05.2005 Verträge über Nachbesicherungen. Die darunter befindliche Sicherungsübereignung des gesamten Warenlagers zeichnete die Schuldnerin am 24.06.2005 gegen und sandte sie an die Bank 1 zurück. Die weiteren Verträge über Globalzessionen hinsichtlich gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen der Schuldnerin gegenüber verschiedenen Drittschuldnern und über eine Sicherungsübereignung ihres Anlagevermögens unterzeichnete die Schuldnerin am 13.07.2005, reichte sie aber nicht an die Bank 1 zurück, sondern übermittelte sie an ihre Rechtsanwälte mit der Auflage, sie erst dann weiterzuleiten, wenn dies strafrechtlich unbedenklich sei. Am 12.08.2005 legte die Unternehmensberaterin ihr Sanierungsgutachten vor, in dem die Schuldnerin insbesondere unter den Prämissen, dass die Umsätze steigen würden, die in den USA tätige Tochtergesellschaft Verbindlichkeiten gegenüber der Schuldnerin begleichen würde und die Banken die Kredite bis Ende 2007 prolongieren würden, als sanierungsfähig angesehen wurde. Am 30.08.2005 erklärten sich die Banken grundsätzlich zur Finanzierung bis zum 31.03.2006 bereit. Am selben Tag übergaben die Rechtsanwälte der Schuldnerin der Bank 1 die unterschriebenen Verträge betreffend die Nachbesicherungen und erklärten die Freigabe „Zug um Zug gegen eine Erklärung des Bankenpools“, dass bis zum 31.03.2006 prolongiert werde. Durch Übersendung entsprechender Dokumente am 23.09.2005 verpfändete die Schuldnerin ferner Markenrechte an die Banken und trat ihnen Ansprüche aus Lizenzverträgen ab.
Der Insolvenzverwalter hat die Nachbesicherungen angefochten. Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage – soweit hier von Interesse – in Bezug auf die Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen oder Rechten der Bank 1 aus den fünf Globalzessionsverträgen und dem Sicherungsübereignungsvertrag vom 13.07.2005 und aller Banken aus dem Verpfändungs- und Abtretungsvertrag vom 23.09.2005 abgewiesen[2]. Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat die Berufung des Insolvenzverwalters zurückgewiesen[3]. Auf die vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision des Insolvenzverwalters hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück an das Oberlandesgericht Frankfurt a.M.; mit der Begründung des Oberlandesgerichts Frankfurt könne weder ein Benachteiligungsvorsatz der insolventen oHG noch die Kenntnis der Banken vom Benachteiligungsvorsatz verneint werden.
Maßgeblich waren hierbei die bis zum 4.04.2017 geltenden Anfechtungsvorschriften (Art. 103j EGInsO). Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO). Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners setzt voraus, dass der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge seiner Rechtshandlung erkannt und gebilligt hat.
Die Beweislast für den Benachteiligungsvorsatz und die Kenntnis des Gläubigers liegt beim anfechtenden Insolvenzverwalter. Da es sich beim Benachteiligungsvorsatz sowie bei der Kenntnis des Anfechtungsgegners hiervon um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt, können die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung in aller Regel nur mittelbar aus objektiven (Hilfs-)Tatsachen hergeleitet werden. Aufgabe des Tatrichters ist es, die ihm unterbreiteten Hilfstatsachen auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme gemäß § 286 Abs. 1 ZPO umfassend und widerspruchsfrei zu würdigen und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den für und gegen den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die Kenntnis von diesem sprechenden Beweisanzeichen zu berücksichtigen. Die einzelnen Beweisanzeichen dürfen allerdings nicht schematisch angewandt werden[4].
