Der Geschäftsleitung eines jeden Unternehmens, dessen Eigenkapital durch eine Vielzahl von Anteilsinhabern gehalten wird, ist es erlaubt, auf aktuelle Liquiditätsschwierigkeiten und das Insolvenzverfahren bei Entzug des Eigenkapitals hinzuweisen. Ein solches Schreiben stellt keine unlautere geschäftliche Handlung dar.

So das Landgericht Itzehoe in dem hier vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die PROKON Regenerative Energien GmbH und ihren Geschäftsführer, die am 10. Januar 2014 an die Genussrechtsinhaber ein Schreiben verschickt haben, das nach Meinung des Antragstellers, Verbraucherzentrale Bundesverband e. V., gegen das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen verstößt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. hatte beantragt, der PROKON Regenerative Energien GmbH und ihrem Geschäftsführer zu untersagen, Genussrechtsinhabern Schreiben zuzuschicken, in denen diese aufgefordert werden, auf einem mitübersandten Rückantwortformular eine von vier vorgedruckten Optionen anzukreuzen und dieses innerhalb einer bestimmten Frist zurück zu senden. Er war der Auffassung, mit dem Schreiben verstießen die Antragsgegner gegen das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen. Denn die Antragsgegner hätten geschäftliche Handlungen vorgenommen, die geeignet seien, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen (§ 4 Nr. 1 UWG) und die geeignet seien, die Angst oder Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen (§ 4 Nr. 2 UWG). Zudem hätten die Antragsgegner irreführende Handlungen vorgenommen (§ 5 UWG).
Nach Auffassung des Landgerichts Itzehoe stelle das Schreiben der Antragsgegner eine zulässige Information der Genussrechtsinhaber über das bestehende Risiko dar. Der Geschäftsleitung eines jeden Unternehmens, dessen Eigenkapital durch eine Vielzahl von Anteilsinhabern gehalten werde, müsse es erlaubt sein, auf aktuelle Liquiditätsschwierigkeiten und das Insolvenzverfahren bei Entzug des Eigenkapitals hinzuweisen. Das sei in der bestehenden Situation nicht nur legitim, sondern Verpflichtung einer verantwortungsvollen Geschäftsleitung. Dabei dürfe in einer solchen Situation auch mit deutlichen Worten auf mögliche Konsequenzen hingewiesen werden.
Die Angst der Verbraucher vor einer Insolvenz sei möglicherweise nicht durch das beanstandete Schreiben, sondern schon durch vorangegangene Medienberichte hervorgerufen worden.
In der Gesamtschau bewertete das Landgericht die vom Antragsteller beanstandeten Schreiben nicht als unlautere geschäftliche Handlungen der Antragsgegner. Es handele sich vielmehr um eine zulässig, der besonderen finanziellen Situation geschuldete Maßnahme, um den Anteilseignern mit deutlichen Worten vor Augen zu führen, dass das plötzliche Abziehen von Genussrechtskapital in größerem Umfang drastische, ja existenzbedrohende Folgen für die Gesellschaft haben kann, an der alle Genussrechtsinhaber beteiligt sind.
Landgericht Itzehoe, Beschluss vom 20. Januar 2014 – 5 O 6/14







