Im Falle einer wertausschöpfenden Belastung des übertragenen Grundstücks scheidet eine Gläubigerbenachteiligung aus.

Die Übertragung eines belasteten Grundstücks kann nur dann eine Benachteiligung des Gläubigers zur Folge haben, wenn der in der Zwangsvollstreckung erzielbare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens übersteigt. Eine Gläubigerbenachteiligung kommt also nicht in Betracht, wenn das Grundstück wertausschöpfend belastet ist und eine Zwangsversteigerung nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung des Gläubigers geführt hätte. Auf den objektiven Verkehrswert ist dabei nicht abzustellen.
Die Frage, ob eine Gläubigerbenachteiligung vorliegt, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen mündlichen Verhandlung. Für die im Rahmen des § 4 AnfG vorrangige Bewertung der Unentgeltlichkeit einer Zuwendung ist hingegen auf die Vollendung des Rechtserwerbs abzustellen. Vor diesem Hintergrund fehlt es wegen der im Zeitpunkt der Übertragung bereits bestehenden wertausschöpfenden Belastung des Grundstücks an einer unentgeltlichen Zuwendung des Schuldners.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Februar 2013 – IX ZR 219/12








