Bei einer Lastschriftbuchung im Abbuchungsauftragsverfahren ist für die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Schuldnerbank die Lastschrift einlöst.

Die Abbuchung ist nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, wenn die Schuldnerin zahlungsunfähig war und der Abbuchende die Zahlungsunfähigkeit kannte.
Zahlungsunfähigkeit und Kenntnis hiervon müssen zur Zeit der angefochtenen Rechtshandlung vorliegen (§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO). Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten (§ 140 Abs. 1 InsO). Beim Einzug einer Lastschrift kommt es darauf an, wann die Belastung des Schuldnerkontos wirksam wird, weil dadurch die gläubigerbenachteiligende Wirkung eintritt. Zu unterscheiden ist zwischen einem Einzug im Einzugsermächtigungsverfahren, bei dem der Schuldner seinen Gläubiger ermächtigt, Forderungen im Lastschriftwege von seinem Konto einzuziehen, und einem Einzug im Abbuchungsauftragsverfahren, bei dem der Schuldner seiner Bank den Auftrag erteilt, Lastschriften seines namentlich bezeichneten Gläubigers einzulösen.
Im Streitfall erfolgte der Einzug im Abbuchungsauftragsverfahren. Bei diesem Verfahren wird die Belastung des Schuldnerkontos wirksam, wenn die Lastschrift von der Schuldnerbank eingelöst wird. Denn damit ist der Auftrag ausgeführt und es endet die Befugnis des Schuldners, den Abbuchungsauftrag zu widerrufen. Eingelöst ist die Lastschrift mit der Belastung des Schuldnerkontos, sofern diese den Einlösungswillen der Schuldnerbank zum Ausdruck bringt. Dies ist anzunehmen, wenn die Bank die Voraussetzungen der Abbuchung geprüft hat, bevor sie die Buchung vornimmt (Vordisposition). Anderes kann gelten, wenn die Prüfung erst nach der (automatisierten) Belastungsbuchung erfolgt (Nachdisposition). Nach Nr. 9 Abs. 2 AGB-Banken aF gelten Abbuchungsauftragslastschriften als eingelöst, wenn die Belastungsbuchung nicht spätestens am zweiten Bankarbeitstag nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wird. Sind diese Geschäftsbedingungen vereinbart, tritt somit die Wirkung der Einlösung mit Ablauf der Zwei-Tages-Frist ein, sofern die Bank nicht ausnahmsweise einen von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden individuellen Einlösungsvorbehalt erklärt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Januar 2013 – IX ZR 184/10