Entscheidet das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung nach § 36 Abs. 4 InsO funktional als Vollstreckungsgericht, richtet sich der Rechtsmittelzug nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften. Danach ist eine ausdrückliche Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO notwendig.

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist – im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) – nicht anfechtbar. Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – IX ZB 54/14