An die Feststellungen des Tatrichters ist das Revisionsgericht nach Maßgabe des § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. Das Revisionsgericht hat allerdings die Frage, ob der Tatrichter die Grundsätze über die Beweislast richtig angewendet hat, auch ohne Rüge jedenfalls dann nachzuprüfen, wenn es um die Zuweisung der Beweislast bei der Anwendung materieller Rechtssätze geht[5]. Außerdem ist zu überprüfen, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Natur- oder Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt ferner das Beweismaß[6].
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Begründung, mit der das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. den Beweis als nicht geführt ansieht, dass die Schuldnerin mit Benachteiligungsvorsatz handelte, ist rechtsfehlerhaft. Insbesondere beruht die Befassung des Oberlandesgerichts Frankfurt mit dem Beweisanzeichen der Inkongruenz auf einem Fehlverständnis des BGH, Urteils vom 06.05.2021[7]. Zudem weisen seine Feststellungen zum Sanierungskonzept durchgreifende Rechtsfehler auf.
Für einen Benachteiligungsvorsatz spricht die Inkongruenz der Leistung bei gleichzeitig beengten finanziellen Verhältnissen[8]. Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Frankfurt erfüllt.
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat die Inkongruenz der Nachbesicherung festgestellt, weil den Banken kein Anspruch auf die ihnen gewährte Art der Nachbesicherung zustand. Dies nimmt die Revision als ihr günstig hin. Die Banken erheben keine Gegenrügen. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. Weiter rechtsfehlerfrei nimmt das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. an, dass die Schuldnerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlungen drohend zahlungsunfähig war.
Zu Unrecht meint das Oberlandesgericht Frankfurt a.M., dass der Insolvenzverwalter vor diesem Hintergrund auch zu beweisen hätte, dass die Schuldnerin die sichere Erwartung ihrer Zahlungsunfähigkeit gehabt haben müsse. Unzutreffend ist die Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt, die neue Ausrichtung der Vorsatzanfechtung finde auch im Fall der inkongruenten Deckung Anwendung.
Die Vorsatzanfechtung beruht nicht auf dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung, sondern schützt das Interesse der Gläubiger, dass der Schuldner ihre prinzipiell gleichen Befriedigungschancen nicht beeinträchtigt[9]. Im Falle der Anfechtung kongruenter Deckungen sind insbesondere die Systematik der Anfechtungstatbestände sowie die Systematik des § 133 Abs. 1 InsO selbst zu berücksichtigen[10]. Dies betrifft zum einen die gesetzlichen Wertungen der Deckungsanfechtung (§§ 130 bis 132 InsO; vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2021, aaO Rn. 33 f) und zum anderen Sinn und Zweck der gesetzlichen Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO[11].
Die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 133 Abs. 1 InsO betrifft die Fallgruppe der kongruenten Deckungen. Erbringt der Schuldner eine kongruente Deckung, kann allein aus einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht gefolgert werden, dass der Schuldner mit Benachteiligungsvorsatz handelte[12]. Bei einer kongruenten Deckung setzt der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners im Fall der erkannten Zahlungsunfähigkeit zusätzlich voraus, dass der Schuldner im maßgeblichen Zeitpunkt wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht vollständig befriedigen zu können; dies richtet sich nach den ihm bekannten objektiven Umständen[13].
Davon zu unterscheiden ist die Fallgruppe der inkongruenten Deckungen. Die Gewährung einer inkongruenten Deckung beeinträchtigt die prinzipiell gleichen Befriedigungschancen, weil der Gläubiger kein Recht hat, diese Leistung zu fordern. Gerade das Recht des Gläubigers, die Leistung zu fordern, unterscheidet kongruente und inkongruente Rechtshandlungen[14]. Daher ist die Gewährung einer inkongruenten Deckung in der Regel ein starkes Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners, wenn Anlass bestand, an der Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu zweifeln[15]; drohende Zahlungsunfähigkeit ist insoweit nicht einmal erforderlich[16]. Hieran hat die Neuausrichtung der Vorsatzanfechtung, anders als das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. meint, nichts geändert[17]. Demnach bildet eine inkongruente Deckung für den Nachweis eines Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners und dessen Kenntnis bei dem Anfechtungsgegner weiterhin ein selbständiges Beweisanzeichen, das die gemäß § 286 ZPO dem Tatrichter obliegende Gesamtwürdigung jedoch nicht entbehrlich macht und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden darf[18]. Der Tatrichter hat zu würdigen, welches Gewicht der Inkongruenz im einzelnen Fall zukommt; denn der Schluss auf einen Benachteiligungsvorsatz hängt unter anderem von Art und Ausmaß der Inkongruenz ab[19].
