Um eine inkongruente Deckung im Sinn des Anfechtungsrechts handelt es sich bereits dann, wenn der Schuldner während der “kritischen Zeit” der letzten drei Monate vor dem Eröffnungsantrag oder in der Zeit nach Stellung des Insolvenzantrags unter dem Druck unmittelbar drohender Zwangsvollstreckungsmaßnahmen leistet, um sie zu vermeiden. Der Schuldner gewährt damit eine Befriedigung, die der Gläubiger “nicht in der Art” zu beanspruchen hat. Unerheblich ist, ob die Zwangsvollstreckung im verfahrensrechtlichen Sinn schon begonnen hatte, als die Leistung des Schuldners erfolgte. Die Inkongruenz wird durch den zumindest unmittelbar bevorstehenden hoheitlichen Zwang begründet.

Im vorliegend vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall erbrachte die Arbeitgeberin eine Zahlung des Arbeitslohns aufgrund der ihr zugestellten Vorpfändung und damit unter dem Druck der Zwangsvollstreckung. Zwei weitere Zahlungen erfolgten aufgrund des zwischenzeitlich zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und damit aufgrund schon ausgebrachter Vollstreckungsmaßnahmen. Bei den Zahlungen handelte es sich jeweils nicht um freiwillige Handlungen.
Das Bundesarbeitsgericht sah die vom Insolvenzverwalter der Arbeitgeberin erklärten Anfechtung dieser Zahlungen als begründet an:
Das Bargeschäftsprivileg des § 142 InsO scheidet bereits deshalb aus, weil die Zahlungen nicht aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten, sondern unter dem Druck der Zwangsvollstreckung mit der Folge inkongruenter Befriedigung geleistet wurden. Muss der Gläubiger den Schuldner durch die Zwangsvollstreckung oder die Drohung mit ihr zur Leistung zwingen, liegt der Verdacht nahe, dass der Schuldner nicht zahlungsfähig ist. Eine solche Leistung ist nicht insolvenzfest.
Die zeitlichen Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind im vorliegenden Fall ebenfalls erfüllt. Der Insolvenzantrag der DAK ging vor den erfolgten Zahlungen beim Insolvenzgericht ein. Leistungshandlungen und Leistungserfolg traten nach dem aufgrund von § 139 Abs. 1 Satz 1 InsO maßgeblichen Eingang des Eröffnungsantrags beim Insolvenzgericht ein. Weitere tatbestandliche Voraussetzungen enthält § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht. Es ist deswegen unerheblich, ob die Arbeitgeberin im Zeitpunkt des Eintritts des Leistungserfolgs Kenntnis von dem Insolvenzantrag der DAK hatte.
§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Er verletzt insbesondere nicht die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG oder den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG iVm. dem durch Art.20 Abs. 1 GG gewährleisteten Sozialstaatsprinzip. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit mehreren Entscheidungen eingehend begründet. Darauf nimmt das Bundesarbeitsgericht Bezug, um Wiederholungen zu vermeiden. Hervorzuheben ist, dass eine verfassungskonforme Auslegung der §§ 129 ff. InsO zum Schutz des Existenzminimums in Fällen der hier gegebenen inkongruenten Deckung durch Erfüllung von Entgeltrückständen unter dem Druck der Zwangsvollstreckung ausscheidet. Bei solchen Vergütungsrückständen können Arbeitnehmer die zur Sicherung des Existenzminimums vorgesehenen und geeigneten staatlichen Hilfen in Anspruch nehmen.
Die geltend gemachten Ansprüche bestehen fort. Der insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch aus § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO ist als gesetzliches Schuldverhältnis der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien entzogen. Er unterfällt tariflichen Ausschlussfristen nicht. Das hat das Bundesarbeitsgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung ausführlich begründet. Darauf verweist das Bundesarbeitsgericht. Der Beklagte führt keine Argumente an, die Anlass zu einer abweichenden Würdigung geben.
Der Arbeitgeberin hat die Rückgewähransprüche des Insolvenzverwalters seit dem Folgetag der Insolvenzeröffnung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 291 Satz 1 Halbs. 2, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Verzinsungspflicht beginnt nach § 187 Abs. 1 BGB erst mit dem Folgetag der Fälligkeit.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. Juli 2014 – 6 AZR 296/13