Insolvenzgläubiger sind persönliche Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Insolvenzschuldner haben.

Der anspruchsbegründende Tatbestand muss vor Eröffnung bereits abgeschlossen sein.
Künftig entstehende Ansprüche fallen nicht unter § 38 InsO.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – IX ZR 250/16