Richtigerweise obliegt im Streitfall den Banken der Gegenbeweis, dass die ihnen gewährte inkongruente Deckung Bestandteil eines ernsthaften, letztlich aber fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs war. Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. übersieht, dass im Streitfall bereits die Inkongruenz der gewährten Sicherheiten und die drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin den Schluss auf den Benachteiligungsvorsatz tragen. Dass sich nicht feststellen lässt, dass die Schuldnerin in der sicheren Erwartung ihrer Zahlungsunfähigkeit gehandelt hat, steht einem Schluss auf den Benachteiligungsvorsatz nicht entgegen.
Der Beweis des Benachteiligungsvorsatzes lässt sich regelmäßig nur als Indizienbeweis führen. Ein solcher Beweis ist geführt, wenn die feststehenden – also entweder unstreitigen oder nach dem Maßstab des § 286 ZPO bewiesenen – Indiztatsachen die volle richterliche Überzeugung von der Richtigkeit der zu beweisenden Haupttatsache begründen[20]. Gewährt der Schuldner seinem Gläubiger eine inkongruente Deckung, hat der Tatrichter zu prüfen, ob die damit regelmäßig verbundene starke Indizwirkung für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und für die Kenntnis des Gläubigers von diesem Vorsatz[21], den Schluss auf den Benachteiligungsvorsatz trägt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich der Schuldner zum Zeitpunkt der Rechtshandlung in einer finanziell beengten Lage befand[22]. Mithin hat der Tatrichter zu prüfen, ob die Inkongruenz nach ihrer Art und ihrem Ausmaß und die finanzielle Lage des Schuldners zum Zeitpunkt der Rechtshandlung einen Schluss auf den Benachteiligungsvorsatz zulassen. Ist dies der Fall, hat die beweisbelastete Partei den ihr obliegenden Hauptbeweis (zunächst) geführt. Es obliegt dann dem Gegner, den Gegenbeweis zu führen. Hierzu muss der Gegner Indiztatsachen beweisen, die geeignet sind, die bereits bestehende – vorläufige – richterliche Überzeugung aufgrund der bislang feststehenden Indiztatsachen zu erschüttern[23].
Insoweit unterscheidet sich der Fall einer inkongruenten Deckung von dem der Gewährung einer kongruenten Deckung. Hier kann der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht allein daraus abgeleitet werden, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Rechtshandlung nicht in der Lage ist, sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Vielmehr kommt es bei einer kongruenten Deckung darauf an, ob der Schuldner zudem erkannt oder billigend in Kauf genommen hat, seine übrigen Gläubiger auch zukünftig nicht vollständig befriedigen zu können[24]. Unternimmt der Schuldner einen Sanierungsversuch, hat mithin der Insolvenzverwalter für die Vorsatzanfechtung einer kongruenten Deckung darzulegen und zu beweisen, dass dieser Sanierungsversuch untauglich war und der Schuldner dies erkannt oder billigend in Kauf genommen hat. Gleiches gilt, soweit der ursprünglich erfolgversprechende Sanierungsversuch gescheitert oder seine Fortführung nachträglich aussichtslos geworden ist[25].
