Eine vom Insolvenzschuldner nach Verfahrenseröffnung vorgenommene Leistungsbestimmung zugunsten eines Dritten ist unwirksam.

Die Erfüllungshandlung des Schuldners war gemäß § 81 Abs. 1 InsO unwirksam. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens war der Schuldner gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht mehr berechtigt, im Verhältnis zu dem Beklagten eine wirksame Erfüllungszweckbestimmung zu treffen. Bedient sich der Schuldner zur Begleichung einer Verbindlichkeit eines Zahlungsmittlers, hängt die Erfüllung von der konstitutiven Wirksamkeitsvoraussetzung ab, dass er eine entsprechende Tilgungsbestimmung verlautbart. Diese Tilgungsbestimmung hat verfügungsähnliche Wirkung. Sie erfordert deshalb die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis des Schuldners.
Unwirksam nach § 81 Abs. 1 InsO ist auch eine Leistungsbestimmung im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Bundesgerichtshof hat unter Verfügungen in diesem Sinne alle Rechtshandlungen verstanden, die auf das Vermögen des Schuldners unmittelbar einwirken. Daher sind alle Zahlungen des Schuldners sowie die Genehmigung im Einzugsermächtigungsverfahren betroffen. Es werden auch verfügungsähnliche Geschäfte erfasst. Auch die Ermächtigung eines Dritten durch den Schuldner, für ihn eine Leistung entgegenzunehmen, ist nach § 81 InsO unwirksam. Für die Leistungsbestimmung nach § 267 Abs. 1 BGB gilt dasselbe. Auch sie ist eine verfügungsähnliche Handlung. Da somit eine wirksame Leistung durch den Schuldner als Dritten nicht vorliegt, trat durch die Auskehrung an den Beklagten auch keine Erfüllungswirkung ein.
Ob der Insolvenzverwalter eine Leistungsbestimmung nach § 267 BGB hätte nachholen können kann dahinstehen. Eine solche Leistungsbestimmung ist vorliegend jedenfalls nicht erfolgt.
Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach Bereicherungsrecht. § 143 InsO ist nicht analog anwendbar. Diese Vorschrift gilt nur für das Insolvenzanfechtungsrecht, das hier schon deshalb nicht zur Anwendung kommt, weil es gemäß § 129 Abs. 1 InsO nur Rechtshandlungen betrifft, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind. Im Übrigen fehlt es für die Bemessung der Höhe des Bereicherungsanspruchs an einer Regelungslücke, weil der Umfang des Anspruchs in den §§ 812 ff BGB ausreichend geregelt ist.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. März 2014 – IX ZR 147/11