Hat der Schuldner mit einem gerichtlichen Vergleich auch den Rechtsgrund der dadurch titulierten Forderung als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung außer Streit gestellt, so steht damit für den im Rahmen eines späteren Insolvenzverfahrens geführten Feststellungsprozess bindend fest, dass die Forderung auf einer entsprechenden Handlung beruht.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Juni 2009 – IX ZR 154/08