Im Streitfall ist auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht Frankfurt a.M. festgestellten Indizien und der unstreitigen Tatsachen der Schluss auf einen Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gerechtfertigt. Demnach war die Schuldnerin drohend zahlungsunfähig und kam der Inkongruenz der Nachbesicherung ein erhebliches Gewicht zu. Die Banken hatten keinen Anspruch auf die nachträgliche Bestellung zusätzlicher Sicherheiten, deren Umfang und Wert zudem erheblich waren. Die Banken haben im Gegenzug die bereits bestehenden Kredite lediglich verlängert. Sie haben damit – wie das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. feststellt – wenig aufgegeben, um viel zu erhalten.
Damit obliegt den Banken der Gegenbeweis. Der Schluss auf den Benachteiligungsvorsatz kann – wie der Bundesgerichtshof zu inkongruenten Deckungen wiederholt ausgesprochen hat – ausgeschlossen sein, wenn die Umstände des Einzelfalls ergeben, dass die angefochtene Rechtshandlung von einem anderen, anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet war und das Bewusstsein der Benachteiligung anderer Gläubiger infolgedessen in den Hintergrund getreten ist[26]. Das Beweisanzeichen einer inkongruenten Deckung ist insbesondere entkräftet, wenn die angefochtene Rechtshandlung in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Sanierungskonzept stand, das mindestens in den Anfängen schon in der Tat umgesetzt war und die ernsthafte Aussicht auf Erfolg begründete[27]. d)) Nach den bisherigen Feststellungen des Oberlandesgerichts Frankfurt haben die Banken den ihnen obliegenden Gegenbeweis nicht geführt. Die vom Oberlandesgericht Frankfurt a.M. getroffenen Feststellungen zur Tauglichkeit des Sanierungskonzepts sind von Rechts- und Verfahrensirrtum beeinflusst. Rechtsfehlerhaft meint das Oberlandesgericht Frankfurt a.M., es lasse sich nicht feststellen, dass die Schuldnerin Anlass gehabt hätte, der sich aus dem Sanierungsgutachten ergebenden positiven Prognose für eine Sanierungsfähigkeit zu misstrauen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat angenommen, nach Vorlage des Sanierungsgutachtens seien aus Sicht der Schuldnerin für die erstrebte Prolongation der Kredite nur noch die Nachbesicherungen erforderlich gewesen, sodass es ihr diese gerade ermöglichen würden, zahlungsfähig zu bleiben. Die positive Prognose des Sanierungsgutachtens sei auch nachvollziehbar und vertretbar, weil die Nachbesicherungen Bestandteil eines ernsthaften Sanierungsversuchs auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzepts gewesen seien. Erhebliche Anhaltspunkte für fehlende Erfolgsaussichten des Sanierungsplans ergäben sich aus dem Sanierungsgutachten nicht. bb)) Wie die Revision zutreffend geltend macht, hat der Insolvenzverwalter in seiner Berufungsbegründung auf die erstinstanzliche Beweisaufnahme und die dortigen Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen Dr. H. und D. in deren schriftlichen Gutachten vom 23.12.2013, 8.10.2015 und 10.09.2019 sowie im Rahmen der Anhörung des Sachverständigen D. in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 11.09.2020 verwiesen, nach welchen insbesondere die im Sanierungsgutachten der Unternehmensberaterin aufgestellten Umsatzprognosen unerklärlich seien.
