Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Ablehnung seines Vergütungsantrags ist unzulässig, wenn der Beschwerdeantrag ausschließlich auf die Feststellung einer rechtswidrigen Verfahrensverzögerung gerichtet ist.

Allerdings handelte es sich bei einer solchen sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters nicht um eine Untätigkeitsbeschwerde, die jedenfalls seit Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011 [1] am 3.12 2011 nicht statthaft ist [2]. Von einer Untätigkeitsbeschwerde wird gesprochen, wenn keine Entscheidung des Gerichts vorliegt und sich die Beschwerde gegen die gerichtliche Untätigkeit als solche richtet [3]. Hier hatte das Insolvenzgericht allerdings bereits eine Entscheidung getroffen.
Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters war jedoch unzulässig (§§ 567, 572 Abs. 2 ZPO), weil sie nicht darauf gerichtet war, seinem Antrag auf Festsetzung der Vergütung stattzugeben.
Für die Zulässigkeit des Rechtsmittels genügt es nicht, dass die angefochtene Entscheidung eine Beschwer des Rechtsmittelführers enthält. Erforderlich ist zusätzlich, dass mit dem Rechtsmittel die Beseitigung dieser Beschwer erstrebt wird [4]. Das vorinstanzliche Begehren muss also zumindest teilweise weiterverfolgt werden; es darf nicht ausschließlich ein neuer Anspruch geltend gemacht werden [5]. Ob der Rechtsmittelführer die Beseitigung der in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Beschwer anstrebt, ergibt sich aus dem Rechtsmittelantrag [6].
Der Insolvenzverwalter hat im vorliegenden Verfahren der sofortigen Beschwerde nur den Antrag gestellt, festzustellen, dass die Untätigkeit der Rechtspflegerin, über den Vorschussantrag vom 29.04.2015 und die weiteren Vergütungsanträge zu entscheiden, rechtswidrig war. Auch die Begründung des Beschwerdeantrags lässt kein anderes Begehren erkennen. Der Insolvenzverwalter verfolgte mit der sofortigen Beschwerde nicht das Ziel, dass unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung seinem Vergütungsantrag entsprochen werde, sondern er wollte die Fehlerhaftigkeit der Verfahrensführung aufgrund des Zeitablaufs bis zur Entscheidung über seinen Antrag festgestellt wissen. Das sieht vorliegend auch die Rechtsbeschwerde so, die dasselbe Begehren verfolgt. Damit hat der Insolvenzverwalter im Beschwerdeverfahren nicht das erstinstanzliche Begehren weiterverfolgt, sondern ausschließlich einen neuen Anspruch geltend gemacht.
Die vom Insolvenzverwalter möglicherweise begehrte Feststellung, dass die Verfahrensdauer unangemessen war (§ 198 Abs. 4 GVG), kann im Übrigen nur im Rahmen einer Klage auf Entschädigung nach § 198 Abs. 1 GVG beim zuständigen Oberlandesgericht (§ 201 Abs. 1 GVG) erreicht werden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. März 2020 – IX ZB 68/18
- BGBl. I S. 2302[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 02.08.2013 – IX ZA 17/13 3 mwN; vom 30.04.2014 XII ZB 136/14, FamRZ 2014, 1285 Rn. 2[↩]
- vgl. Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 23. Aufl., § 567 Rn. 22, 24; vgl. auch BVerfG, NJW 2005, 2685, 2687[↩]
- BGH, Urteil vom 20.10.1982 IVb ZR 318/81, BGHZ 85, 140, 142; vom 25.09.1986 – II ZR 31/86, NJW-RR 1987, 124, 125; vom 06.05.1999 – IX ZR 250/98, ZIP 1999, 1068, 1069; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29.09.2011 – IX ZB 106/11, WM 2011, 2113 Rn. 7; Urteil vom 17.02.2017 – V ZR 147/16, NJW-RR 2017, 1040 Rn. 5[↩]
- Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., vor § 511 Rn. 10 mwN[↩]
- Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 23. Aufl., Allg. Einl. vor § 511 Rn. 76[↩]