Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen einen Streitverkündeten führt nicht zum Ruhen des Verfahrens.

Da nach § 240 ZPO eine Unterbrechung grundsätzlich nur in Bezug auf die Partei eintritt, in deren Person die dort genannten Voraussetzungen vorliegen, weshalb bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber einem einfachen Streitgenossen das Verfahren gegen einen anderen nicht unterbrechend wirkt, gilt solches erst recht in Bezug auf eine Nebenintervention. Die Vorschrift des § 240 ZPO richtet sich grundsätzlich an die Partei als Insolvenzschuldner.
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 6. September 2012 – 2 U 3/12