Der Sachverständige D. hat bei der Anhörung durch das Landgericht erklärt, dass im Sanierungsgutachten der Grund für den Umsatzrückgang der Schuldnerin nicht analysiert worden sei. Wie beim Einkauf in einem rückläufigen Markt erhebliche Kostenvorteile erzielt werden und zu welchen Kosten eine Umstellung der Entwicklung und Produktion erfolgen könnten, werde nicht konkretisiert. Die im Sanierungsgutachten geplanten Umsätze mit A. , Gartencentern und aufgrund der 125-Jahr-Feier seien angesichts des insgesamt rückläufigen Marktvolumens für Modelleisenbahnen nicht plausibel und hätten nicht gereicht, um den Trend umzukehren und Mehrumsätze zu erklären. Der Sachverständige hat aufgrund des dokumentierten kontinuierlichen Umsatzrückgangs der Tochtergesellschaft eine Erläuterung in dem Sanierungsgutachten vermisst, wie jene im zweiten Halbjahr 2005 eine Zahlung an die Schuldnerin in Höhe von 2, 4 Mio. € und die Liquidität für zukünftige Zahlungen hätte aufbringen sollen. Ferner hat der Sachverständige sinngemäß erklärt, aus Bankensicht habe es an Grundlagen für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der vorgeschlagenen Maßnahmen gemangelt. Ein Bankmitarbeiter müsse sehen, dass die Verbindung zwischen den Maßnahmen und den Zahlen ebenso gefehlt habe wie ein zeitlicher Horizont, innerhalb dessen die Maßnahmen hätten umgesetzt werden können. Schließlich lasse sich dem Sanierungsgutachten nicht entnehmen, ob und welche Sanierungskosten berücksichtigt worden seien.
Das Gutachten des Sachverständigen D. (wie auch dasjenige des Sachverständigen Dr. H.) hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. in der Sache für unvollständig erachtet, weil dieser sich die Auftragseingangsplanung nicht angesehen, sondern den Trend der vergangenen Jahre fortgeschrieben habe, ohne sich mit den Annahmen der Schuldnerin in Bezug auf eine Trendumkehr auseinanderzusetzen. Aufgrund etwaiger Defizite bei der Auswertung der Auftragseingangsplanung durch die erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen durfte das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. aber nicht von deren Einschätzungen abweichen.
Im Fall der Unvollständigkeit eines gerichtlichen Gutachtens ist der angeordnete Sachverständigenbeweis noch nicht ordnungsgemäß erhoben und muss ein weiteres Gutachten angeordnet werden[28]. Dementsprechend hätte das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. nach § 411 Abs. 3 ZPO oder § 412 Abs. 1 ZPO verfahren müssen[29]. Jedenfalls hätte das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. den Insolvenzverwalter im angefochtenen Urteil nicht mit der Annahme einer (angeblichen) Unergiebigkeit der Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen überraschen dürfen, ohne ihm vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Revision hat insoweit ausgeführt, auf rechtzeitigen Hinweis hätte der Insolvenzverwalter eine ergänzende Begutachtung durch die vom Landgericht beauftragten Sachverständigen oder die Einholung eines neuen Gutachtens beantragt. Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hätte nach weiterer Sachaufklärung feststellen können, dass das Sanierungsgutachten als Grundlage für eine positive Sanierungsaussicht untauglich und ungeeignet sei und das Beweisanzeichen der Inkongruenz und die Vermutungswirkung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht entkräfte.
Weiter zutreffend rügt die Revision, das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. habe den Insolvenzverwaltervortrag nicht zur Kenntnis genommen, das Sanierungskonzept enthalte keine taugliche Prognose darüber, dass sich die für einen erfolgversprechenden Sanierungsversuch erforderliche Mitwirkung der Tochtergesellschaft der Schuldnerin durch fortlaufenden Liquiditätszufluss anders als in der Vergangenheit tatsächlich erreichen lasse.
Erfordert das Sanierungskonzept in rechtlicher Hinsicht die Zustimmung oder Mitwirkung Dritter, muss es eine taugliche Prognose darüber enthalten, ob sich dies im erforderlichen Maß erreichen lässt. Das Sanierungskonzept bietet keine ausreichende Erfolgsaussicht, wenn die erforderliche Mitwirkung von vornherein sehr fraglich ist oder gar nicht erreicht werden kann. Kann der Schuldner ernsthaft und auf nachvollziehbarer Grundlage davon ausgehen, dass sich die erforderliche Mitwirkung erreichen lässt, genügt dies den Anforderungen an einen erfolgversprechenden Sanierungsversuch; es bedarf keiner im Voraus abgegebenen rechtlich verbindlichen Zusagen, um einen Benachteiligungsvorsatz auszuschließen[30].
