Liegen erhebliche Abweichungen vom typischen Tätigkeitsumfang des Treuhänders vor, sind wie beim Insolvenzverwalter Zu- und Abschläge von der Regelvergütung vorzunehmen; die Regelung in § 13 Abs. 2 InsVV aF steht dem nicht entgegen.

Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge ist jedoch – wie bei der Insolvenzverwaltervergütung nach § 3 InsVV – auch bei der Vergütung des Treuhänders grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Abweichung von Maßstäben mit sich bringt.
Die überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer ist nicht als selbständiger Zuschlagsgrund zu werten. Vielmehr sind in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lediglich die während des Verfahrens erbrachten Tätigkeiten zu berücksichtigen.
Die Auslagenpauschale steht dem Treuhänder nur für Zeiträume zu, in denen er insolvenzrechtlich notwendige Tätigkeiten erbracht hat, und deshalb nicht länger als bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem das Insolvenzverfahren bei angemessener, zügiger Bearbeitung durch den Verwalter abgeschlossen worden wäre.
Bei der Beurteilung, ob der Treuhänder in allen Jahren seiner Bestellung insolvenzrechtlich notwendige Tätigkeiten erbracht hat, sind dessen Tätigkeiten zur Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen gegen die Ehefrau des Schuldners nicht einzubeziehen. Zur Anfechtung von Rechtshandlungen des Schuldners ist im vereinfachten Insolvenzverfahren nach § 313 Abs. 2 InsO aF nicht der Treuhänder, sondern jeder Insolvenzgläubiger berechtigt. Es gehörte deshalb nicht zu den Aufgaben des Treuhänders, Anfechtungsansprüche gegen die Ehefrau des Schuldners zu verfolgen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Juni 2015 – IX ZB 18/13