Dass der Rückgewähranspruch aus § 143 Abs. 1 InsO in der Insolvenz des Anfechtungsgegners ein Aussonderungsrecht begründen kann, ist seit der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.10.2003 anerkannt. Maßgebend hierfür sind die Wertungen, die den einschlägigen Gesetzesnormen zugrunde liegen.

Danach bewirkt das dem Insolvenzverwalter eingeräumte Anfechtungsrecht eine Änderung der Vermögenszuordnung. Gegenstände, die aufgrund einer in den §§ 129 ff InsO genannten Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden sind, müssen auf die Anfechtung des Verwalters hin der den Gläubigern haftenden Masse wieder zugeführt werden. Sie werden damit als ein dem Zugriff der Gläubigergesamtheit zur Verfügung stehendes Objekt der Vermögensmasse des insolventen Schuldners behandelt, obwohl sie schuld- und sachenrechtlich wirksam in das Eigentum des Anfechtungsgegners übergegangen sind. Diese Wertung findet ihre Bestätigung in § 145 Abs. 1 InsO und ist auch aufgrund der Interessenlage der Beteiligten rechtlich geboten. Es wäre nicht einzusehen, warum die Gläubiger des insolvent gewordenen Anfechtungsgegners von Rechtshandlungen sollten profitieren können, die – im Hinblick auf die beiderseitige Insolvenz – als ungerechtfertigte Vermehrung der Vermögensmasse des Empfängers erscheinen.
Die Aussonderungskraft des anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs erlischt mit dem Untergang des auszusondernden Gegenstands. Der Bundesgerichtshof hat deshalb ein Aussonderungsrecht des anfechtenden Insolvenzverwalters verneint, nachdem nach Einziehung der anfechtbar abgetretenen Forderung, die noch vor Verfahrenseröffnung erfolgt war, nur ein Wertersatzanspruch nach § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO zur Entstehung gelangt war. An die Stelle des Aussonderungsrechts könne ein Recht auf Ersatzaussonderung der Gegenleistung treten, soweit diese in der Insolvenzmasse unterscheidbar vorhanden sei. Ferner könne eine (Masse)Forderung aus einer ungerechtfertigten Bereicherung entstehen (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO), wenn die Bereicherung nach Verfahrenseröffnung erfolge.
Damit ist noch nicht geklärt, wie zu entscheiden ist, wenn der dem Vermögen des (künftigen) Schuldners durch die anfechtbare Rechtshandlung entzogene Gegenstand zu keinem Zeitpunkt in das Vermögen des Anfechtungsgegners gelangt. Der durch den Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24.06.2003 (aaO) entschiedene Fall zeichnete sich dadurch aus, dass sich die anfechtbar abgetretene Forderung zunächst aussonderungsfähig im Vermögen des späteren Schuldners befand und deshalb infolge der Einziehung der Forderung ein Ersatzaussonderungsrecht zur Entstehung gelangt sein konnte oder eine Forderung gegenüber der Masse nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Der Bundesgerichtshof konnte deshalb dem Wertersatzanspruch nach § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO die (primäre) Aussonderungskraft absprechen, ohne der von dem anfechtenden Insolvenzverwalter verwalteten Masse den mit der Annahme der Aussonderungskraft des Anfechtungsanspruch bezweckten Schutz vollständig zu versagen.
Anders liegt der Fall, wenn ein aussonderungsfähiger Gegenstand zu keinem Zeitpunkt in das Vermögen des späteren Schuldners gelangt und deshalb weder ein Ersatzaussonderungsrecht noch eine Masseforderung entstehen können. Spräche man auch hier dem Wertersatzanspruch jegliche Aussonderungskraft ab, bliebe dem anfechtenden Insolvenzverwalter nur die Verfolgung einer einfachen Insolvenzforderung und würden die Gläubiger des insolvent gewordenen Anfechtungsgegners von Rechtshandlungen profitieren können, die – im Hinblick auf die beiderseitige Insolvenz – als ungerechtfertigte Vermehrung der Vermögensmasse des Empfängers erscheinen. Dieses Ergebnis sollte mit der Annahme der Aussonderungskraft des Anfechtungsanspruchs vermieden werden.