Das Sanierungsgutachten bejahte die Sanierungsfähigkeit der Schuldnerin unter anderem in der Annahme, dass die in den USA tätige Tochtergesellschaft der Insolvenzschuldnerin Verbindlichkeiten (der Schuldnerin) begleichen werde. Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat gemeint, daraus ergebe sich keine ersichtliche Fehlerhaftigkeit der positiven Prognose. Auch wenn aus dem Sanierungsgutachten Hinweise darauf hervorgingen, dass die Tochtergesellschaft in den vergangenen Jahren am Markt nicht erfolgreich gewesen sei, in der Regel Verluste erwirtschaftet und mit sich verschlechternden Markbedingungen zu kämpfen gehabt habe und der Insolvenzverwalter ferner dazu vorgetragen habe, bereits im Sommer 2005 seien Schwierigkeiten wie ein „aufgeblähtes Warenlager“ mit hohem Abschreibungsbedarf bekannt gewesen, sei dies nicht gleichzusetzen mit einer drohenden Zahlungsunfähigkeit, für die trotz alledem keine Anhaltspunkte ersichtlich gewesen seien.
Mit der Erwägung, dass für die drohende Zahlungsunfähigkeit der Tochtergesellschaft keine Anhaltspunkte ersichtlich gewesen seien, lässt sich indes eine taugliche Prognose über deren Fähigkeit und Bereitschaft zur Erbringung von Zahlungen an die Schuldnerin nicht begründen. Mit dem von der Revision angeführten Insolvenzverwaltervortrag, dass das Sanierungsgutachten keine schlüssige Erklärung für die Unterstellung enthalte, dass die Forderungen der Schuldnerin gegenüber ihrer Tochtergesellschaft ab 2006 gemäß den in der Anlage zum Gutachten aufgeführten Zahlungszielen ausgeglichen würden, hat sich das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. nicht hinreichend befasst. (4) Fehl geht die weitere Überlegung des Oberlandesgerichts Frankfurt, in einem am 5.10.2005 erstatteten Restrukturierungsgutachten der Unternehmensberaterin sei sogar ausdrücklich bestätigt worden, dass die Tochtergesellschaft der Schuldnerin über eine ausreichende und durch Forderungen vollständig gesicherte Kreditlinie verfüge und zu den Zahlungen in der Lage sein werde. Dieses Restrukturierungsgutachten lag erst nach Vornahme der Rechtshandlungen vom 30.08.2005 vor und kann damit weder dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin noch der Kenntnis der Banken davon entgegenstehen.
Dementsprechend sind auch die Erwägungen, mit denen das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. die Kenntnis der Banken vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin verneint hat, von Rechts- und Verfahrensirrtum beeinflusst. a)) Die Banken wussten auf der Grundlage des vom Oberlandesgericht Frankfurt a.M. festgestellten Sachverhalts von der zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin spätestens im Zeitpunkt des Treffens vom 31.05.2005, bei dem sie eine Nachbesicherung forderten und infolgedessen ein Gutachten zur Sanierungsfähigkeit und -würdigkeit der Schuldnerin in Auftrag gegeben wurde. Damit greift die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO ein[31].
