Factoring und Eigentumsvorbehalt in der Insolvenz

Der vom Lieferanten abgeleitete Eigentumsvorbehalt des Factors im Rahmen eines echten Factoringvertrags berechtigt in der Insolvenz des Forderungsschuldners zur Aussonderung des Vorbehaltseigentums.

Factoring und Eigentumsvorbehalt in der Insolvenz

Im vorliegenden; vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war die Factoringgesellschaft Vorbehaltseigentümerin von zehn Neu- und Vorführwagen.

Zunächst war die Lieferantin Eigentümerin dieser Fahrzeuge. Sie hat die Fahrzeuge sodann unter Eigentumsvorbehalt an die Schuldnerin geliefert. Der Übergang des Eigentums auf die Schuldnerin hing von der vollständigen Begleichung der Kaufpreisforderung ab (§ 449 Abs. 1 BGB). Diese Bedingung ist nicht eingetreten. Insbesondere führten die Zahlungen der Factoringgesellschaft an die Lieferantin nicht zu einem Erlöschen der Kaufpreisforderungen (§ 362 Abs. 1 BGB). Die Factoringgesellschaft zahlte nicht auf die Kaufpreisverbindlichkeit der Schuldnerin (§ 267 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern auf ihre eigene Verbindlichkeit aus dem Ankauf der Forderung.

Die Lieferantin hat ihr Vorbehaltseigentum gemäß § 929 Satz 1, § 931 BGB durch dingliche Einigung und Abtretung ihres Herausgabeanspruchs, der gemäß § 346 BGB aufgrund eines nach § 449 Abs. 2 BGB ausgeübten Rücktrittsrechts entsteht, auf die Factoringgesellschaft übertragen. Das Eigentum blieb nach dieser Übertragung weiterhin Vorbehaltseigentum, weil die Händler als Vorbehaltskäufer auch gegenüber der neuen Eigentümerin ihr Recht zum Besitz gemäß § 986 Abs. 2 BGB hätten geltend machen können, solange es nicht zum Rücktritt vom Vertrag gekommen war.

Der von der Lieferantin abgeleitete Eigentumsvorbehalt der Factoringgesellschaft begründet nicht nur ein Absonderungsrecht entsprechend § 51 Nr. 1 InsO, sondern ein Aussonderungsrecht im Sinne von § 47 InsO.

Grundsätzlich kann eine Sache, die unter einfachem Eigentumsvorbehalt veräußert worden ist, in der Insolvenz des Vorbehaltskäufers, der den Kaufpreis noch nicht vollständig entrichtet hat, gemäß § 47 InsO vom Verkäufer ausgesondert werden. Der Gesetzgeber der Insolvenzordnung hat bewusst davon abgesehen, dem Vorbehaltsverkäufer im Falle der Insolvenz des Käufers nur ein Absonderungsrecht gemäß § 51 Nr. 1 InsO einzuräumen. Der Warenkreditgeber, der die ihm gehörende Kaufsache dem Schuldner übergibt, ohne die vollständige Gegenleistung zu erhalten, erschien ihm schutzbedürftiger als ein Geldkreditgeber, dem eine Sache als Sicherheit überlassen wird und der damit nur ein Absonderungsrecht nach § 51 Nr. 1 InsO erlangt.

Der Kreis der Aussonderungsberechtigten wurde indes auf die Inhaber eines einfachen Eigentumsvorbehalts beschränkt. Die Verlängerungs- und Erweiterungsformen des Eigentumsvorbehalts sollten wie zuvor als Sicherungsübereignung behandelt werden, also nur zur abgesonderten Befriedigung berechtigen.

Diesem restriktiven Verständnis des Aussonderungsrechts und diesem Gesetzeszweck entsprechend geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass Vorbehaltseigentum nach seiner Überleitung auf einen Geldkreditgeber nicht mehr zur Aussonderung nach § 47 InsO berechtigt, wenn die Sicherheit hierdurch einen Bedeutungswandel erfahren hat und seiner Funktion nach nunmehr einem Sicherungseigentum gleichgestellt ist. Während das originäre Eigentum des Vorbehaltsverkäufers noch ausschließlich dessen Anspruch auf Rückgewähr der Kaufsache im Rücktrittsfall, also seinen Warenkredit, sichert, entfällt dieser Sicherungszweck ab der Übertragung des Eigentums auf einen Darlehensgeber des Käufers. Dieser tritt selbst dann, wenn ihm sicherungshalber auch der Kaufpreisanspruch abgetreten wird, nicht in den Kaufvertrag ein; er kann somit nicht vom Kaufvertrag zurücktreten. Der übergeleitete Eigentumsvorbehalt sichert dann ausschließlich den Darlehensrückzahlungsanspruch, aus dem der Geldkreditgeber vorrangig die Befriedigung zu suchen hat. Erst wenn feststeht, dass der Sicherungsfall eingetreten ist, kann er auf den abgetretenen Kaufpreisanspruch oder das abgeleitete Vorbehaltseigentum zurückgreifen.

Einen vergleichbaren Bedeutungswandel hat der Eigentumsvorbehalt nach seiner Überleitung auf die Factoringgesellschaft im Rahmen des Factoringvertrags nicht erfahren. Das Vorbehaltseigentum sicherte auch nach seiner Übertragung auf die Factoringgesellschaft noch den Rückgewähranspruch an der Kaufsache im Rücktrittsfall und damit einen Warenkredit. Er berechtigte die Factoringgesellschaft somit zur Aussonderung der Fahrzeuge gemäß § 47 InsO.

Der Factoringgesellschaft wurde das Vorbehaltseigentum an den Fahrzeugen im Rahmen eines echten Factoringvertrags übertragen. Dem echten Factoring kommt bei wirtschaftlicher Betrachtung eine wichtige Finanzierungsfunktion zu. Gleichwohl handelt es sich nicht um einen Darlehensvertrag, sondern um einen Kaufvertrag über Rechte im Sinne von § 453 BGB.

Die Kaufpreisforderungen, welche die Factoringgesellschaft im Rahmen dieses Factoringvertrags von der Lieferantin ankaufte, sind nicht durch Erfüllung erloschen, sondern gemäß § 398 BGB im Wege der Abtretung auf die Factoringgesellschaft übergegangen. Zugunsten der Factoringgesellschaft kann mit dem Berufungsgericht, an dessen Vertragsauslegung der Bundesgerichtshof grundsätzlich gebunden ist, angenommen werden, dass die Abtretung das gesetzliche Rücktrittsrecht des Verkäufers gemäß §§ 323 ff BGB einschloss. Damit erfüllte das auf die Factoringgesellschaft übergeleitete Vorbehaltseigentum wie zuvor bei der Lieferantin den Zweck, einen durch den Rücktritt vom Kaufvertrag aufschiebend bedingten Herausgabeanspruch nach § 449 Abs. 2 BGB zu sichern. Von dieser Sicherheit machte die Factoringgesellschaft anstelle der Lieferantin sodann Gebrauch, als sie mit Schreiben vom 07.01.2009 die Fahrzeuge herausverlangte und damit zugleich den Rücktritt von den Kaufverträgen erklärte. Mit Blick auf den fortbesehenden Zweck des Sicherungsmittels, diesen Herausgabeanspruch an der Ware zu sichern, hat das Vorbehaltseigentum seine ursprüngliche Funktion beibehalten. Es ist damit nicht gerechtfertigt, der Factoringgesellschaft im Gegensatz zum Vorbehaltsverkäufer kein Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO zuzubilligen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Mai 2014 – IX ZR 128/12