Nimmt die Bundesagentur für Arbeit den Geschäftsführer einer in Insolvenz geratenen GmbH wegen verspäteter Insolvenzantragstellung auf Ersatz von ihr geleisteten Insolvenzgeldes aus § 826 BGB in Anspruch, so stellt sich der Einwand des Beklagten, Insolvenzgeld hätte auch bei rechtzeitiger Antragstellung gezahlt werden müssen, als qualifiziertes Bestreiten der Schadensentstehung dar, für die die Bundesagentur darlegungs- und beweispflichtig ist. Dies gilt auch für den Fall, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Oktober 2009 – VI ZR 288/08