Wird die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vermutet, muss der Anfechtungsgegner den Beweis des Gegenteils führen[32]. Zur Widerlegung der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO genügt es, wenn der Anfechtungsgegner konkrete Umstände darlegt und beweist, die es naheliegend erscheinen lassen, dass ihm im Hinblick auf den Sanierungsversuch der (hier unterstellte) Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners unbekannt geblieben war[33]. Hierbei darf sich der Anfechtungsgegner grundsätzlich auf schlüssige Angaben des Schuldners oder seines beauftragten Sanierungsberaters verlassen, solange er keine (erheblichen) Anhaltspunkte dafür hat, dass er getäuscht werden soll oder dass der Sanierungsplan keine Aussicht auf Erfolg hat[34]. Beruht die Insolvenz des Schuldners nicht lediglich auf dem Ausfall berechtigter Forderungen, sondern – wie im Regelfall und so auch hier – vor allem auf dem dauerhaft unwirtschaftlichen Betrieb des Unternehmens, kann ein Gläubiger von einem erfolgversprechenden Sanierungskonzept nur ausgehen, wenn vom Schuldner oder dessen Beratern zumindest die Grundlagen einer weitergehenden Sanierung schlüssig dargelegt wurden[35].
Zweifel am Vertrauen auf einen ernsthaften und erfolgversprechenden Sanierungsversuch können bestehen, wenn der Anfechtungsgegner im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung nur zu geringeren als den von ihm nach dem Sanierungsgutachten geforderten Beiträgen bereit war. Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat sich nicht hinreichend mit dem Gesichtspunkt auseinandergesetzt, dass die Banken im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlungen nicht zu einer dem Sanierungskonzept entsprechenden Finanzierung[36] durch Prolongation der Kredite bis Ende 2007, sondern nur bis zum 31.03.2006 bereit waren. Damit stand bei Vornahme der Rechtshandlungen lediglich ein Sanierungszeitraum von weniger als acht Monaten statt, wie im Sanierungsgutachten als Prämisse für die Sanierungsfähigkeit vorgesehen, eines Zeitraums von gut 28 Monaten zur Verfügung. Dass die Banken nach März 2006 zu weiterem Stillhalten bereit gewesen sein mögen, ändert nichts daran, dass es im anfechtungsrechtlich maßgeblichen Zeitpunkt an der laut Sanierungsgutachten geforderten Prolongation mangelte.
Im vorliegenden Streitfall unterliegt die Nachbesicherung nicht der Schenkungsanfechtung. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die nachträgliche Bestellung einer Sicherheit für eine eigene, durch eine entgeltliche Gegenleistung begründete Verbindlichkeit – wie hier – nicht nach § 134 Abs. 1 InsO als unentgeltliche Verfügung anfechtbar ist[37].
Das angefochtene Urteil war danach vom Bundesgerichtshof aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif war, war sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Januar 2024 – IX ZR 6/22
- Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 03.03.2022 – IX ZR 78/20, BGHZ 233, 70 Rn. 74[↩]
- LG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.12.2020 – 2-27 O 516/09[↩]
- OLG Stuttgart, Urteil vom 08.12.2021 – 4 U 12/21, NZI 2022, 165[↩]
- BGH, Urteil vom 17.09.2020 – IX ZR 174/19, NZI 2020, 1101 Rn. 17; vom 23.06.2022 – IX ZR 75/21, NZI 2022, 777 Rn. 17 f mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 06.10.1998 – VI ZR 239/97, NJW 1999, 860, 861; MünchKomm-ZPO/Krüger, 6. Aufl., § 559 Rn. 17 iVm § 557 Rn. 27[↩]
- BGH, Urteil vom 06.05.2015 – VIII ZR 161/14, NJW 2015, 2111 Rn. 11[↩]
