Reform des Pfandbriefrechts

Der Deutsche Bundestag hat soeben eine Reform des Pfandbriefrechts verabschiedet.

Reform des Pfandbriefrechts

Zu den jetzt vom Bundestag beschlossenen Änderungen gehört etwa die Schaffung eines Flugzeugpfandbriefs, bei dem (analog zu den bereits bestehenden Schiffspfandbrief) durch Pfandrechte an Flugzeugen abgesicherte Darlehensforderungen die „Deckungsmasse“ des Pfandbriefs bilden.

Daneben gibt es aber auch eine Reihe von Änderungen an den bestehenden Pfandbriefen.

So soll etwa die Konsortialfinanzierung erleichtert werden, um so kleineren Instituten die Möglichkeit zur Pfandbriefemission zu geben. Derzeit gibt es, wie die Bundesregierung in der Begründung zu ihrem Gesetzesentwurf schrieb, im Falle der Insolvenz eines Konsortialbeteiligten Schwierigkeiten sicherzustellen, dass die Forderungen der anderen angemessen abgesichert und damit deckungsfähig sind. Diese Schwierigkeiten sollen durch neue Regelungen nun beseitigt werden.

Zur Deckungsmasse eines Pfandbriefs können auch Forderungen gegen Staaten oder öffentliche Stellen richten. Forderungen, die sich nicht unmittelbar gegen Staaten, sondern gegen deren öffentliche Stellen richten, sind bisher aber nur dann uneingeschränkt deckungsfähig, wenn es sich um Staaten der Europöischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums handelt. Zukünftig soll diese vDeckungsfähigkeiten auch auf öffentliche Stellen der USA, Kanadas, der Schweiz und Japans ausgeweitet werden.

Beim Schiffspfandbrief wird die Laufzeiten von Schiffshypothekendarlehen von 15 auf 20 Jahren verlängert und damit an die maximal zulässige Beleihungsdauer eines Schiffes von ebenfalls 20 Jahren angeglichen.

Schließlich wird die Erlaubnispflicht für bestimmte Anlagenmodelle auf einer neuen gesetzlichen Grundlage verankert, bei denen teilweise in hochspekulative Finanzinstrumente investiert und der Privatanleger durch viele Gebühren und Kosten belastet wird, wobei ihm das Risiko des Totalverlustes der eingezahlten Gelder drohen kann.