Nimmt der Verwalter eine ihm angezeigte günstige Verwertungsmöglichkeit nicht wahr, hat er den absonderungsberechtigten Gläubiger gemäß § 168 Abs. 2 Halbs. 2 InsO so zu stellen, wie wenn er sie wahrgenommen hätte.

Den Gesetzesmaterialien ist eindeutig zu entnehmen, dass diese Verpflichtung auch dann gilt, wenn der Verwalter die Veräußerung einer Gesamtheit von Vermögensgegenständen beabsichtigt, der Gläubiger jedoch eine günstigere Verwertungsmöglichkeit nur für einen einzelnen Gegenstand nachweist, an dem sein Absonderungsrecht besteht. Diese Auffassung wird im Schrifttum – soweit ersichtlich – einhellig geteilt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. Juli 2013 – IX ZR 264/12