Kurierfahrer, die in ein Auftragsvergabesystem eines Transportunternehmens eingegliedert sind und deren Firmenschild verwenden müssen, sind nach einem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts nicht selbständig tätig, sondern versicherungspflichtige Arbeitnehmer.

Der Kläger des jetzt vom Bayerischen LSG entschiedenen Falls erledigte mit einem eigenen Fahrzeug für eine Transportfirma Kurierfahrten. Als die Firma Insolvenz anmeldete, verweigerte die Bundesagentur für Arbeit dem Kläger das beantragte Insolvenzgeld, weil er selbständig tätig gewesen sei. Das Sozialgericht München hatte nach Einvernahme von Zeugen erstinstanzlich entschieden, dass aufgrund der Gesamtumstände ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe und dem Kläger damit Anspruch auf Insolvenzgeld zustehe.
Diese Entscheidung bestätige das Bayerische Landessozialgericht, da´der konkrete Transportfahrer trotz eines eigenen Wagens und Anmeldung der Tätigkeit als Gewerbetreibender im vorliegenden Fall abhängig beschäftigt war. Denn er hatte täglich acht bis zehn Stunden in einem durch Funk gesteuerten zentralen Vergabesystem Aufträge erhalten, seinen Urlaub genehmigen lassen müssen und musste sein Fahrzeug mit einem Firmenschild des Transportunternehmens kennzeichnen.
Dieser jetzt vom Münchener LSG entschiedene Fall steht beispielhaft für eine Reihe von Verfahren, in denen die Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit bei Kurierdiensten strittig ist. In der Praxis werden immer wieder Kurierfahrer als (Schein-)Selbständige beschäftigt, u.a. auch um eine Beitragszahlung in die Sozialversicherungssysteme zu vermeiden. Da jedoch immer eine Gesamtabwägung aller Umstände vorzunehmen ist und es sich stets um Einzelfallentscheidungen handelt, kann es sich für Kurierfahrer empfehlen, rechtzeitig ihren Status klären zu lassen.
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. März 2009 – L 9 AL 33/06







