Für das Verfahren über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist eine Rechtsbeschwerde, da sie im Gesetz nicht ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), nicht eröffnet, wenn nicht das Landgericht als Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Gegen die im angefochtenen Beschluss ausdrücklich erfolgte Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet – anders als bei der Revision – auch keine Nichtzulassungsbeschwerde statt[1].
Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet[2] und verfassungsrechtlich auch nicht geboten[3].
Daneben konnte im vorliegenden Fall dahinstehen, dass der Rechtsbeschwerde auch deshalb der Erfolg versagt bliebe, weil der Schuldner nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. August 2017 – IX ZB 20/17







