Ist das Anfechtungsrecht des Verwalters in einem ersten Konkurs‑, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren verfristet oder verjährt, ist dadurch der Anspruch auf anfechtungsrechtliche Rückgewähr zur Masse eines Zweitverfahrens nicht mitbetroffen.

In § 10 Abs. 2 GesO ist bestimmt, dass die Anfechtung nur innerhalb von zwei Jahren seit Eröffnung der Gesamtvollstreckung erfolgen kann. Eine ähnliche Ausschlussfrist von einem Jahr enthielt bereits § 41 Abs. 1 Satz 1 KO, während der Gesetzgeber die Ausübungsfrist des § 146 Abs. 1 InsO in Anlehnung an § 34 KO in der Fassung von 1877 wieder verjährungsrechtlich ausgestaltet hat.
Schon für die Ausschlussfrist des § 41 Abs. 1 Satz 1 KO war anerkannt, dass sie dem Gegner in der nachfolgenden Gläubigeranfechtung keine Einrede gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 AnfG 1879 gewährte. Das Reichsgericht meinte, die Anfechtungsrechte der Gläubiger seien nur während der Dauer des Konkurses vom Anfechtungsrecht des Verwalters überlagert (vgl. jetzt § 16 Abs. 1 AnfG). Für die Gläubigeranfechtung enthalte § 12 AnfG 1879 eigene Ausschlussfristen; das Anfechtungsrecht der Gläubiger könne mithin durch Versäumung der in § 41 KO bestimmten Ausschlussfrist für den Konkursverwalter nicht mitbetroffen sein. Der Zweck der kurzen Ausschlussfrist, für die Beteiligten der anfechtbaren Rechtshandlung Klarheit zu schaffen und sie nicht in langjähriger Ungewissheit über ihren Bestand zu lassen, trete dahinter zurück.
Dieses Verständnis der Ausschlussfrist in ihrem Regelungszusammenhang hat heute Gültigkeit für § 18 Abs. 1 AnfG, der gegenüber § 13 Abs. 4 Satz 1 AnfG 1879 insoweit unverändert ist. Deshalb kann sich der Anfechtungsgegner nicht gegenüber den Gläubigern auf Verjährung berufen, wenn diese für das Recht des Insolvenzverwalters nach § 146 Abs. 1 InsO eingetreten ist; es kommt nur auf den Lauf der in den §§ 3, 4 und 6 AnfG bestimmten Fristen an. Die Rechte des Gläubigers nach dem Anfechtungsgesetz kennen keine § 146 Abs. 1 InsO ähnliche besondere Verjährung. Denn es gibt kein Verfahren, welches eine solche Verjährungs- oder anderweitige Ausübungsfrist in Lauf setzen könnte. Allerdings beginnt nach Entstehung des Anspruchs die allgemeine Verjährung gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB.
Nicht in vergleichbarer Weise wie für die Gläubigeranfechtung erörtert wird, ob das Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters in einem Zweitverfahren mit seiner Entstehung ausgeschlossen oder verjährt sein kann, weil der Verwalter im Erstverfahren sein Anfechtungsrecht nicht innerhalb der in § 41 Abs. 1 Satz 1 KO, § 10 Abs. 2 GesO oder § 146 Abs. 1 InsO bestimmten Fristen ausgeübt hat. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass diese Frage noch nicht durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.11.2006 entschieden ist, wonach Art. 106 EGInsO nicht besage, dass Rechtshandlungen vor dem 1.01.1999 auch in später eröffneten Verfahren stets nur unter Beachtung der Ausschlussfristen gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 KO, § 10 Abs. 2 GesO angefochten werden könnten. Die Rechtsfrage kann aber für den Verwalter eines Zweitverfahrens nicht anders beantwortet werden als für einen Gläubiger, der sein Anfechtungsrecht nach Beendigung des Konkurs, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzverfahrens gemäß § 18 Abs. 1 AnfG verfolgt. Der verfahrensrechtliche Bezug des anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs auf den jeweiligen Eröffnungsbeschluss ist hier sogar noch stärker, weil eine die Einwendungen des Gegners gegen den Verwalter auf die anfechtenden Gläubiger erstreckende Vorschrift entsprechend § 18 Abs. 1 AnfG in der Insolvenzordnung fehlt. Sie ist auch nicht überflüssig; denn eine Identität der Anfechtungsrechte besteht nicht. Der Anspruch auf Rückgewähr nach § 143 InsO hat schon wegen der Verschiedenheit der Massen und der Insolvenzgläubiger im Erst- und Zweitverfahren subjektiv nicht denselben Inhalt. Nur wenn die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vom Erstverfahren bis zur Eröffnung des Zweitverfahrens fortdauerte, könnten die Anfechtungsrechte der Verwalter im Einzelfall objektiv die gleiche Grundlage haben, ähnlich wie die Insolvenzanfechtung im Verhältnis zur Gläubigeranfechtung gemäß § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1 AnfG. Das könnte in solchen Fällen rechtfertigen, analog § 18 Abs. 1 AnfG Einwendungen des Anfechtungsgegners aus dem Erstverfahren gegen den Verwalter im Zweitverfahren zu erstrecken. Diese Frage kann hier offen bleiben, weil die verstrichene Ausschlussfrist – wie bereits ausgeführt – keine Einrede im Sinne dieser Vorschrift begründet. Die Ausschluss- und Verjährungsfristen der § 41 Abs. 1 Satz 1 KO, § 10 Abs. 2 GesO und § 146 Abs. 1 InsO aF wurden mit der Entstehung des Rückgewähranspruchs zur Masse durch Eröffnung des Verfahrens in Lauf gesetzt. Die Wirkung eines Fristablaufs beschränkt sich deshalb auf das Verfahren, in dem der Rückgewähranspruch entstanden ist. Andere Verfahren sind in diesem Zusammenhang ohne Belang.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. April 2013 – IX ZR 268/12