Um einen Fall im vorstehenden Sinne handelt es sich bei der hier zu beurteilenden Übertragung von Buchgeld aus einem Kontoguthaben des späteren Schuldners. Infolge der Belastungsbuchung durch die Bank wird dessen Vermögen der Anspruch auf Auszahlung des entsprechenden Guthabens entzogen. Dieser Anspruch gelangt nicht in das Vermögen des Überweisungsempfängers. Nur sein Wert schlägt sich dort in Gestalt einer entsprechenden Erhöhung des Buchgeldbestands nieder. Die Gutschrift auf dem Konto des Überweisungsempfängers ist nicht im Sinne des § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben. Dies hat zur Folge, dass von vornherein nur ein Wertersatzanspruch nach § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO entsteht.
Wollte man dem im Falle der Übertragung von Buchgeld nur in Betracht kommenden Wertersatzanspruch aus § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO jegliche Aussonderungskraft versagen, könnte dieser von vornherein nur als einfache Insolvenzforderung geltend gemacht werden. Die daraus resultierende Lücke im Schutz der von dem anfechtenden Insolvenzverwalter verwalteten Masse wäre erheblich, weil die Begleichung von Forderungen durch die Übertragung von Buchgeld im geschäftlichen Verkehr abgesehen von den Bargeschäften des täglichen Lebens die Regel darstellt.
Zugleich entstünden mehr oder weniger dem Zufall geschuldete Ergebnisse. Übertrüge etwa der spätere Schuldner in anfechtbarer Weise eine Forderung zur Einziehung, könnten dem anfechtenden Insolvenzverwalter auch noch nach erfolgter Einziehung ein (Ersatz)Aussonderungsrecht nach § 48 InsO oder eine Masseforderung nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO zustehen. Veranlasste der Schuldner hingegen den Drittschuldner zur unbaren Begleichung der Forderung direkt an seinen Gläubiger, käme in dessen Insolvenz nur noch die Geltendmachung einer einfachen Insolvenzforderung in Betracht.
Die bestehende Schutzlücke ist dadurch zu schließen, dass unter den hier erörterten Umständen auch der Wertersatzanspruch nach § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO Aussonderungskraft entfalten kann. Die in Betracht zu ziehende Aussonderungskraft des Wertersatzanspruchs nach § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO erstreckt sich jedoch nicht auf das gesamte Vermögen des in Insolvenz gefallenen Anfechtungsgegners. Im hier maßgeblichen Falle der Übertragung von Buchgeld besteht sie bis zur Höhe des in der Zeit nach der Gutschrift eingetretenen niedrigsten Tagessaldos. Geld, dass der Verwalter durch Einziehung einer fremden Forderung für die Masse vereinnahmt hat, bleibt grundsätzlich auch bei Einzahlung auf ein Konto des späteren Schuldners oder ein Konto des Verwalters aussonderungsfähig, weil es aufgrund der Buchungen und der dazugehörigen Belege von dem übrigen dort angesammelten Guthaben unterschieden werden kann. Dies ist für das Ersatzaussonderungsrecht anerkannt und erweist sich auch hier als geeigneter Maßstab.
Das Bestehen eines Treuhandverhältnisses ist zwar notwendige, für sich genommen aber nicht ausreichende Bedingung für die Entstehung eines Aussonderungsrechts in der Insolvenz des Verwaltungstreuhänders. Jedenfalls das Vermögenstrennungsprinzip ist zusätzlich zu wahren. Welche Anforderungen an das Vermögenstrennungsprinzip im Einzelnen zu stellen sind und ob das Aussonderungsrecht weiteren Voraussetzungen – wie etwa dem Offenkundigkeitsprinzip – unterliegt, ist höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt.
Schleswig -Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 27. Juli 2016 – 9 U 34/16








