Will der Insolvenzverwalter (Treuhänder) erreichen, dass bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrages des Arbeitseinkommens des Schuldners der Ehegatte wegen eigener Einkünfte als Unterhaltsberechtigter nicht berücksichtigt wird, hat er die Entscheidung des Insolvenzgerichts herbeizuführen.

In die Insolvenzmasse fällt nach § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen des Schuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Nicht zur Insolvenzmasse gehören gemäß § 36 Abs. 1 InsO die Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen. Hierunter fallen insbesondere unpfändbare Forderungen, wozu die streitgegenständlichen Beträge zu rechnen sind.
Entgegen der Ansicht der Revision eröffnet im Streitfall die Vorschrift des § 850c Abs. 4 ZPO die Möglichkeit, auf eine Herabsetzung des pfändungsfreien Betrages hinzuwirken, weil die Grundnorm des § 850c Abs. 1 ZPO den anderen Ehegatten, selbst wenn er ein höheres Einkommen erzielt als der Schuldner, grundsätzlich als berücksichtigungsfähige Person wertet. Solange eine solche Bestimmung nicht getroffen ist, verbleibt es dabei, dass der Ehegatte, jedenfalls wenn er in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner lebt, gemäß § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850c Abs. 1 ZPO als unterhaltberechtigte Person zu berücksichtigen ist und die hierauf entfallenden Beträge nicht der Pfändung unterliegen.
Im Verhältnis zwischen Ehegatten kommt es bei der Anwendung des § 850c Abs. 1 ZPO nicht darauf an, ob der Erwerbstätige tatsächlich einen Geldbetrag für den Unterhalt seines Partners abzweigt, dass er mithin aus seinem Einkommen mehr aufwendet, als er für seinen eigenen Unterhalt benötigt. Zu berücksichtigen ist der Ehegatte bereits dann, wenn der Schuldner auf Grund beiderseitiger Verständigung angemessen zum Familienunterhalt (§ 1360 Satz 1 BGB) beiträgt. Dies gilt, wenn seine Einkünfte aus eigener Erwerbstätigkeit über den Einkünften des Ehegatten liegen, wie auch dann, wenn sein Einkommen niedriger ist als das Arbeitseinkommen des Ehegatten. Ein Ausgleich ist nur durch Bestimmung des Vollstreckungsgerichts im Rahmen einer Billigkeitsprüfung nach § 850c Abs. 4 ZPO möglich. Jedenfalls bei Eheleuten, die – wie hier – in häuslicher Gemeinschaft leben, ist von gegenseitigen Unterhaltsleistungen, durch welche die Kosten des Familienunterhalts gemeinsam bestritten werden, grundsätzlich auszugehen. Gegenteilige Anhaltspunkte sind von dem Kläger in den Tatsacheninstanzen auch nicht vorgetragen worden.
Ist das Verfahren nach § 850c Abs. 4 ZPO eröffnet, ist es vorrangig und abschließend. Eine andere Lösung, insbesondere eine nachträgliche Feststellung des pfändungsfreien Betrages im Klageweg, ist mit den Grundsätzen der Rechtsklarheit und Praktikabilität nicht zu vereinbaren.
Nach der Vorschrift des § 850c Abs. 4 ZPO kann das Vollstreckungsgericht nach billigem Ermessen anordnen, dass eine nach dem Gesetz unterhaltsberechtigte Person, die eigene Einkünfte hat, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Ab welcher Höhe ein eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten seine Berücksichtigung bei der Bestimmung der Pfändungsfreibeträge aus Arbeitseinkommen oder diesem gleichgestellten Bezügen des Unterhaltspflichtigen ausschließt, hat der Gesetzgeber bewusst nicht im Einzelnen geregelt, sondern der Rechtsprechung überlassen. Bei der Anwendung der Vorschrift verbietet sich jede schematisierende Betrachtungsweise. Das Gericht hat vielmehr seine Entscheidung nach billigem Ermessen unter Abwägung der wirtschaftlichen Lage des Gläubigers und des Schuldners sowie der von ihm unterhaltenen Angehörigen zu treffen. Dabei können Pfändungsfreibeträge und Unterhaltstabellen Anhaltspunkte für die Ausübung des Ermessens geben. Eine bloß einseitige Orientierung an bestimmten Berechnungsmodellen scheidet jedoch aus, weil sie dem Sinn des § 850c Abs. 4 ZPO widerspricht. Es ist nicht zweifelhaft, dass der Gläubiger, der außerhalb einer Insolvenz die Rechtswohltat eines abgesenkten Pfändungsfreibetrages nutzen will, sich des für die Prüfung dieser Voraussetzungen vorgesehenen Verfahrens zu bedienen hat.
Die Vorschrift greift auch im Insolvenzverfahren Platz. Antragsberechtigt ist nach § 36 Abs. 4 Satz 2 InsO der Insolvenzverwalter oder Treuhänder (§ 313 Abs. 1 Satz 1 InsO). Über seinen Antrag hat das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht zu entscheiden (§ 36 Abs. 4 Satz 1 InsO). Dass das Gericht eine Billigkeitsentscheidung zu treffen hat, steht nicht entgegen.
Danach ist für eine Entscheidung durch das Prozessgericht kein Raum.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine solche Entscheidung im Falle des § 850c Abs. 4 ZPO allerdings dann für zulässig angesehen worden, wenn mangels Vorliegens eines Vollstreckungsverfahrens eine Entscheidung über auf diese Bestimmung gestützte Anträge ausscheidet. Dies gilt etwa dann, wenn die analoge Anwendbarkeit des § 850c Abs. 4 ZPO auf eine Forderungsabtretung in Frage steht und hierbei zu prüfen ist, ob dies der Billigkeit entspricht. Streiten Insolvenzverwalter und Schuldner um die Massezugehörigkeit von Einkünften, die unter § 850b Abs. 1 ZPO fallen, oder ist die Frage der Pfändbarkeit im Rahmen eines Anfechtungsprozesses zu beantworten, kann die Entscheidung ebenfalls vom Prozessgericht getroffen werden.
Ein vergleichbarer Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Ob nach § 850c Abs. 4 ZPO die Pfändbarkeit des Einkommens des Schuldners zu erweitern ist, wenn ein Unterhaltsberechtigter über eigene Einkünfte verfügt, kann im Insolvenzverfahren durch das Insolvenzgericht geklärt werden. Dies ist die von Gesetzes wegen ausdrücklich bestimmte Verfahrensart. Ein Wahlrecht des Treuhänders, diese Frage auch im Rahmen eines streitigen Verfahrens gegen den Schuldner einer Klärung zuzuführen, verbietet sich deshalb nicht anders als bei einem Gläubiger außerhalb der Insolvenz, dem dieses Wahlrecht auch nicht zusteht.
Aus der Abtretungserklärung selbst kann der Kläger den geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht ableiten. Sie erfasst nur das pfändbare Arbeitseinkommen und entfaltet vor Eintritt in die Wohlverhaltensphase ohnehin keine eigenständige Wirkung.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. November 2011 – IX ZR 45/11








