Das durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin zunächst gemäß § 155 FGO i.V.m. § 240 der Zivilprozessordnung (ZPO) unterbrochene Revisionsverfahren wurde durch die Erklärung des Finanzamt teilweise aufgenommen. Soweit das Finanzamt die Fortsetzung beantragt hat, waren die Umsatzsteuerschulden entrichtet, was bedeutet, dass es sich insoweit um einen Aktivprozess i.S. von § 85 der Insolvenzordnung (InsO) handelt, weil das Verfahren dazu führen soll, dass die zur Verteilung anstehende Masse vergrößert wird. Deshalb war das Finanzamt insoweit auch nach § 85 Abs. 2 InsO befugt, den Rechtsstreit aufzunehmen.

Der Zulässigkeit der Revision steht insbesondere nicht entgegen, dass die Klägerin nach Aufnahme des infolge der Insolvenzeröffnung nach § 155 FGO i.V.m. § 240 ZPO unterbrochenen Verfahrens durch das Finanzamt keinen Prozessbevollmächtigten benannt hat, obwohl vor dem BFH ein Vertretungszwang besteht (§ 62 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 62 Abs. 4 FGO) und die Vollmacht des ursprünglich von der Klägerin beauftragten Rechtsanwalts und Steuerberaters mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erloschen war (§ 117 Abs. 1 InsO).
Zwar fehlt einem Beteiligten in einem solchen Fall grundsätzlich die Postulationsfähigkeit. Nach der Rechtsprechung des BFH ist aber eine Ausnahme vom Vertretungszwang u.a. zulässig, wenn weitere Handlungen eines Beteiligten nicht mehr erforderlich sind. Die bis zur Verfahrensunterbrechung vorgenommenen Prozesshandlungen des Prozessbevollmächtigten bleiben dann wirksam.
Danach bleiben die im Streitfall vom früheren Prozessbevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen ‑die Einlegung und Begründung der Revision- wirksam. Da zur Entscheidung des Streitfalls keine weiteren Prozesshandlungen der Klägerin erforderlich sind, ist das Fehlen ihrer Postulationsfähigkeit im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens ohne Belang.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. Februar 2014 – XI R 1/12