Der Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren, der im Auftrag der Gläubigerversammlung Anfechtungsansprüche prüft und durchsetzt, erhält hierfür einen Zuschlag auf seine Vergütung, wenn sein Arbeitsaufwand erheblich war.

Die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen aus Insolvenzanfechtung gehört nicht zu den Regelaufgaben des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren und kann deshalb einen Zuschlag zur Vergütung rechtfertigen. Zwar findet § 3 InsVV gemäß § 13 Abs. 2 InsVV keine Anwendung. Das bedeutet aber nur, dass die dortigen Regelfälle nicht angewandt werden können. Zu- und Abschläge sind jedoch in besonders gelagerten Ausnahmefällen möglich. Zu- und Abschläge können demnach, vom Regelfall des § 13 Abs. 1 Satz 2 InsVV abgesehen, dann in Betracht kommen, wenn erhebliche Abweichungen von dem Tätigkeitsbild vorliegen, wie es typischerweise beim Treuhänder gegeben ist und dem Verordnungsgeber vorschwebte.
Der Verordnungsgeber ging davon aus, dass der Treuhänder gegenüber dem Insolvenzverwalter nur einen deutlich reduzierten Aufgabenkreis wahrzunehmen hat. Eine wesentliche Beschneidung seiner Amtsbefugnisse im Verhältnis zum Insolvenzverwalter besteht gerade darin, dass der Treuhänder zur Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen kraft Gesetzes nicht berechtigt ist, § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO. Er bedarf hierzu eines besonderen Auftrags durch die Gläubigerversammlung gemäß § 313 Abs. 2 Satz 3 InsO.
Demgemäß zählt die Prüfung und Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen nicht zu den Regelaufgaben des Treuhänders. Hat sie einen erheblichen Arbeitsaufwand verursacht, ist für diese Tätigkeit ein Zuschlag zu gewähren.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. April 2012 – IX ZB 176/11








