Ein finanzgerichtliches Verfahren über die Kindergeldberechtigung wird nicht gemäß § 155 FGO i.V.m. § 240 ZPO aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers unterbrochen.

Eine Unterbrechung setzt voraus, dass das Verfahren die Insolvenzmasse betrifft. Dies trifft beim hier vorliegenden Streit ums Kindergeld nicht zu:
Das Kindergeld für die Zeit ab Mai 2010 wurde nicht mehr an den Kläger ausgezahlt. Es geht somit um einen Anspruch auf Kindergeld und nicht etwa um die Rückzahlung von bereits ausgezahltem Kindergeld.
Ein Anspruch auf Kindergeld ist gemäß § 76 EStG in nur sehr eingeschränktem Umfang pfändbar und fällt damit nach §§ 35 Abs. 1, 36 der Insolvenzordnung nicht in die Insolvenzmasse.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte somit keine verfahrensrechtlichen Konsequenzen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. April 2016 – III R 45/13