Erteilt der später in Insolvenz gefallene Arbeitgeber seinem Geschäftsführer in einem zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung geschlossenen Versicherungsvertrag ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht, kann das Bezugsrecht nicht widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Vorbehalts nicht gegeben sind.

Hat der Arbeitgeber seinem Geschäftsführer ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt, so erwirbt der Geschäftsführer den Anspruch gegen die Versicherung auf Zahlung der Versicherungssumme, wenn der Versicherungsfall nach Verfahrenseröffnung eintritt, ohne dass der Insolvenzverwalter das Bezugsrecht widerrufen hat.
Hinsichtlich der Bezugsberechtigung an einer Versicherungsleistung ist zwischen dem Rechtsverhältnis des Arbeitgebers und Versicherungsnehmers zum Versicherer (Deckungsverhältnis) und dem Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Versorgungsverhältnis, Valutaverhältnis) zu unterscheiden. Das Rechtsverhältnis des Arbeitgebers zum Versicherer richtet sich allein nach dem Versicherungsvertrag. Demgegenüber richten sich die auf die Versicherung bezogenen Verpflichtungen des Arbeitgebers nach dem Rechtsverhältnis, das zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer besteht. Das kann dazu führen, dass der Arbeitgeber aus dem Versicherungsvertrag abgeleitete Rechte versicherungsrechtlich ausüben kann, obwohl er dies nach den arbeitsrechtlichen Rechtsverhältnissen nicht darf. Versicherungsrechtlich ist in diesem Falle die Ausübung wirksam. Arbeitsrechtlich können jedoch Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen.
Die Frage, ob die Rechte aus einer vom Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossenen Direktversicherung in der Insolvenz des Arbeitgebers der Masse zustehen oder ob der Arbeitnehmer ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO hat, ist allein nach der versicherungsrechtlichen Lage zu beantworten. Allein danach richtet sich, in welcher Weise der Arbeitgeber noch in der Lage ist, rechtswirksam auf die Versicherung zuzugreifen, und ob diese Rechte noch zu seinem Vermögen gehören, in das der Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO bei Insolvenzeröffnung eintritt.
Hat der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer dem Arbeitnehmer als Versichertem – was nach § 159 VVG (früher: § 166 VVG) der gesetzliche Regelfall ist – lediglich ein widerrufliches Bezugsrecht im Versicherungsfall eingeräumt, kann er die bezugsberechtigte Person jederzeit ersetzen. Der Versicherte hat vorher lediglich eine Hoffnung auf die später fällig werdende Leistung. Diese Rechte gehören in das Vermögen des Arbeitgebers und fallen mit Insolvenzeröffnung in die Insolvenzmasse.
Räumt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer dem Arbeitnehmer als Versichertem dagegen abweichend hiervon ein unwiderrufliches Bezugsrecht ein, stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag von vornherein dem Arbeitnehmer zu. Mit der Unwiderruflichkeit erhält das Bezugsrecht dingliche Wirkung. Insolvenzrechtlich hat dies zur Folge, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag von diesem Zeitpunkt an nicht mehr zum Vermögen des Arbeitgebers und damit auch nicht zur Insolvenzmasse gehören. Sie stehen vielmehr dem Arbeitnehmer zu, der deshalb ein Aussonderungsrecht hat. Im Falle der Unwiderruflichkeit gehört das Bezugsrecht also sofort zum Vermögen des Begünstigten.
Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Versicherungsvertrag ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, dieses jedoch unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Widerrufsvorbehalt versehen – sogenannt eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht , so ist zu unterscheiden: Wenn die Voraussetzungen des Widerrufsvorbehalts vorliegen, bleibt das Widerrufsrecht ebenso erhalten wie im gesetzlichen Regelfall. Das Bezugsrecht kann dann widerrufen werden. Der Insolvenzverwalter kann von der Widerrufsmöglichkeit Gebrauch machen mit der Folge, dass die Rechte aus der Versicherung der Masse zustehen. Sind die Voraussetzungen des Vorbehalts demgegenüber nicht gegeben, kann das Bezugsrecht nicht widerrufen werden. Das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht steht also einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht gleich, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen des vereinbarten Vorbehalts nicht erfüllt sind. Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag gehören dann zum Vermögen des Arbeitnehmers und nicht zur Masse. Der Arbeitnehmer hat ein Aussonderungsrecht.
