Eine auch im Revisionsverfahren zulässige Abtrennung gemäß § 145 ZPO[1] setzt voraus, dass die einzelnen Verfahrensteile Ansprüche betreffen, über die unabhängig voneinander entschieden werden kann[2].
Dies ist im Verhältnis der Klägerin zu zwei Beklagten, bei denen es sich um einfache Streitgenossen handelt, der Fall.
Die Verfahrenstrennung dient der beschleunigten Erledigung im Verhältnis der Klägerin zur nicht in der Insolvenz befindlichen Beklagten zu 1. Diesbezüglich kann das Verfahren (hier:) nach wirksamer übereinstimmender Erledigungserklärung durch eine Entscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO beendet werden. Einer solchen Kostenentscheidung für das gesamte Verfahren steht derzeit jedoch der auch bei einfachen Streitgenossen geltende Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung[3] entgegen. Bezüglich der Beklagten zu 2 ist das Verfahren gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen, so dass keine verfahrensabschließende Entscheidung ergehen kann. Um im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 1 das Revisionsverfahren abschließen zu können, ist daher eine Verfahrenstrennung geboten.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – VIII ZR 156/16