- BGH, Urteil vom 06.05.2021 – IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 ff[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 07.11.2013 – IX ZR 248/12, WM 2013, 2233 Rn. 12 mwN; vom 20.04.2017 – IX ZR 252/16, WM 2017, 1215 Rn. 24; vom 17.09.2020 – IX ZR 174/19, NZI 2020, 1101 Rn. 18[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2005 – IX ZR 211/02, BGHZ 162, 143, 150; vom 16.01.2014 – IX ZR 31/12, WM 2014, 272 Rn. 17; vom 22.06.2017 – IX ZR 111/14, WM 2017, 1424 Rn.20; vom 06.07.2017 – IX ZR 178/16, ZIP 2017, 1677 Rn. 17; vom 17.09.2020 – IX ZR 174/19, ZIP 2020, 2135 Rn. 16; vom 03.03.2022 – IX ZR 78/20, BGHZ 233, 70 Rn. 18[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2021 – IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 31[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2021, aaO Rn. 35[↩]
- BGH, Urteil vom 06.05.2021 – IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 30 ff, insbesondere Rn. 32 f; vom 23.06.2022 – IX ZR 75/21, NZI 2022, 777 Rn. 22; vom 03.03.2022 – IX ZR 78/20, BGHZ 233, 70 Rn. 74[↩]
- BGH, Urteil vom 06.05.2021, aaO Rn. 31, 36[↩]
- BGH, Urteil vom 06.12.2018 – IX ZR 143/17, BGHZ 220, 280 Rn. 18; vom 23.06.2022 – IX ZR 75/21, NZI 2022, 777 Rn. 43, je mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 17.09.2020 – IX ZR 174/19, NZI 2020, 1101 Rn. 23; Beschluss vom 14.01.2021 – IX ZR 33/19, ZRI 2021, 184 Rn.19; Urteil vom 06.05.2021 – IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 32[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2020, aaO[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2022 – IX ZR 75/21, NZI 2022, 777 Rn. 40[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2010 – IX ZR 57/09, NZI 2010, 439 Rn. 18[↩]
- BGH, Urteil vom 23.06.2022, aaO Rn. 58 mwN[↩]
- vgl. Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast, 5. Aufl., Bd. 1 Kap. 18 Rn. 36[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2020 – IX ZR 174/19, NZI 2020, 1101 Rn. 23 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 17.09.2020, aaO Rn. 23 f[↩]
- vgl. Baumgärtel/Laumen, aaO Rn. 33 f[↩]
- BGH, Urteil vom 06.05.2021 – IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 36[↩]
- BGH, Urteil vom 03.03.2022 – IX ZR 78/20, BGHZ 233, 70 Rn. 74 ff[↩]
- BGH, Urteil vom 01.04.2004 – IX ZR 305/00, ZIP 2004, 957, 959 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 16.10.2008 – IX ZR 183/06, ZIP 2009, 91 Rn. 52 mwN; vom 05.03.2009 – IX ZR 85/07, BGHZ 180, 98 Rn. 17; vom 08.12.2011 – IX ZR 156/09, NZI 2012, 142 Rn. 11[↩]
- BGH, Urteil vom 29.11.1995 – VIII ZR 278/94, NJW 1996, 730, 731; Prütting/Gehrlein/Katzenmeier, ZPO 15. Aufl. § 412 Rn. 4; Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 412 Rn. 2[↩]
- vgl. dazu Huber in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., § 412 Rn. 1[↩]
- BGH, Urteil vom 03.03.2022 – IX ZR 78/20, BGHZ 233, 70 Rn. 87[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2018 – IX ZR 22/15, NZI 2018, 840 Rn. 13[↩]
- BGH, Urteil vom 26.10.2023 – IX ZR 112/22, BGHZ 238, 344 Rn. 12[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2018 – IX ZR 22/15, NZI 2018, 840 Rn. 9[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2022 – IX ZR 75/21, NZI 2022, 777 Rn. 32[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016 – IX ZR 65/14, BGHZ 210, 249 Rn. 34[↩]
- vgl. dazu Huber in Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 10. Aufl., Rn.05.222[↩]
- BGH, Urteile vom 22.07.2004 – IX ZR 183/03, NZI 2004, 623, 624; vom 18.03.2010 – IX ZR 57/09, NZI 2010, 439 Rn. 10; vom 19.07.2018 – IX ZR 296/17, NZI 2018, 746 Rn. 16; Beschluss vom 06.12.2012 – IX ZR 105/12, NZI 2013, 81 Rn. 3[↩]