Maßgeblich für den Inhalt eines Bezugsrechts ist, welche konkrete Ausgestaltung der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer ihm in seiner Erklärung gegenüber dem Versicherer gegeben hat. Im Streitfall war der Geschäftsführer R. eingeschränkt unwiderruflich Bezugsberechtigter. Da die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht vorlagen, hat er hinsichtlich der Versicherungsleistungen ein Aussonderungsrecht (§ 47 InsO) erworben.
Ausweislich des Versicherungsscheins sollte der Geschäftsführer R. unwiderruflich zum Bezug der Versicherungsleistung berechtigt sein. Allerdings hatte sich die Schuldnerin das Recht vorbehalten, die Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles endete, es sei denn, der Versicherte hatte das 35. Lebensjahr vollendet und entweder die Versicherung zehn Jahre oder das Arbeitsverhältnis zwölf Jahre und die Versicherung drei Jahre bestanden. Entsprechendes galt, wenn der Versicherte Handlungen begeht, die den Arbeitgeber berechtigen, die Versicherungsansprüche zu mindern oder zu entziehen.
Die grundsätzliche Unwiderruflichkeit des von der Schuldnerin ihrem Geschäftsführer eingeräumten Bezugsrechts wurde durch diese Vertragsregelungen eingeschränkt. Es handelt sich um eine auflösende Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB), deren Einfügung den sofortigen Eintritt der rechtlichen Wirkungen des Rechtsgeschäfts nicht hindert. Damit erlangt der Bezugsberechtigte die Rechte aus dem Versicherungsvertrag sofort in vollem Umfang. Solange die tatbestandlichen Voraussetzungen eines solchen Vorbehalts nicht erfüllt sind, steht das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht gleich.
Die Vorbehalte haben sich im Streitfall nicht verwirklicht. Zum einen endete das Dienstverhältnis nicht vor Eintritt des Versorgungsfalls; eine insolvenzbedingte Beendigung wäre unschädlich. Ferner kann dahin stehen, ob der Geschäftsführer R. Handlungen vorgenommen hat, welche die Schuldnerin berechtigten, die Versicherungsansprüche zu mindern oder zu entziehen. Dieser Vorbehalt hätte jedenfalls nur bis zum Ablauf der Versicherung am 1.02.2012 geltend gemacht werden können. Der Insolvenzverwalter hat jedoch erst in der Klageschrift vom 12.10.2012 unter Berufung auf von dem Geschäftsführer R. nach Insolvenzreife vorgenommene verbotene Zahlungen (§ 64 GmbHG) den Vorbehalt ausgeübt. Zu diesem Zeitpunkt hatte R. die Versicherungsleistung aus dem am 1.02.2012 abgelaufenen Versicherungsvertrag bereits rechtswirksam erworben. Können die Vorbehalte nicht mehr umgesetzt werden, hat der eingeschränkt unwiderruflich bezugsberechtigte Arbeitnehmer die Rechtsstellung eines uneingeschränkt unwiderruflich bezugsberechtigten Arbeitnehmers. Da R. Rechtsinhaber war, ist ohne Bedeutung, dass die Versicherungsgesellschaft der Umwandlung des Rentenbezugs in eine Kapitalleistung zugestimmt hat, obwohl der Antrag von R. entgegen den Vertragsbedingungen später als drei Monate vor Beginn der Rentenzahlung gestellt worden war.
Ebenso hat die Versicherungsgesellschaft die Ablaufleistung aus der Lebensversicherung an den Geschäftsführer nach Verwirklichung der Bezugsberechtigung mit Erfüllungswirkung (§ 362 Abs. 1 BGB) ausgekehrt.
Durch die Erteilung einer lediglich widerruflichen Bezugsberechtigung (§ 159 Abs. 2 VVG) hat der Dritte vor Eintritt des Versicherungsfalls weder einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag noch eine sonstige gesicherte Rechtsposition – etwa ein Anwartschaftsrecht – erworben.
Vielmehr besitzt der Dritte lediglich eine mehr oder weniger starke tatsächliche Aussicht auf den Erwerb eines zukünftigen Anspruchs. Da der Versicherungsnehmer sich allein durch die widerrufliche Benennung des Dritten keiner Rechte aus dem Vertrag begeben hat, also jederzeit die Bezugsberechtigung durch einseitige Erklärung auf sich selbst oder eine andere Person umleiten kann, verbleiben vor dem Eintritt des Versicherungsfalles alle vertraglichen Rechte bei ihm. Das widerrufliche Bezugsrecht gemäß § 159 Abs. 2 VVG ist darum nicht mehr als eine ungesicherte Hoffnung auf den Erwerb eines künftigen Anspruchs, mithin rechtlich ein Nullum. Es vermag nach allgemein anerkannter Ansicht in der Insolvenz kein Aussonderungsrecht desjenigen, zu dessen Gunsten die Schuldnerin eine Direktversicherung abgeschlossen hat, zu begründen.
Mit Eintritt des Versicherungsfalls entfällt das bis dahin widerrufliche Bezugsrecht vollständig. Die in ihm verkörperte bloße tatsächliche Hoffnung verwirklicht sich, indem der Bezugsberechtigte den neu entstandenen Anspruch gegen die Versicherung auf die Versicherungssumme erwirbt.
Es entspricht ständiger; vom Reichsgericht begründeter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der Begünstigte eines Lebensversicherungsvertrages den Anspruch auf die Versicherungssumme mit Eintritt des Versicherungsfalls originär selbst erwirbt. Folglich findet kein Rechtsübergang von der Masse an den Bezugsberechtigten statt, dem § 91 Abs. 1 InsO entgegenstehen könnte. Der Erwerb setzt allerdings voraus, dass die Bezugsberechtigung noch besteht.
Die Lebensversicherung ist imvorliegenden Fall am 1.05.2012 abgelaufen. Zwar war bereits am 21.02.2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden. Die Rechte aus der Lebensversicherung hat R. als Bezugsberechtigter jedoch unmittelbar aufgrund der fortbestehenden widerruflichen Bezugsberechtigung von der Versicherungsgesellschaft erlangt.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlieren die Ansprüche der Parteien eines Versicherungsvertrages, insbesondere eines Lebensversicherungsvertrages, lediglich ihre Durchsetzbarkeit, bleiben aber als solche erhalten. Die Verfahrenseröffnung bewirkt keine materiellrechtliche Umgestaltung des Versicherungsvertrages. Darum muss der Verwalter den Vertrag beenden, um den Rückkaufswert zur Masse zu ziehen. Daraus folgt, dass der Insolvenzverwalter nur dann gegen den Lebensversicherer einen Anspruch auf Zahlung des Rückkaufswerts hat, wenn er den Versicherungsvertrag kündigt. In der Kündigung ist zugleich der Widerruf der Bezugsberechtigung des Dritten zu erkennen. Das Widerrufsrecht geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über. Infolge des Widerrufs der Bezugsberechtigung steht nach einer Kündigung des Insolvenzverwalters der Rückkaufswert der Masse zu.
Sofern der Insolvenzverwalter weder den Versicherungsvertrag kündigt noch die Bezugsberechtigung widerruft, erstarkt die Rechtsstellung des Bezugsberechtigten bei Eintritt des Versicherungsfalls.
Damit verliert der Insolvenzverwalter die Möglichkeit der Verfügung über den Versicherungsvertrag und insbesondere das Recht zum Widerruf. Da der Insolvenzverwalter hier vor Ablauf des Versicherungsvertrages das Kündigungs- und Widerrufsrecht nicht wahrgenommen hat, erlangte R. die Rechte aus der Lebensversicherung mit Vertragsablauf. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob der Insolvenzverwalter infolge der Verpfändung der Versicherung an R. gehindert war, dessen Bezugsberechtigung zu widerrufen.
Schließlich kann dahinstehen, ob im Streitfall Pfandreife eingetreten und R. im Verhältnis zu dem Insolvenzverwalter gemäß § 1282 Abs. 1, § 1228 Abs. 2 BGB zum Einzug der Versicherungsforderungen berechtigt war. Das Einziehungsrecht von R. beruht hier unabhängig von der Verpfändung im Verhältnis zu der Versicherungsgesellschaft auf der ihm von der Schuldnerin erteilten Bezugsberechtigung (§ 159 Abs. 2, 3 VVG). Der Bezugsberechtigte erwirbt einen unmittelbaren vertraglichen Anspruch (§ 330 BGB) gegen den Versicherer. Das Bezugsrecht hängt allein von den dafür im Versicherungsvertrag vereinbarten Bedingungen ab; Erstattungsansprüche können nur im Valutaverhältnis des Versicherungsnehmers zu dem Bezugsberechtigten bestehen. Diese sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Oktober 2014 – IX ZR 41/14